Vorlage - IV/STR/10/1784/09
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz tritt dem Genehmigungsbescheid des Burgenlandkreises vom 16.03.2009 zum Gebietsänderungsvertrag zur Eingemeindung der Gemeinde Luckenau in die Stadt Zeitz in folgenden Punkten bei und verzichtet auf die Einlegung von Rechtsbehelfen.
Streichung § 6 Abs. 3 Teilnahme an der Wahl zum Stadtrat der Stadt Zeitz
Streichung § 7 Abs. 5 Zuständigkeit des Ortsbürgermeisters bei Streitigkeiten
hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Vertrages,
sowie bei der gerichtlichen Interessenvertretung
§ 13 Abs. 3 Satz 1 Berichtigung des Gemeindenamens der Ortschaft
Streichung § 17 Satz 2 Inkrafttreten
Gesetzliche Grundlage: §§ 16 ff. i. V. m. § 140 Abs. 1 der Gemeindeordnung
für das Land Sachsen – Anhalt (GO LSA) vom
05.10.1993 zuletzt geändert durch Art. 3 des
Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 16 ff. der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 i. V. m. Artikel 1 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 haben die Gemeinde Luckenau und die Stadt Zeitz von der Möglichkeit der freiwilligen Änderung von Gemeindegrenzen mittels Vereinbarung Gebrauch gemacht.
Die Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages durch den Burgenlandkreis wird erst wirksam, wenn die Gemeinde Luckenau und die Stadt Zeitz ihm durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Luckenau und des Stadtrates der Stadt Zeitz beitreten.
Die Beitrittsbeschlüsse sind dem Burgenlandkreis als untere Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Der Gebietsänderungsvertrag erhält seine Bestandskraft, wenn zwischen der Gemeinde Luckenau und der Stadt Zeitz eine gemeinsame Grenze besteht.