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Vorlage - V/STR/STR/0524/11  

Betreff: Maßnahmen zur Beitreibung offener Forderungen der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtrat
Fraktion FWZ/FFW/BIT
Federführend:Vorsitzender des Stadtrates   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
03.05.2011 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses    
Stadtrat Zeitz Entscheidung

Der Stadtrat beschließt, den Oberbürgermeister zu beauftragen, Maßnahmen zu ergreifen, offene Forderungen der Stadt Zeitz, die sich nach Angaben der Stadt am 31

Der Stadtrat beschließt, den Oberbürgermeister zu beauftragen, Maßnahmen zu ergreifen, offene Forderungen der Stadt Zeitz, die sich nach Angaben der Stadt am 31.10.2010 auf ca. 4,6 Mio. € beliefen, kurz- und mittelfristig beizutreiben sowie zukünftig zu verhindern, dass es zu weiteren offenen nicht beigetriebenen Forderungen kommt.

Der Stadtrat ist ab sofort, mindestens im Zwei-Monats-Abstand über den Abbau der offenen Forderungen durch Ausreichung einer systematischen Aufstellung, analog dem Schreiben vom 10.02.2011 zu informieren.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

GO LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

Alle Bemühungen der Kosteneinsparung und Konsolidierung können dauerhaft keinen Erfolg eines ausgeglichenen Haushaltes bringen, wenn die Stadt verantwortungslos mit ihren Einnahmen umgeht und die unzureichende Vollstreckung der städtischen Forderungen zwangsläufig zu einer Reduzierung der Einnahmen der Stadt führt. Hinzukommt, dass das bisherige Vollstreckungsverhalten der Stadt für die Schuldner gar keine Ernsthaftigkeit der Beitreibung erkennen lässt. Diese negative Vorbildwirkung kann für andere Schuldner nur der Anlass sein, Ihre Verbindlichkeiten der Stadt gegenüber nicht oder nur unzureichend zu begleichen.

 

Eine Beitreibung der offenen Forderung kann für die Stadt Zeitz darüber hinaus mittelfristig Mehreinnahmen in Höhe von ca. 4,6 Mio. Euro bescheren, auf die in Hinblick auf die  Haushaltslage weder verzichtet werden sollte noch haushaltsrechtlich verzichtet werden darf.