Vorlage - V/STR/65/0399/10
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Der Stadtrat beschließt:
1. Der Aufstellungsbeschluss des Einfachen Bebauungsplanes Nr. 4 „Wildenborn, Großpörtener Weg“ der ehemaligen Gemeinde Geußnitz, heute Ortsteil von Zeitz wird aufgehoben.
2. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Gesetzliche Grundlage: | § 1 Abs. 8 i. V. mit § 2 Baugesetzbuch (BauGB) |
bereits gefasste Beschlüsse: | Aufstellungsbeschluss-Nr. 71-III-4-2002 vom 04.06.2002 der Gemeinde Geußnitz |
aufzuhebende Beschlüsse: | Aufstellungsbeschluss-Nr. 71-III-4-2002 vom 04.06.2002 der Gemeinde Geußnitz |
Begründung:
Der Gemeinderat von Geußnitz hat in seiner Sitzung am 04.06.2002 den Beschluss zur Aufstellung des vorgenannten einfachen Bebauungsplanes für landwirtschaftlich genutzte Flächen im Bereich südlich des Großpörtener Weges von Geußnitz gefasst.
Die im damals geplanten Geltungsbereich gelegenen Flächen sind sämtlich im Außenbereich. Zur Zeit des Aufstellungsbeschlusses verfügte die Gemeinde über keinen wirksamen Flächennutzungsplan.
Folgend genannte Planziele wurden mit dem Bebauungsplan angestrebt: eine „geordnete städtebauliche Entwicklung“ und die „Deckung von Wohnbedarf“.
Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes sollte ein Planungsbüro beauftragt werden.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde im Amtsblatt „Schnaudertal-nachrichten“ der ehem. Verwaltungsgemeinschaft Schnaudertal am 13.07.2002 ortsüblich bekanntgemacht. Ab dann ruhte das Verfahren. Es wurde weder ein Büro zur Erstellung eines Bebauungsplanes beauftragt, noch wurden weitere Verfahrensschritte der Beteiligung durchgeführt. Bei der Beschlussfassung blieb vollkommen unberücksichtigt, dass die Gemeinde Geußnitz über keinen wirksamen Flächennutzungsplan verfügt und die Kriterien („dringende Gründe“) für einen sog. vorzeitigen Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 BauGB nicht erfüllt sind. Auch dürften die im Beschluss von 2002 dargelegten Ziele einer „geordneten städtebaulichen Planung“ und die Deckung von Wohnbedarf einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Faktisch hätte die Umsetzung eine Zersiedelung von Landschaft und eine weitere Flächeninanspruchnahme im Außenbereich zur Folge gehabt.
Die Deckung von Wohnbedarf kann auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vollumfänglich erfolgen.
Aus der bisherigen Aufstellung des Flächennutzungsplanes ist für Geußnitz kein Wohnraumbedarf erkennbar. Somit ist absehbar, dass der Bebauungsplan auch in einem späteren Verfahren nicht aus dem Flächennutzungsplan hergeleitet werden könnte.
Bis heute gab es in den 8 Jahren, die bisher seit dem Aufstellungsbeschluss vergangen sind, von Projektentwicklern oder anderen Vorhabenträgern kein ernst gemeintes Kaufinteresse an Grundstücken, die in dem geplanten Geltungsbereich gelegen sind.
Üblicherweise kann für die Bearbeitung und Erstellung eines Bebauungsplanverfahrens eine Zeit von ca. 4 Jahren angesetzt werden. Als besonders schnell gelten Bearbeitungszeiten von 1½ bis 2 Jahren. In diesem Fall ist zweimal so viel Zeit einer Bearbeitung vergangen, ohne dass nur ein Verfahrensabschnitt durchgeführt wurde. Mit der am 30.09.2010 beschlossenen Fortschreibung des integrierten Stadtentwicklungskonzeptes wurden auch die von der Stadt Zeitz eingemeindeten Ortsteile hinsichtlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten untersucht. Im Ergebnis der gemeinsam geforderten Innenentwicklung wurde auch für diese Fläche der weitere Bestand der landwirtschaftlichen Nutzflächen gefordert. In einer Zeit rückläufiger Bevölkerungszahlen, des demographischen Wandels ist es erforderlich, bestehende Planungen dem tatsächlichen Bedarf anzupassen.
Für das Stadtgebiet von Zeitz wurde dieser Schritt vollzogen und vom Stadtrat am 30.09.2010 ebenfalls beschlossen. Hiermit soll dies auch für die neuen Ortsteile entsprechend erfolgen.
Anlagen:
Geltungsbereich
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Nr. 4_Wildenborn (55 KB) |