Vorlage - V/STR/SWL/0009/09
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Der Stadtrat trifft nach Ablauf der im § 50 Abs. 2 bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Entscheidung:
Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Gesetzliche Grundlage: § 52 i. V. m. § 50 Kommunalwahlgesetz LSA
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Am 7.06.2009 wurde die Ortschaftsratswahl in Kayna durchgeführt.
Die Wahl verlief ordnungsgemäß und ohne Vorkommnisse.
Der Wahlausschuss verhandelte am 09. Juni 2009 in öffentlicher Sitzung im Gewandhaus Zeitz, Zimmer 308 und bestätigte einstimmig das Wahlergebnis.
Die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl zum Ortschaftsrat der Ortschaft Kayna am 7. Juni 2009 erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land, am Mittwoch, dem 17. Juni 2009. Die Einspruchsfrist endet somit am 1. Juli 2009.