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Vorlage - V/STR/10/0163/09  

Betreff: Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen den Beschluss des 5. Stadtrates Nr. IV/STR/10/0143/09 vom 10. 12. 2009 - Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Zeitz (Verwaltungskostensatzung) - ausgearbeitet von: Fachbereich Zentrale Dienste, Büro Sitzungsdienst
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
Büro Sitzungsdienst
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
28.01.2010 
6. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (V/STR/10/0163/09)

Der Stadtrat beschließt:

Der Stadtrat beschließt:

Dem Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen den Beschluss des 5. Stadtrates Nr. IV/STR/10/0143/09 vom 10. 12. 2009 – Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Zeitz (Verwaltungskostensatzung) – wird stattgegeben und der Beschluss aufgehoben.

Gesetzliche Grundlage: § 62 Abs

Gesetzliche Grundlage: § 62 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt (GO LSA)

bereits gefasste Beschlüsse: Beschluss-Nr. IV/STR/10/0143/1012/09

aufzuhebende Beschlüsse:    Beschluss-Nr. IV/STR/10/0143/1012/09

 

Begründung:

Siehe Widerspruch vom 16. 12. 2009.