Vorlage - V/STR/10/0379/10
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Der Ortschaftsrat von Theißen beschließt, dass er die Möglichkeit der Entsendung
von zwei Vertretern in den Stadtrat Zeitz
bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl des Stadtrates wahrnehmen wird.
Gesetzliche Grundlage: Zweites Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform vom 08. Juli 2010 § 9 |
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bereits gefasste Beschlüsse: keine |
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aufzuhebende Beschlüsse: keine |
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Begründung:
Das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietreform trifft unter anderem eine Regelung zur übergangsweisen Erweiterung des Stadtrates / Gemeinderates der aufnehmenden Kommune.
Sinn und Zweck dieser Übergangsregelung ist es, in den Fällen, in denen bei gesetzlichen und auch freiwilligen Eingemeindungen keine Neuwahl des Stadtrates / Gemeinderates erfolgte, das demokratische Legitimationsniveaus und die Repräsentation der Einwohnerschaft der freiwillig eingemeindeten Gemeinden in die Vertretung der aufnehmenden Gemeinde, hier den Stadtrat Zeitz, zu wahren. Diese Übergangsregelung gilt bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl des Stadtrates.
Im Rahmen der freiwilligen Eingemeindung der Gemeinde Theißen in die Stadt Zeitz zum 01.01.2010 hatten die Bürgerinnen und Bürger von Theißen nicht die Möglichkeit an der Wahl des Stadtrates von Zeitz im Zuge der allgemeinen Kommunalwahl 2009 teilzunehmen.
Nach der freiwilligen Eingemeindung wurden der Gemeinderat und die Bürgermeister in den Ortschaftsrat und Ortsbürgermeister umgewandelt.
Das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform eröffnet nun nachträglich die Möglichkeit zusätzliche Vertreter aus dem Ortschaftsrat Theißen in den Stadtrat Zeitz zu entsenden.
Das Verfahren zur Berechnung der Anzahl der zusätzlich zu entsendenden Vertreter aus dem Ortschaftsrat ist im § 9 Abs. 2 geregelt.
Auf dieser Grundlage hat der Ortschaftsrat Theißen die Möglichkeit
2 Vertreter in den Stadtrat Zeitz
zu entsenden.
Der Ortschaftsrat von Theißen muss bis spätestens 31.12.2010 entscheiden, ob er diese Möglichkeit der Entsendung eines Vertreters wahrnehmen will.
Da der Ortschaftsrat Theißen die Möglichkeit hat, zwei Vertreter in den Stadtrat Zeitz zu entsenden und im Ortschaftsrat Fraktionen eingerichtet sind, ist im Zusammenhang mit der Wahl der zu entsendenden Vertreter die Regelung des § 46 Abs. 1 GO LSA anzuwenden. Dadurch soll das Stärkeverhältnis der in der Ortschaft gebildeten Fraktionen bei der Bestimmung der in den Stadtrat Zeitz zu entsendenden Vertreter berücksichtigt werden.
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung des Wahlverfahrens, wird dieses in der nächsten Sitzung des Ortschaftsrates erfolgen.