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Vorlage - IV/GTH/10/0383/09  

Betreff: Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Theißen
Verfasser:Hauptamt
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Theißen Entscheidung
04.06.2009 
Sondersitzung des Gemeinderates Theißen ungeändert beschlossen     

Der Gemeinderat von Theißen stellt nach erfolgter formeller und materieller Prüfung fest, dass das Bürgerbegehren mit der Frag

Der Gemeinderat von Theißen stellt nach erfolgter formeller und materieller Prüfung fest, dass das Bürgerbegehren mit der Fragestellung: „Stimmen Sie dem Beitritt der Gemeinde Theißen als selbständige Mitgliedsgemeinde zur Verbandsgemeinde Droyßiger – Zeitzer – Forst zu ?“ nicht zulässig ist, da dadurch ein gesetzwidriges Ziel verfolgt wird, welches gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2 i. V. m. Abs. 6 des Gemeindeneugliederungs – Grundsätze Gesetz verstößt.

Gesetzliche Grundlage:

 

Gesetzliche Grundlage:                            - Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt

  in der derzeitig gültigen Fassung (GO LSA)

- Gemeindeneugliederungs – Grundsätze Gesetz

  (GemNeuglGrG)

 

bereits gefasste Beschlüsse:              keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:                            keine

 

 

Begründung:

In der Gemeinde Theißen wird ein Bürgerbegehren gemäß § 25 Abs. 1 Go LSA in der derzeitig gültigen Fassung durchgeführt.

Inhalt des Bürgerbegehrens ist die Fragestellung „Stimmen Sie dem Beitritt der Gemeidne Theißen als selbständige Mitgliedsgemeinde zur Verbandsgemeinde Droyßig – Zeitzer Forst zu?“

Das Bürgerbegehren ist an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft, welche im Vorfeld abzuprüfen sind.

Das Bürgerbegehren und alle damit verbundenen Unterlagen wurden dem Bürgermeister während der Sondersitzung des Gemeinderates am 14.05.09 übergeben. Diese Unterlagen hat der Bürgermeister am 15.05.09 an das Wahlbüro weitergeleitet. Hier erfolgte die formelle Prüfung. Das Prüfergebnis lag am 26.05.09 vor.

Das Bürgerbegehren muss gemäß § 25 Abs. 3 von mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Bürger unterzeichnet sein.

Durch die Unterzeichner des Bürgerbegehrens wurden 14 Stück Unterschriftslisten übergeben. Nach § 25 Gemeindeordnung – GO LSA wurde durch das Wahlbüro die formelle Prüfung der Unterschriftslisten vorgenommen. Mit folgendem Ergebnis:

                            Gesamt Stimmen:                            314

                            gültige Stimmen:                            296

                            ungültige Stimmen:                              18

In der Gemeinde Theißen leben zur Zeit 1891 wahlberechtigte Bürger. Für das beantragte Bürgerbegehren in Theißen sind nach § 25 Abs. 3 Gemeindeordnung – GO LSA 283 Stimmen notwendig. Mit der Erbringung von 296 gültigen Stimmen ist ein Bürgerbegehren gemäß § 25 Gemeindeordnung – GO LSA formell zulässig.

Zusätzlich ist die materielle Rechtmäßigkeit zu prüfen. Bei dieser Prüfung wurde die untere Kommunalaufsichtsbehörde um Mitwirkung gebeten.

Das Prüfergebnis der unteren Kommunalaufsichtsbehörde liegt schriftlich vor und wird dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

Dem ist zu entnehmen, dass ein Bürgerentscheid nur über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde – wie im § 26 Abs. 2 GO LSA festgestellt – durchgeführt werden kann. Dies wäre im vorliegenden Fall noch zu bejahen. Da nach Abs. 3 Ziff. 7 jedoch ein Bürgerentscheid nicht stattfinden darf über Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen, ist das Bürgerbegehren durch den Gemeinderat nicht zuzulassen. Die Gesetzwidrigkeit begründet sich aus § 2 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2 i. V. m. Abs. 6 Gemeindeneugliederungs – Grundsätze Gesetz. Demnach ist nur die Bildung einer Einheitsgemeinde mit der Stadt Zeitz genehmigungsfähig. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat zu entscheiden.

Da von vier Gemeinderatsmitgliedern gemäß § 51 Abs. 5 Satz 1 GO LSA die unverzügliche Einberufung des Gemeinderates mit dem Ziel der „Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens“ schriftlich beantragt wurde, ist dazu eine Sondersitzung des Gemeinderates notwendig (Anlage 2).