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Vorlage - IV/GLU/20/0130/09  

Betreff: Strom-Konzessionsvertrag / § 46 Energiewirtschaftsgesetz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Luckenau
Verfasser:Kämmerei
Beteiligungen
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Luckenau Entscheidung
    Sitzung des Gemeinderates Luckenau      
03.06.2009 
Sitzung des Gemeinderates Luckenau ungeändert beschlossen     

Der Gemeinderat beschließt, das Ende des Konzessionsvertrages mit der envia Mitteldeutsche Energie AG über die Versorgung der

Der Gemeinderat der Gemeinde Luckenau beschließt in seiner Sitzung am 03.06.2009:

 

Der Gemeinderat beschließt, das Ende des Konzessionsvertrages mit der envia Mitteldeutsche Energie AG über die Versorgung der Gemeine Luckenau mit Strom mit Ablauf des 30.11.2011 öffentlich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. 

 

Die Gemeinde Luckenau beabsichtigt, einen neuen Strom-Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren abzuschließen.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Verfahren entsprechend § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einzuleiten.

 

Gesetzliche Grundlage: GO LSA, EnWG

Gesetzliche Grundlage:                             GO LSA, EnWG

 

bereits gefasste Beschlüsse:               keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:               keine

 

 

Begründung:

 

1. Sachstand

 

Aufgrund des Einigungsvertrages endeten mit Ablauf des Jahres 1991 die den Energieversorgungsunternehmen der neuen Bundesländer zustehenden Mitbenutzungsrechte an öffentlichen Grundstücken der Städte und Gemeinden für Energiefortleitungen. Um die rechtlichen Grundlagen im Netzgebiet der Gemeinde Luckenau wieder sicherzustellen, hat die Gemeinde Luckenau mit der damaligen Mitteldeutschen  Energieversorgung AG (heutige envia Mitteldeutsche Energie AG) einen Strom - Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen.

 

Der zwischen der Gemeinde Luckenau und der envia Mitteldeutsche Energie AG bestehende Strom-Konzessionsvertrag endet am 30.11.2011. Unter Beachtung des § 46 EnWG hat die Gemeinde Luckenau, vor dem 30.11.2009, das Ende des Strom - Konzessionsvertrages (Wegenutzungsvertrag) zum 30.11.2011 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Hierdurch wird ein Verfahren eröffnet, in welchem sich Energieversorgungsunternehmen um den Abschluss eines Strom-Konzessionsvertrages mit der Gemeinde Luckenau ab dem 01.12.2011 bewerben können. Die Bewerbungsfrist dauert 3 Monate.

 

Im Anschluss daran werden die Bewerbungen analysiert und der Gemeinderat / Stadtrat beschließt den Abschluss des Strom - Konzessionsvertrages ab dem 01.12.2011 mit einem Energieversorgungsunternehmen.

 

 

2. Rechtliche Regelungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz zur   

    Konzessionsvergabe

 

Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes“ vom 24.04.1998 und dem „Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes“ vom 12.07.2005 sind wesentliche Novellierungen des Energiewirtschaftsrechts in Kraft getreten.

 

So wird in § 46 Abs. 3 EnWG i.V. m. § 46 Abs. 2 EnWG geregelt, dass spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben werden soll. Beabsichtigt eine Gemeinde eine Verlängerung von Verträgen vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben. Energieversorgungsunternehmen können sich nun um den Abschluss eines Konzessionsvertrages bei den Gemeinde bewerben.

Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dürfen frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt. 

 

Mit dieser Regelung setzt der Gesetzgeber auf „Wettbewerb um das Netz“. Zudem umfassen Konzessionsverträge nunmehr nur noch den Netzbetrieb, nicht jedoch die allgemeine Versorgung.

 

 

3. Rechtlicher Rahmen zum Vergabeverfahren von Konzessionen

 

Konzessionsverträge im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG sind Vereinbarungen zwischen Kommunen und Energieversorgungsunternehmen betreffend die Nutzung von öffentlichen Straßen und Wegen zur Verlegung und zum Betrieb von Versorgungsleitungen gegen Entgelt zur Durchführung der allgemeinen Versorgung. Es handelt sich somit um Dienstleistungskonzessionen, die gemäß Art. 17 der Vergabekoordinationsrichtlinie 2004/18/EG ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts fallen. Ein Vergabeverfahren im Sinne der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen findet daher nicht statt.

 

Beim Neuabschluss der von Konzessionsverträgen zwischen Kommunen und Energieversorgern sind lediglich die in § 46 Abs. 3 EnWG geregelten Bestimmungen zum Bekanntmachungs- und Auswahlverfahren einzuhalten sowie die Vorgaben der Konzessionsabgabeverordnung betreffend die Höhe der zu vereinbarenden Konzessionsabgaben sowie die Zulässigkeit anderer Leistungen zu beachten.

 

4. Geltung von Konzessionsverträgen ohne Bekanntmachung

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2008 entschieden, dass ein ohne Bekanntmachung geschlossener Vertrag nichtig ist.