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Vorlage - IV/STR/20/1754/09  

Betreff: Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Kämmerei
SG Steuern - Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Vorberatung
12.05.2009 
Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Ordnungsausschuss Vorberatung
14.05.2009 
Sitzung des Ordnungsausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
28.05.2009 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
04.06.2009 
41. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/20/1754/09)

Der Stadtrat beschließt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Zeitz in der vorliegenden Form

Der Stadtrat beschließt, die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Zeitz in der vorliegenden Form.

 

Gesetzliche Grundlage:

 

Gesetzliche Grundlage:                            § 6 der Gemeindeordnung

 

bereits gefasste Beschlüsse:                            III/0418/0208/01 und III/01/30/001

 

aufzuhebende Beschlüsse:                            keine

 

 

 

Begründung:

 

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Zeitz vom 02.08.2001, öffentlich bekannt gemacht am 08.08.2001, in Kraft seit dem 01.01.1999, in der zur Zeit gültigen Fassung, ist im Hinblick auf den Besteuerungsmaßstab nicht mehr rechtskonform. Entsprechend der inzwischen vorliegenden Rechtsprechung ist der Stückzahlmaßstab für die Besteuerung von Spielgeräten nicht mehr anzuwenden, wenn das durchschnittlich erzielte Einspielergebnis pro Spielgerät mehr als 50 % vom Durchschnitt der in der Kommune ermittelten Einspielergebnisse abweicht.

Speziell für die Stadt Zeitz gab es ein Urteil aus dem Jahr 2004 - 5 A 568/02. Darin wurde die o.g. Vergnügungssteuersatzung für nicht rechtmäßig erklärt. Insbesondere wurde der in § 9 der Vergnügungssteuersatzung festgelegte pauschalierte Steuermaßstab für unwirksam erklärt. Die Satzung sollte eine Besteuerung nach Einspielergebnis, also entsprechend dem Wirklichkeitsmaßstab, vorsehen, da auf Grund der hohen Einspieldifferenzen der Gleichheitsgrundsatz als nicht gewahrt angesehen wurde.

Eine Erhebung der Einspielergebnisse in der Stadt Zeitz wurde 2007 durchgeführt. Dabei wurde bestätigt, dass die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte um mehr als 50 % vom Durchschnitt abweichen.

 

Die vorliegende Satzung ist an den Text der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.04.2007 angelehnt.

 

Die hier vorgelegte Vergnügungssteuersatzung wird rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft gesetzt.

Die Rückwirkung einer Satzung ist möglich, wenn eine nicht rechtmäßige Satzung durch eine rechtmäßige ersetzt wird. Außerdem wird im § 18 der Vergnügungssteuersatzung geregelt, dass bis zum Inkrafttreten dieser Satzung eine Festsetzung von Vergnügungssteuer auf den Betrag begrenzt bleibt, der sich auf Grund der vorhergehenden Satzung ergibt. Die Rückwirkung ist nicht möglich für die per 01.07.2009 durch Eingemeindung neu hinzukommenden Gemeindegebietsteile.

 

Die Änderung der Besteuerungsgrundlage vom Stückzahlmaßstab auf den Wirklichkeitsmaßstab hat Auswirkungen auf die Einnahmen der Stadt Zeitz aus der Vergnügungssteuer. Die Einnahmen hängen auf Grund des Wirklichkeitsmaßstabes zukünftig vom Einspielergebnis ab. Sie sind deshalb nicht mehr so gut planbar wie bisher. Anhand der Erfassung der Einspielergebnisse 2007 zeichnete es sich ab, dass die Einnahmen geringer ausfallen als beim Stückzahlmaßstab.

Eine höhere Besteuerung des Einspielergebnisses als 14 % würde allerdings dazu führen, dass die Stadt Zeitz dann nicht mehr in dem Rahmen liegen würde, in dem sich andere Städte bewegen.