Inhalt

Vorlage - IV/GDE/040/0025/06  

Betreff: Rückzahlung von Landespauschalen für das Kinderbetreuungsjahr 01.08.1998 - 31.07.1999 - außerplanmäßige Bewilligung auf der Hst. 464.712 -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Deuben
Verfasser:Schulverwaltungs- und Kulturamt
SG Kindertageseinrichtungen
Bürgermeister der Gemeinde Deuben, Herr Puschendorf
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Deuben Entscheidung
11.04.2006 
Sitzung des Gemeinderates Deuben ungeändert beschlossen     

Der Gemeinderat Deuben beschließt in seiner Sitzung am 11.04.2006 der außerplanmäßigen Ausgabe auf der Haushaltsstelle 464.712 Rückzahlung von Landespauschalen in Höhe von 2.200,00 € zuzustimmen. Die Deckung dieser Ausgabe erfolgt durch eine Entnahme aus der Rücklage.


Gesetzliche Grundlage:                            § 17 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung und

                                                                      Betreuung von Kindern (KiBeG),

                                                                      Verordnung zum Gesetz zur Förderung und

                                                                      Betreuung von Kindern (KiBeVO)

 

bereits gefasste Beschlüsse:              keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:                            keine

 

 

Begründung:

 

Für das Kinderbetreuungsjahr 1998/1999 wurden der Gemeinde Deuben Landespauschalen in Höhe von 109.890,37 DM gewährt.

Nach Prüfung des Verwendungsnachweises stellte das Landesverwaltungsamt in seinem Bescheid vom 09.07.2002 fest, dass die tatsächliche Belegung in der Kindertageseinrichtung in dem Monat mit der höchsten Belegung um mehr als 15 v.H. hinter dem Ansatz im Bedarfs- und Entwicklungsplan zurückgeblieben ist.

Gemäß § 17 Abs. 7 KiBeG forderte Sie einen Betrag in Höhe von 7.654,23,00 DM

(3.913,55 €) zurück.

Gegen diese Rückforderung richtete sich der Widerspruch des Bürgermeisters der Gemeinde Deuben vom 18.07.2002.

Zu diesem Widerspruch erging am 22.02.2006 der Widerspruchsbescheid des Landes-verwaltungsamtes.

In diesem Widerspruchsbescheid hat die Bewilligungsbehörde nach nochmaliger rechtlicher Überprüfung des Rückforderungstatbestandes gemäß § 17 Abs. 7 KiBeG und unter Einbeziehung des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2004 ihren Standpunkt korrigiert. Der Bescheid vom 09.07.2002 wird teilweise insoweit aufgehoben, als darin über einen Rückforderungsbetrag von 3.913,55 € verfügt wurde. Nunmehr wurde ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 2.128,11 € festgelegt.

Die rechtliche Prüfung dieses Widerspruchsbescheides durch das Rechtsamt der Stadt Zeitz als Trägergemeinde der VG Zeitzer Land ergab, dass dieser Bescheid nunmehr rechtmäßig ist. Eine Klage auf Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2002 und 22.02.2006 hätte keine Aussicht auf Erfolg.

Der Betrag in Höhe von 2.128,11 € ist damit bis spätestens 30.04.2006 zurückzuzahlen.

 

Im Haushaltsplan der Gemeinde Deuben ist für diese unabweisbare Ausgabe kein Haushaltsansatz geplant. Aus diesem Grunde sind die Mittel außerplanmäßig bereitzustellen.

Die Deckung kann nur durch eine Entnahme aus der Rücklage erfolgen, da im Haushaltsplan 2006 keine anderen Mittel verfügbar sind.

 

Übersicht über die Haushaltsstelle:

 

Haushaltsstelle:                                          464.712

Bezeichnung:                                                        Rückzahlung Landespauschalen

Haushaltsansatz:                                                                      0 €

verfügbar:                                                                                    0 €

außerplanmäßige Bewilligung:                            2.200,00 €             

 

Deckung erfolgt aus

Haushaltsstelle:                                          910.310

Bezeichnung:                                                        Entnahme aus der Rücklage

Deckung in Höhe von                                                        2.200,00 €