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Vorlage - V/STR/10/0169/10  

Betreff: Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Zeitz - Verwaltungskostensatzung (Neufassung)
ausgearbeitet von: FB Zentrale Dienste
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
21.01.2010 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
28.01.2010 
6. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/10/0169/10)

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Zeitz

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Zeitz.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:              §§ 4, 6 und 91 GO LSA, §§ 2 und 4 KAG LSA

 

bereits gefasste Beschlüsse:              keine

                                                       

aufzuhebende Beschlüsse:                            keine

 

 

 

Begründung:

 

Durch die Bildung der Einheitsgemeinde Zeitz wurde in Anlehnung an die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Zeitz geändert.

 

 

Die Änderungen der Satzung zum Entwurf der ursprünglichen Satzung sind in der Vorlage ausgewiesen. Die Synopse wurde entsprechend angepasst.

 


Satzung der Stadt Zeitz über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis

 

-Verwaltungskostensatzung-

 

 

Aufgrund der §§ 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen - Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) und der §§ 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen - Anhalt (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung hat der  Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am ............... die Satzung der Stadt Zeitz über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis beschlossen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)      Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten) im eigenen Wirkungskreis der  Stadt Zeitz werden nach dieser Satzung Ge­bühren und Auslagen (im nachfolgenden Kosten) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu An­lass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.

 

(2)      Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.

 

(3)      Die Erhebung von Kosten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

 

 

§ 2

Kostentarif

 

(1)                  Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostentarif (Anlage), der Bestandteil dieser Satzung ist.

 

(2)                  Auslagen nach § 6 werden grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich entstanden sind; in den Fällen des § 6 Abs. 2 Buchstabe h) ist die Höhe der Auslagen anhand des Kostentarifs zu ermitteln.

 

 

§ 3

Gebühren

 

(1)                  Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest - und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder die Bedeutung der Verwaltungstätigkeit für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

 

(2)                  Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.

 

(3)      Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit

 

a)    ganz oder teilweise abgelehnt,

b)   zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,

 

so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

 

(4)      Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Un­kenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.

 

(5)      Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorge­nommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.

 

 

§ 4

Rechtsbehelfgebühren

 

(1)      Wenn und soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. War für die angefochtene Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach der Ziffer 14.2.2. des Kostentarifes.

 

(2)      Wird dem Widerspruch teilweise stattgegeben, so ermäßigt sich die aus Abs. 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Zurückweisung.

 

(3)      Wird der Rechtsbehelfbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, sind die gezahlten Rechtsbehelfkosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

 

 

 

§ 5

Gebührenbefreiungen

 

(1)    Gebühren werden nicht erhoben für:

 

1.    mündliche Auskünfte, soweit damit kein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist,

2.    Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:

a)    Arbeits- und Dienstleistungssachen,

b)   Besuch von Schulen,

c)    Nachweise der Bedürftigkeit,

3.    Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen,

4.    Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist,

5.    Maßnahmen der Amtshilfe.

 

(2)      Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Abs. 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

 

 

§ 6

Auslagen

 

(1)     Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu ent­richten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind.

 

(2)     Als Auslagen werden insbesondere erhoben:

 

a)    Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Stadt Zeitz zugestellt, so werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben;

b)   Telegrafen-, Fernschreib-, und Telefaxgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,

c)    Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

d)   Zeugen- und Sachverständigengebühren

e)    bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,

f)     Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,

g)   Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,

h)   Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.

 

(3)      Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften (einschl. Verwaltungsgemeinschaften) im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von  25 Euro übersteigen.

 

 

§ 7

Kostenschuldner

 

(1)      Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

 

a)    wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat,

b)   wer die Kosten durch eine der Stadt Zeitz gegenüber abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

c)    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
 

(2)     Kostenpflichtiger nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

 

(3)     Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 8

Entstehung der Kostenschuld

 

(1)      Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.

 

(2)      Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

 

 

§ 9

Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung der Kostenschuld

 

(1)      Die Kosten werden durch Bescheid festgesetzt.

 

(2)      Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Stadt Zeitz einen anderen Zeitpunkt bestimmt.

 

(3)      Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

 

(4)      Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt.

 

 

§ 10

Billigkeitsmaßnahmen

 

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13 a KAG LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

 

 

§ 11

Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

 

Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten sinngemäß, soweit Regelungen des KAG-LSA nicht ausdrücklich entgegenstehen.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Die  Verwaltungskostensatzung der Stadt Zeitz  tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Verwaltungskostensatzung der VGem Zeitzer Land vom 19.05.2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 26.10.2006 wird außer Kraft gesetzt.

Gleichzeitig wird in der Anlage 1 „Gebührentarif“ der Satzung der Stadt Zeitz über die Benutzung der Stadtbibliothek „Martin Luther“ Zeitz vom 25.05.2000 in der Fassung der 3. Änderung vom 25.09.2003 der Punkt 1. Leistungen, 6. Anstrich „Kopierleistungen pro Blatt“ gestrichen.

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:  Kostentarif

 

Gebühren (§ 3 Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge für Auslagen (§ 6 Abs. 2 Pkt. Bst. h) Verwaltungskostensatzung

 

lfd. Nr.

Gegenstand

Gebühr/ Pauschbetrag in €

 

 

 

A

 

Allgemeine Verwaltungskosten[1]

 

 

1.

 

Abschriften und Ausfertigungen

 

 

 

 

Abschriften und Ausfertigungen sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt werden, je angefangene Seite

 

 

 

1.1.

im Format DIN A5

2,00

1.2.

im Format DIN A4

3,00

 

1.3

 

In größeren Formaten oder bei schwierigen Abschriften (z.B. fremdsprachliche oder wissenschaftliche Texte und Tabellen)

 

 

3,00 -  33,00

 

 

 

 

2.

 

 

 

Vervielfältigungen mit Lichtpaus-, Fotokopier- und ähnlichen Geräten

 

 

 

 

2.1.

 

2.1.1

 

Fotokopien und Lichtpausen

 

schwarz/weiß

 

 

2.1.1.1

bis zum Format DIN A4 je Seite

 

0,50

 

 

2.1.1.2.

 

 

 

 

 

2.1.1.3.

 

 

2.1.1.3.1.

2.1.1.3.2.

       im Format DIN A3 je Seite

 

 

Kopierleistungen von Medieneinheiten der Stadtbibliothek betragen für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr

 

bis zum Format DIN A4 je Seite

im Format DIN A3 je Seite

1,50

 

 

 

 

 

 

0,10

0,20

 

 

 

 

 

 

2.1.1.4.

 

 

 

 

Wenn bei Vervielfältigungen außergewöhnliche Personal- und Sachaufwendungen entstehen, kann der Pauschbetrag nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes je Seite erhöht werden

 

 

 

bis auf 25,00

 

 

2.2

 

 

Vervielfältigungen mit Bürodruckgeräten bis zum Format DIN A 4 bei einer Auflage je Seite

 

 

 

0,25

 

 

 

 

 

2.3.

Daten scannen, bearbeiten und ausdrucken

 

 

2.3.1.

 

schwarz/weiß

 

2.3.1.1.

im Format DIN A3

5,00

2.3.1.2.

im Format DIN A4

3,50

 

2.3.2.

 

farbig

 

2.3.2.1.

im Format DIN A3

5,50

2.3.2.2.

im Format DIN A4

4,00

 

2.4.

 

Plots aus Fremddaten

 

 

2.4.1.

 

schwarz/weiß

 

2.4.1.1.

im Format DIN A0

10,50

2.4.1.2.

im Format DIN A1

8,00

2.4.1.3.

im Format DIN A2

5,50

2.4.1.4.

im Format DIN A3

2,50

2.4.1.5.

im Format DIN A4

1,50

 

2.4.2.

 

farbig

 

2.4.2.1.

im Format DIN A0

22,00

2.4.2.2.

im Format DIN A1

16,00

2.4.2.3.

im Format DIN A2

10,00

2.4.2.4.

im Format DIN A3

6,50

2.42.5.

im Format DIN A4

3,50

 

2.5

 

Plots aus eigenen Daten

 

 

2.5.1.

 

schwarz/weiß

 

2.5.1.1.

im Format DIN A0

20,00

2.5.1.2.

im Format DIN A1

16,00

2.5.1.3.

Im Format DIN A2

12,00

2.5.1.4.

im Format DIN A3

8,00

2.5.1.5.

Im Format DIN A4

5,00

 

2.5.2.

 

farbig

 

2.5.2.1.

im Format DIN A0

32,00

2.5.2.2.

im Format DIN A1

25,00

2.5.2.3.

im Format DIN A2

18,00

2.5.2.4.

im Format DIN A3

10,00

2.5.2.5.

 

 

im Format DIN A4

6,00

 

3.

Abgabe von Daten auf Datenträger
 

 

3.1.

je Datenträger

 

 

 

5,00

 

3.2.

 

wenn die Übertragung der Datenmenge besonders schwierig ist, gesonderte Rechnungslegung

 

 

 

 

 

 

 

 

nach Zeitaufwand*

 

 

 

 

4.

 

 

Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise[2]

 

 

 

 

 

4.1.

Beglaubigungen

 

 

4.1.1.

Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen

4,00

 

4.1.2.

 

Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen

 

 

4.1.2.1.

je Seite der Erstausfertigung

3,50

4.1.2.2

 

4.1.3.

je Seite der Mehrausfertigung

 

Beglaubigungen von Zeichnungen, Plänen, Karten, Tabellen, Verzeichnissen u. a.

1,50

 

4,00

 

4.2.

Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse

 

 

4.2.1.

 

 

Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen und Zeugnissen auf Antrag

10,00 - 100,00 

 

4.2.2

Bescheinigung der Echtheit einer Urkunde zur Versendung im Ausland (Legalisation) je Urkunde

 

 

8,00

 

5.

 

Akteneinsicht, Aktenüberlassung

 

 

5.1.

Einsichtgewährung in Akten und amtliche Unterlagen, außerhalb eines anhängigen Verfahrens

 

 

5.1.1.

wenn die Einsicht beaufsichtigt werden muss

6,00 -  68,00

5.1.2.

in anderen Fällen je Akte oder Unterlage

3,00

5.2.

Einsichtgewährung in Akten und amtliche Unterlagen (z. B. Karteien, Register und dgl.), soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarifzahl keine Gebühren vorgesehen sind, für jeden Fall

 

 

 

 

1,50

 

 

6.

 

 

Auskünfte

 

 

6.1.

Mündliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist

 

6,00 -  133,00

 

6.2.

Schriftliche Auskünfte

 

 

6.2.1.

aus Akten, Registern, Karteien, soweit die Anfrage nicht ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann

 

 

6,00 – 40,00

6.2.2

Sonstige schriftliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist

 

 

10,00 – 200,00

 

 

 

6.2.3.

 

 

 

zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen

 

 

6.2.3.1.

 

Grundgebühr

 

5,00

6.2.3.2.

zuzüglich je angefangene Seite

1,50

 

6.2.4.

 

zum Besoldungs- und Versorgungsrecht, soweit die Auskunft nicht auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsver-hältnisses eigener Besoldungs- oder Versorgungsangelegenheit ersucht wird

 

 

 

 

10,00 -  133,00

 

 

7.

 

Abgabe von Druckstücken und ähnlichen

 

 

7.1.

 

Ortssatzungen, Tarife, Straßen- und Wahlbezirksverzeichnisse und dergleichen für jede angefangene Seite

 

 

 

0,15

 

 

 

 

7.1.1.

jedoch mindestens

1,00

7.1.2.

Abgabe auf Datenträger

nach Tarifstelle 3.1.

 

 

8.

 

 

Aufnahme von Verhandlungen

 

 

8.1.

 

Schriftliche Aufnahme von Verhandlungen, eines Antrages oder einer Erklärung (Niederschrift), die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, (die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen) 

 

 

 

 

nach Zeitaufwand*

 

 

9.

 

Sonstige Verwaltungstätigkeiten

 

 

9.1.

 

die nach Art und Umfang nach diesem Tarif nicht näher bestimmt werden können und die mit einem erheblichem Zeitaufwand verbunden sind

   

                                                                                

 

nach Zeitaufwand*

 

B

Besondere Verwaltungskosten

 

 

10.

 

Haupt- und Finanzverwaltung

 

 

10.1.

 

Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen

 

 

10.1.1.

bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 5.000 €

10,00

10.1.2.

für jede weitere angefangene 5.000 €

5,00

 

10.2.

 

Aufstellung über den Stand des Steuerkontos für jedes Haushaltsjahr, ausgenommen der Jahresabschluss

 

 

 

1,00

10.3.

Zweitausfertigung von Steuer- und sonstigen Quittungen

 

1,00

 

10.4.

 

Bescheinigung über öffentliche Abgaben früherer Jahre; für jedes Jahr

 

2,50

 

11.

 

Vermögensverwaltung

 

 

11.1.

 

Vorrangseinräumung-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zu Gunsten von Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten, sowie Belastungsgenehmigungen

 

 

11.1.1.

bis zu 5.000 € des Nominalbetrages*) des vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechts oder des betroffenen Teilbetrages

 

 

 

10,00

 

11.1.2.

für jede weiteren angefangenen 5.000 €

 

5,00

11.2.

Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter

 

 

11.2.1.

bis zu 5.000 € des Nominalbetrages*) des vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechts

 

10,00

 

11.2.2.

für jede weiteren angefangenen 5.000 €

5,00

 

11.3.

 

Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungen, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen für Rechte, die nicht unter die Ziffern 11.1. und 11.2. fallen

 

 

11.3.1.

bis 5.000 €

10,00

11.3.2.

für jede weiteren angefangenen 5.000 €

 

5,00

*)

Der zugrunde gelegte Nominalbetrag ermittelt sich aus dem halben Wert der Sache zum Zeitpunkt der Verfügung bzw. der Verwaltungsentscheidung. Dabei ist stets der niedrigere Wert für die Bemessung heranzuziehen.

 

 

11.4.

 

 

 

Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB

 

 

30,00

12.

Bauverwaltung

 

 

12.1.

 

Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen für Leistungen mit einem Wert von

 

 

12.1.1.

 

bis zu       5.000 €

 

5,00

12.1.2.

über         5.000 € -      10.000 €

8,00

12.1.3.

über       10.000 € -      25.000 €

12,00

12.1.4.

über       25.000 € -      50.000 €

15,00

12.1.5.

über       50.000 € -    125.000 €

20,00

12.1.6.

über     125.000 € -    250.000 €

25,00

12.1.7.

über     250.000 € -    500.000 €

35,00

12.1.8.

über     500.000 € - 1.000.000 €

50,00

12.1.9.

über  1.000.000 €

80,00

 

 

13.

 

 

Archiv/Museum

 

 

13.1.

 

Erlaubnis zur persönlichen Benutzung von Archivalien in Räumen des Stadt- und Kreisarchivs und des Museums

 

 

13.1.1.

 

Archivalien in normalen Formaten oder Überlieferungsformen pro Tag

 

4,00

 

13.1.2.

 

Karten, Plakate, Bilder, Tonträger, Mikrofilme und andere Archivalien, deren Format oder Überlieferungsformen besondere technische Vorkehrungen erfordern pro Tag

 

 

 

8,00

 

13.1.3.

 

Einsichtnahme in Bauakten pro Tag und Akte

 

8,00

 

13.2.

 

schriftliche Auskünfte, Nachforschungen, Übersetzungen und andere gleichartige Leistungen

 

 

nach Zeitaufwand*

 

 

 

Gebührenfrei sind:

 

 

Ø  einfache mündliche und schriftliche Auskünfte ohne größeren Zeitaufwand,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ø  wissenschaftliche, landes- und heimatgeschichtliche Forschungen sowie Forschungen für unterrichtliche Zwecke, soweit sie nicht für gewerbliche oder private Interessen erfolgen,

Ø  Anfragen und Benutzung der abgebenden Behörden und Einrichtungen und ihrer Rechts- und Funktionsnachfolger, soweit sie sich auf das übergebene Archivgut beziehen,

Ø  Sozialanfragen,

Ø  Benutzung durch Behörden und Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, sofern sich die Benutzung oder das Recht der Wiedergabe von Archivalien nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

 

 

13.3.

Fernleihe von Archivalien

 

 

13.3.1.

 

für jede nach auswärts versandte Archivalieneinheit, zuzüglich Kosten für Verpackung, Versand, Porto und Versicherung

 

 

8,00

 

13.3.2.

 

für jede nicht genehmigte Überziehung der Leihfrist                            pro Archivalieneinheit und Woche

 

 

8,00

 

13.4.

 

Einräumung von Nutzungsrechten an Reproduktionen von Archivalien je Blatt oder Ablichtung

 

 

13.4.1.

in Monographien und Periodika jeglicher Art sowie auf elektronischen Datenträgern und weiteren Ressourcen

 

 

13.4.1.1.

schwarz/weiß

 

13.4.1.1.1.

bei einer Auflage bis zu          100 Exemplaren

5,00

13.4.1.1.2.

bei einer Auflage bis zu       1.000 Exemplaren

20,00

13.4.1.1.3.

bei einer Auflage bis zu       5.000 Exemplaren

41,00

13.4.1.1.4.

bei einer Auflage bis zu     10.000 Exemplaren

61,00

13.4.1.1.5.

bei einer Auflage bis zu     50.000 Exemplaren

82,00

13.4.1.1.6.

bei einer Auflage über       50.000 Exemplaren

je weiteren angefangenen 10.000 Exemplaren

 

20,00

 

13.4.1.2

 

farbig

 

das Doppelte der Gebühr nach den Tarifstellen 13.4.1.1.

 

13.4.2.

auf Plakaten und Ansichtskarten

das Doppelte der Gebühr nach Tarifstelle 13.4.1.

 

13.4.3.

 

bei Neuauflagen und Nachdrucken

 

die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 13.4.1. und 13.4.2.

 

13.4.4.

zur Einblendung in Online - Dienste

26,00

 

13.4.5.

 

zur Wiedergabe in Filmen, Video- und Fernsehproduktionen sowie Tonbandaufzeichnungen je angefangene 30 Sekunden

 

 

102,00

 

 

Anmerkung zu Tarifstelle 13.4.:            

Die Gebühren nach der Tarifstelle 13.4. können erlassen oder ermäßigt werden, bei Veröffentlichungen in wissenschaftlichem, heimat- und regionalgeschichtlichem Interesse, wenn eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist.

 

 

13.5.

 

Elektrokopien

 

 

13.5.1.

 

Reader-Printer-Kopien

 

 

 

13.5.1.1.

 

im Format DIN A4

die Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.

13.5.1.2.

im Format DIN A3

die Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.

 

13.5.2.

 

Direktkopien

 

 

13.5.2.1.

 

       im Format DIN A4

 

die Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.

 

13.5.2.2.

      

       im Format DIN A3

 

die Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.

 

13.5.3

 

13.5.3.1.

 

13.5.3.2.

 

 

13.5.3.3.

 

13.5.3.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14.

 

Anfertigen von Kopien auf elektronische Speichermedien

 

       Gebühr je Antrag

 

       bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer halben Stunde je   

       angefangene Viertelstunde

 

       Erstellen einer CD/DVD

 

       pro Bilddatei

 

Anmerkung zu Tarifstelle 13.5.:                                                                       

Handelt es sich um schwierige Vorlagen oder um Arbeiten mit besonderem Aufwand, kann ein Zuschlag bis zu 100 v. H. der jeweiligen Gebühr erhoben werden.

Zuzüglich werden für diese Dienstleistungen Gebühren gemäß Tarifstelle 13.2. erhoben, wenn besondere Nachforschungen zur Ermittlung der Vorlage nötig sind.

Porto und Verpackung werden in allen Fällen zusätzlich berechnet.

Für Schüler und Studenten werden Elektrokopien bei Aufträgen bis zu 20 Kopien für schulische bzw. Studienzwecke je Benutzungstag um die Hälfte ermäßigt.

 

 

Rechtsbehelfe

 

 

 

2,50

 

 

10,00

 

3,00

 

4,00

 

14.1.

 

Mindestgebühr

 

10,00

 

14.2.

 

Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht § 4 (1) S. 1 anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt

 

 

14.2.1.

 

wenn die angefochtene Entscheidung gebührenpflichtig war

 

 

eineinhalbfache der Gebühr, der angefochtenen Entscheidung

 

14.2.2.

 

wenn die angefochtene Entscheidung nicht gebührenpflichtig war

 

10,00 – 500,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* Anmerkung zu Gebühren, die sich nach Zeitaufwand bestimmen

 

Bestimmt sich die Gebühr nach Zeitaufwand, sind vorbehaltlich besonderer Regelungen im Kostentarif als Stundensätze zugrunde zu legen:

 

 

 

1.       für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 

       (TVÖD Entgeltgruppe 15, 14, 13)

 

45,00 €

 

2.       für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare 

       Beschäftigte (TVÖD Entgeltgruppe 12, 11, 10, 9)

 

38,00 €

 

3.       für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 

       (TVÖD Entgeltgruppe 8, 6, 5, 3)

 

31,00 €

 

4.       für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare

       Beschäftigte (TVÖD Entgeltgruppe 2)

 

24,00 €

 

 

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze oder der besonderen Stundensätze im Kostentarif zu berechnen, sofern keine besonderen Regelungen im Kostentarif getroffen sind.  Mit diesen Stundensätzen ist der durchschnittliche personelle und sächliche Verwaltungsaufwand abgegolten.

Außergewöhnliche Auslagen sind ggf. zusätzlich zu erheben.

 

 

 


[1] 

Die Allgemeinen Verwaltungskosten sind der aktuellen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (ALLGO LSA)

  angepasst

[2] Anmerkungen zur lfd. Nr. 4

 

  Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise sind in folgenden Angelegenheiten gebührenfrei:

-  Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Hochschulen und anderen Lehranstalten

-  Nachweise der Bedürftigkeit