Vorlage - V/GTH/20/0047/09
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Gesetzliche Grundlage: Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
(Gemeindefinanzreformgesetz – GemFinRefG) i. d. F. der
Bekanntmachung vom 04.04.2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt
geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des
GemFinFefG`es vom 26.04.2006 (BGBl. I S. 1090), und
gemäßg § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des
GemFinRefG`es i. d. F. der Bekanntmachung vom
19.10.1998 (GVBl. LSA S. 430), zuletzt geändert durch die
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung des GemFinRefG`es vom 01.08.2006 (GVBl.
LSA S. 457)
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Im Nachtragshaushalt 2009 wurde für die Gewerbesteuerumlage ein Ansatz von 49.300,00 Euro eingeplant. Das derzeitige Anordnungssoll beträgt bereits 63.849,00 Euro.
Der Bedarf ergibt sich auf der Grundlage, dass in 2009 für 2008 eine Restumlage von 25.302,00 Euro gezahlt werden musste.
Die im 3. Quartal errechnete Gewerbesteuerumlage wird in gleicher Höhe im 4. Quartal zu Grunde gelegt. Diese beträgt 4.031,00 Euro.
Es ergibt sich folgender zusätzlicher Bedarf:
Ansatz: | 49.300,00 Euro |
bisheriges Anordnungssoll: | 63.849,00 Euro |
noch bestehender Ausgabebedarf: | 4.031,00 Euro |
Gesamt: | 18.580,00 Euro |
Die Gewerbesteuerumlage wird nach einem festgesetzten Umlageschlüssel vom Land berechnet. Die Ausgabe ist unabweisbar, da es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt.
Die Deckung erfolgt aus folgenden Haushaltsstellen
21100.67200 | Gastschulbeiträge | 500,00 Euro |
21100.67210 | Nachzahlung Gastschulbeiträge | 18.000,00 Euro |
90000.84500 | Verzinsung von Steuererstattungen | 100,00 Euro |