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Vorlage - IV/GLU/20/0133/09  

Betreff: Aufhebung des Beschlusses Nr.IV/GLU/20/0125/09 vom 08.04.2009 zur Haushaltssatzung der Gemeinde Luckenau für das Jahr 2009
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Luckenau
Verfasser:Kämmerei
Haushaltswesen
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Luckenau Entscheidung
03.06.2009 
Sitzung des Gemeinderates Luckenau ungeändert beschlossen     

Der Gemeinderat der Gemeinde Luckenau beschließt in seiner Sitzung am 03

Der Gemeinderat der Gemeinde Luckenau beschließt in seiner Sitzung am 03.06.2009 die Aufhebung des Beschlusses Nr. IV/GLU/20/0125/09 vom 08.04.2009 zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:              § 136 Abs. i. V. mit § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt

 

bereits gefasste Beschlüsse:              keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:                            IV/GLU/20/0125/09 vom 08.04.2009

 

 

 

Begründung:

 

Mit Bescheid vom 18.05.2009 Nr. 151401/F/10.310/2009 der Kommunalaufsichtsbehörde wird der Beschluss des Gemeinderates Nr. IV/GLU/20/0125/09 vom 08.04.2009 zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan beanstandet.

 

Unter Punkt 1 des vorgenannten Bescheides wird gefordert, dass der o. g. Beschluss des Gemeinderates aufzuheben ist.

 

Nach § 136 Abs. 1 GO LSA kann die Kommunalaufsichtsbehörde Beschlüsse, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass diese in einer angemessenen Frist aufzuheben sind.

 

Unter Punkt 2 des vorgenannten Bescheides wird gemäß § 137 GO LSA die Überarbeitung und erneute Beschlussfassung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes 2005 – 2012 angeordnet. Das überarbeitete und erneut durch den Gemeinderat beschlossene Haushaltskonsolidierungskonzept ist der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens bis zum 31.07.2009 vorzulegen.

 

Die Gesetzesverletzung, die letztlich dazu führte, dass der Beschluss Nr. IV/GLU/20/0125/09 zur Haushaltssatzung 2009 der Gemeinde Luckenau zu beanstanden war, begründet sich in dem Verstoß gegen die §§ 90 Abs. 3 und 92 Abs. 3 GO LSA.

 

Der Haushaltsausgleich kann bis einschließlich 2012 nicht aufgezeigt werden.