Vorlage - V/STR/10/0163/09
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Der Stadtrat beschließt:
Dem Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen den Beschluss des 5. Stadtrates Nr. IV/STR/10/0143/09 vom 10. 12. 2009 – Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Zeitz (Verwaltungskostensatzung) – wird stattgegeben und der Beschluss aufgehoben.
Gesetzliche Grundlage: § 62 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt (GO LSA)
bereits gefasste Beschlüsse: Beschluss-Nr. IV/STR/10/0143/1012/09
aufzuhebende Beschlüsse: Beschluss-Nr. IV/STR/10/0143/1012/09
Begründung:
Siehe Widerspruch vom 16. 12. 2009.