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Vorlage - V/STR/65/0599/11  

Betreff: Widmung einer städtischen Privatfläche "Parkplatz Klinkerhallen" zur Gemeindestraße
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Straßenbau und Verkehr
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Straßenbau und Verkehr
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
24.08.2011 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Entscheidung
01.09.2011 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen  (V/STR/65/0599/11)
Anlagen:
klinkerhallen
Klinkerhallen_PP

Der Hauptausschuss beschließt die Widmung gemäß § 6 Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt für die Fläche „Parkplatz Klinkerhallen“ wie sie sich aus der Anlage ergibt

Der Hauptausschuss beschließt die Widmung gemäß § 6 Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt für die Fläche „Parkplatz Klinkerhallen“ wie sie sich aus der Anlage ergibt.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 6 Straßengesetz LSA

 

bereits gefasste Beschlüsse:

-

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Der Parkplatz Klinkerhallen hat zum jetzigen Zeitpunkt den Status einer städtischen Privatfläche und wird ausschließlich als Parkplatz für Pkw und Busse genutzt.

Diese Fläche besteht aus einem einzigen städtischen Grundstück. Derzeit wird diese Fläche durch die Öffentlichkeit genutzt, unterliegt jedoch nicht den gesetzlichen Bestimmungen einer öffentlichen Fläche entsprechend dem rechtskräftigen Straßengesetz.

 

Mit einer abschließenden Widmung als Gemeindestraße – Straßengesetz LSA § 3 Abs. 3 - unterliegt diese Fläche im Schadensfall danach nicht dem BGB, sondern ist dann dem öffentlichen Recht mit den entsprechenden Versicherungsfolgen zu behandeln.

 

Der Begriff Straße ist lt. Straßengesetz weiter gefasst und beinhaltet auch Wege und Plätze.

Begründet daraus entstehen die aufgeführten Rechtsfolgen:

- Entstehung der öffentlichen Sache Straße

- Einstufung in eine Straßenklasse

- allgemeines Benutzungsrecht – Gemeingebrauch

- Wirkungsbereich der Straßenverkehrsordnung

 

Die Widmungsvoraussetzungen liegen vor.

Der Baulastträger hat laut Aktenlage das Verfügungsrecht über das  betreffende Grundstück.

 

Bemerkung

Der Widmungsvorgang erfolgt nach Beschlussfassung im Hauptausschuss durch öffentliche Bekanntmachung und Auslegung im Gewandhaus und dem Vorliegen aller sonstigen Widmungsvoraussetzungen.

 

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 klinkerhallen (141 KB)    
Anlage 2 2 Klinkerhallen_PP (1340 KB)