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Vorlage - V/STR/61/0023/09  

Betreff: Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 52 "Nahversorgungszentrum im Bereich Schützenstraße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtplanungsamt
SG Stadtplanung/Verkehrsplanung
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
06.08.2009 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
13.08.2009 
2. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/61/0023/09)

Der Stadtrat beschließt die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr

 

 

Der Stadtrat beschließt die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 52 „Nahversorgungszentrum im Bereich Schützenstraße“.

 

Ziel der Planung ist die Baurechtschaffung für ein Nahversorgungszentrum im Innenstadtbereich zur Unterbringung von Handel, Gastronomie und Dienstleistung.

 

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 49/1, 46, 44/1, 1000, 45/1, 45/2, 43, 476, 475, 40/1, 40/2, 2816/49, 401/40 anteilig, 2549/27 anteilig, 317/1 anteilig und 328 anteilig der Flur 71 Gemarkung Zeitz.

 

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                      § 2 Abs. 1 BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:     IV/STR/061/0391/2809/06 – Aufstellungsbeschluss

                                                                IV/STR/61/0912/2709/07 – Erweiterung Geltungsbereich

 

aufzuhebende Beschlüsse:              -

 

 

 

Begründung:

 

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz hat in seiner Sitzung am 28.09.2006 mit Beschluss Nr. IV/STR/061/0391/2809/06 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 52 „Nahversorgungszentrum im Bereich Schützenstraße“ gefasst, dessen Geltungsbereich mit Beschluss Nr. IV/STR/61/0912/2709/07 erweitert wurde.

 

In Anlehnung an die bereits vorhandene und mit den Mietern und Nutzern intensiv abgestimmte Vorplanung ergibt sich ein Widerspruch hinsichtlich des beschlossenen Planbereiches. So müssen bereits im Vorfeld die städteplanerischen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben und Reglements auf der einen Seite sowie die präzisen Vorgaben und Forderungen der Nutzer auf der anderen Seite Berücksichtigung finden und miteinander in Einklang gebracht werden. Im konkreten Falle erweist sich der bislang gültige und beschlossene Planbereich für die Erstellung des Bebauungsplanes Nr. 52 vor dem Hintergrund der Einarbeitung des Konzeptes als nicht ausreichend, da die benötigte und einzuplanende Anzahl an Stellplätzen für die angedachte Bebauung auf dem Gebiet des Einzelhandels und Dienstleistungsgewerbes derzeit nicht sichergestellt werden kann.

 

Eine Ausdehnung des Planbereiches in westliche Richtung ist die Voraussetzung für die Etablierung einer auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung basierenden Planung und Bebauung mit den spezifischen Anforderungen und Vorgaben seiner Nutzer und Mieter auf den Gebieten des Einzelhandels, der Gastronomie und der Dienstleistung. Zudem ist nur dadurch die angestrebte Flexibilität und Wirtschaftlichkeit der Bebauung gewährleistet.

 

Die Darstellung des Geltungsbereich des Bebauungsplanes entnehmen Sie bitte der Anlage zur Vorlage.