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Vorlage - IV/GLU/10/0134/09  

Betreff: Beitrittsbeschluss zur Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages zur Eingemeindung der Gemeinde Luckenau in die Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Luckenau
Verfasser:Hauptamt
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Luckenau Entscheidung
11.06.2009 
Sondersitzung des Gemeinderates Luckenau ungeändert beschlossen   

Der Gemeinderat der Gemeinde Luckenau tritt dem Genehmigungsbescheid des Burgenlandkreises vom 16

Der Gemeinderat der Gemeinde Luckenau tritt dem Genehmigungsbescheid des Burgenlandkreises vom 16.03.2009 zum Gebietsänderungsvertrag zur Eingemeindung der Gemeinde Luckenau in die Stadt Zeitz bei und verzichtet auf die Einlegung von Rechtsbehelfen.

Gesetzliche Grundlage:

 

Gesetzliche Grundlage:                                          §§ 16 ff. i. V. m. § 140 Abs. 1 der

Gemeindeordnung für das Land Sachsen –

Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 zuletzt

geändert durch Art. 3 des Begleitgesetzes

zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008

 

bereits gefasste Beschlüsse:                            keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:                                          keine

 

 

Begründung:

Auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 16 ff. der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 i. V. m. Artikel 1 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 haben die Gemeinde Luckenau und die Stadt Zeitz von der Möglichkeit der freiwilligen Änderung von Gemeindegrenzen mittels Vereinbarung Gebrauch gemacht.

Die Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages durch den Burgenlandkreis wird erst wirksam, wenn die Gemeinde Luckenau und die Stadt Zeitz ihm durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Luckenau und des Stadtrates der Stadt Zeitz beitreten.

Die Beitrittsbeschlüsse sind dem Burgenlandkreis als untere Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

Der Gebietsänderungsvertrag erhält seine Bestandskraft, wenn zwischen der Gemeinde Luckenau und der Stadt Zeitz eine gemeinsame Grenze besteht.