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Vorlage - V/STR/10/0606/11  

Betreff: 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz vom 25.02.2010
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
20.09.2011 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses    
Stadtrat Zeitz Entscheidung
13.10.2011 
21. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/10/0606&11)

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 13

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 13.01.2011 die nachfolgende 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz:

 

2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz vom 25.02.2010

 

Aufgrund der §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) in der derzeitig gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 13.10.2011 folgende 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz beschlossen:

 

Artikel I

Änderungen

 

§ 5 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

Abs. 2 wird um die Sätze 5 bis 7 ergänzt und erhält damit folgende Fassung:

 

(2)               Die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und Eigengesellschaften der Stadt, soweit nicht Wirtschaftsprüfer bestellt sind.

              Die Prüfung der Eigengesellschaften muss dazu im Gesellschaftervertrag verankert sein.

              Als Eigengesellschaft gilt hier nur, wenn die Stadt alleinige Anteilseignerin der Gesellschaft ist.

              Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages.

              Die Prüfung der Vergaben

·         nach VOL mit einer Auftragssumme von mehr als 5.000,00 € vor der Auftragserteilung

·         nach VOB mit einer Auftragssumme von mehr als 10.000,00 € vor der Auftragserteilung.

 

Vergaben nach VOF sind vor der Auftragserteilung zur Prüfung vorzulegen. Verträge nach HOAI und Verträge mit Sonderfachleuten sind durch das RPA vor der Auftragserteilung zu prüfen, soweit die voraussichtliche Honorar- bzw. Auftragssumme 10.000,00 € überschreitet.

 

Artikel II

In-Kraft-Treten

 

Die 2. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz vom 25.02.2010 tritt mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der derzeitig gültigen Fassung

bereits gefasste Beschlüsse:

Keine

aufzuhebende Beschlüsse:

Keine

 

Begründung:

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz hat am 25.02.2010 die Rechnungsprüfungsordnung (RPO) und in der Sitzung am 24.03.2011 die 1. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung beschlossen.

In der Stadt Zeitz gibt es derzeitig keine Regelung zur Prüfung der Vergaben nach VOL, VOB, VOF bzw. HOAI, welche durch die Eigenbetriebe erfolgen.

Diese Prüfungen können durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. das Rechnungsprüfungsamt erfolgen.

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sollten diese Aufgaben dem Rechnungsprüfungsamt übertragen werden. Eine derartige Regelung würde auch von der Kommunalaufsicht befürwortet werden.

Die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz ist im Rahmen einer 2. Änderung dahingehend zu ergänzen.