Vorlage - IV/GDE/040/0025/06
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Der Gemeinderat Deuben beschließt in seiner Sitzung am 11.04.2006 der außerplanmäßigen Ausgabe auf der Haushaltsstelle 464.712 Rückzahlung von Landespauschalen in Höhe von 2.200,00 € zuzustimmen. Die Deckung dieser Ausgabe erfolgt durch eine Entnahme aus der Rücklage.
Gesetzliche Grundlage: § 17 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung und
Betreuung von Kindern (KiBeG),
Verordnung zum Gesetz zur Förderung und
Betreuung von Kindern (KiBeVO)
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Für das Kinderbetreuungsjahr 1998/1999 wurden der Gemeinde Deuben Landespauschalen in Höhe von 109.890,37 DM gewährt.
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises stellte das Landesverwaltungsamt in seinem Bescheid vom 09.07.2002 fest, dass die tatsächliche Belegung in der Kindertageseinrichtung in dem Monat mit der höchsten Belegung um mehr als 15 v.H. hinter dem Ansatz im Bedarfs- und Entwicklungsplan zurückgeblieben ist.
Gemäß § 17 Abs. 7 KiBeG forderte Sie einen Betrag in Höhe von 7.654,23,00 DM
(3.913,55 €) zurück.
Gegen diese Rückforderung richtete sich der Widerspruch des Bürgermeisters der Gemeinde Deuben vom 18.07.2002.
Zu diesem Widerspruch erging am 22.02.2006 der Widerspruchsbescheid des Landes-verwaltungsamtes.
In diesem Widerspruchsbescheid hat die Bewilligungsbehörde nach nochmaliger rechtlicher Überprüfung des Rückforderungstatbestandes gemäß § 17 Abs. 7 KiBeG und unter Einbeziehung des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2004 ihren Standpunkt korrigiert. Der Bescheid vom 09.07.2002 wird teilweise insoweit aufgehoben, als darin über einen Rückforderungsbetrag von 3.913,55 € verfügt wurde. Nunmehr wurde ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 2.128,11 € festgelegt.
Die rechtliche Prüfung dieses Widerspruchsbescheides durch das Rechtsamt der Stadt Zeitz als Trägergemeinde der VG Zeitzer Land ergab, dass dieser Bescheid nunmehr rechtmäßig ist. Eine Klage auf Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2002 und 22.02.2006 hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Der Betrag in Höhe von 2.128,11 € ist damit bis spätestens 30.04.2006 zurückzuzahlen.
Im Haushaltsplan der Gemeinde Deuben ist für diese unabweisbare Ausgabe kein Haushaltsansatz geplant. Aus diesem Grunde sind die Mittel außerplanmäßig bereitzustellen.
Die Deckung kann nur durch eine Entnahme aus der Rücklage erfolgen, da im Haushaltsplan 2006 keine anderen Mittel verfügbar sind.
Übersicht über die Haushaltsstelle:
Haushaltsstelle: 464.712
Bezeichnung: Rückzahlung Landespauschalen
Haushaltsansatz: 0 €
verfügbar: 0 €
außerplanmäßige Bewilligung: 2.200,00 €
Deckung erfolgt aus
Haushaltsstelle: 910.310
Bezeichnung: Entnahme aus der Rücklage
Deckung in Höhe von 2.200,00 €