Vorlage - V/STR/65/0624/11
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Der Stadtrat beschließt:
1. Der Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 16-B „Ehemalige
Panzerkaserne“ wird zugestimmt. Er umfasst die Flurstücke 225, 159, 123/1 und 177
der Flur 6 in der Gemarkung Zeitz.
2. Den geänderten Planungszielen:
· Schaffung von Baurecht für ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaik
· gewerbliche Nutzung entlang der Friedensstraße
wird zugestimmt.
3. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch soll wie
folgt durchgeführt werden:
Bekanntmachung, dass die Möglichkeit besteht, sich innerhalb einer Frist bei der
Stadtverwaltung über die allgemeinen Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes zu
informieren und es wird Gelegenheit zur Erörterung gegeben.
4. Eine Umweltprüfung mit Umweltbericht wird gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch erarbeitet.
5. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).
Gesetzliche Grundlage: | §§ 1 und 2 BauGB
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bereits gefasste Beschlüsse: | III/0657/1909/02 Änderung des Geltungsbereiches aufgrund der Planungen zur Ortumgehung B 2 II/0379/0703/96 Billigungs- und Auslegungsbeschluss V/STR/STR/0549/11 Alternative Energiegewinnung V/STR/65/0330/3009/10 Konzept der energetischen Stadtentwicklung
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aufzuhebende Beschlüsse: | -
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Begründung:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 16-B „Ehemalige Panzerkaserne“ umfasste bisher das Areal der Wohnblöcke „Wohnen durch Selbsthilfe“ sowie das gesamte Gelände der ehemaligen Kaserne bis zur B 2 neu in Richtung Bergisdorf. Planungsziel war die Festschreibung von Mischgebiets- und Wohnnutzung. Auch die Ansiedlung von Gewerbe sollte im südlichen Bereich planerisch gesichert werden. In der Vergangenheit konnten im Bebauungsplangebiet verschiedenste Vorhaben realisiert werden. Im Bereich der B2 neu etablierte sich ein Autohaus; ein Parkplatz für das Finanzamt ist vorhanden. Für den Sammler Eulengraben entstand ein Regenrückhaltebecken und das Deutsche Rote Kreuz errichtete ein Pflegezentrum mit entsprechenden Außenanlagen. Die Funktion des Bereiches der Wohnblöcke einschließlich der Nebenanlagen bedarf ebenfalls keiner planerischen Absicherung mehr. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit den Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu verkleinern, da hierfür kein Planerfordernis mehr besteht und dessen Planungsziele neu zu definieren. Die Gebiete ohne Planerfordernis werden aus dem Geltungsbereich ausgegliedert.
Aus vergangenen Gesprächen mit Investoren wurde deutlich, dass das Interesse zur Ansiedlung von Freiflächenfotovoltaikanlagen sehr groß ist. Daher wird für den verkleinerten Geltungsbereich die Festsetzungen zur Schaffung von Baurecht für ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaik getroffen. Entlang der Friedensstraße wird auf einem kleineren Teil des Geltungsbereiches eine gewerbliche Nutzung festgesetzt.
Mit dieser Planänderung wird in Anlehnung an das fortgeschriebene Stadtentwicklungskonzept, in dem die Revitalisierung für gewerbliche Nutzung vorgesehen ist, sowie entsprechend der weiteren Vertiefung dessen im Konzept zur energetischen Stadterneuerung, das diesen Standort für die Gewinnung regenerativer Energien vorsieht, Rechnung getragen.
Die Festsetzung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Regenerativer Energiegewinnung / Freiflächenfotovoltaik ist nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan herleitbar. Im Zuge der Änderung ist diese Ausweisung zu berücksichtigen.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Plan_16B (514 KB) |