Vorlage - V/GLU/40/0005/09
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Der Gemeinderat Luckenau beschließt in seiner Sitzung am 28.10.2009 die 2. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtung der Gemeinde Luckenau vom 11.06.2003.
Gesetzliche Grundlage: § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII)
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
§ 13 Kinderförderungsgesetz (KiFöG)
bereits gefasste Beschlüsse: Beschlüsse des Gemeinderates
vom 11.06.2003 und 27.06.2007
aufzuhebende Beschlüsse: k e i n e
Begründung:
Mit Schreiben vom 15.04.2009 stellte das Finanzamt Zeitz fest, dass in der vorliegenden Satzung vom 23.05.2003 die Vermögensbindung nicht festgelegt ist.
§ 55 Abs.1 Nr. 4 i.V.m. § 61 Abs. 1 und 2 der Abgabenordung (AO) regelt die Vermögensbindung bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks. Durch die Vermögensbindung soll sichergestellt werden, dass auch in den oben genannten Fällen das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird oder auf eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke übertragen wird. Hiermit soll verhindert werden, dass Vermögen, das sich aufgrund der Steuervergünstigung gebildet hat, später zu nicht begünstigten Zwecken verwendet wird.
Eine ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen in den oben genannten Fällen verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
Aus diesem Grund ist in § 2 der Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtung der
Gemeinde Luckenau vom 11.06..2003 der Pkt. 5 einzufügen.
Der Wortlaut dieses Punktes ist mit dem Finanzamt Zeitz abgestimmt.