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Vorlage - V/STR/20/0629/11  

Betreff: Erlass der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinn
ausgearbeitet von: SG Haushalt/ Steuern
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Finanzen
SG Haushalt
SG Steuern
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Entscheidung
20.09.2011 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses geändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Entscheidung
06.10.2011 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
13.10.2011 
21. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (V/STR/20/0629/11)

Der Stadtrat beschließt, aus Sanierungsgewinn entstehende Gewerbesteuerforderungen zu erlassen

Der Stadtrat beschließt, aus Sanierungsgewinn entstehende Gewerbesteuerforderungen zu erlassen.

 

Die notwendige Änderung der Hauptsatzung ist durch die Verwaltung vorzubereiten.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 44 GO LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

 

aufzuhebende Beschlüsse:

 

 

Begründung:

 

Derzeitig liegen der Stadt Zeitz 8 Fälle, bei denen der Erlass der Gewerbesteuer aus Sanierungsgewinn beantragt wird, vor. Der Umfang der beantragten Erlässe liegt zwischen 14.940 EUR und 91.120 EUR.

In allen Fällen liegt ein Verzicht von Gläubigern auf ihre Forderungen gegenüber diesem Unternehmen vor. Nur durch diese Forderungsverzichte sind Sanierungsgewinne entstanden. Sie rühren nicht aus der Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen.

 

 

 

Als Sanierungsgewinn im engeren Sinne wird ein Gewinn bezeichnet, der sich aus der Erhöhung des Betriebsvermögens ergibt, weil Schulden zum Zweck der Sanierung eines Unternehmens ganz oder teilweise erlassen werden.

Den Unternehmen fließt hierbei durch den Verzicht der Gläubiger keinerlei Wert zu, es entsteht jedoch ein buchmäßiger Gewinn.

 

Der durch den Forderungsverzicht entstehende Sanierungsgewinn löst im weiteren sowohl Körperschafts- bzw. Einkommenssteuerzahlungen wie auch Gewerbesteuerzahlungen aus.

Für die Körperschafts- bzw. Einkommenssteuer hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 27.03.2004 entschieden, dass die aus Sanierungsgewinnen entstehende Ertragssteuer zu erlassen ist. Für diesen Erlass sind die Finanzbehörden zuständig.

Dieses Schreiben bindet die Gemeinde bezüglich des Erlasses der Gewerbesteuer nicht.

Die gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen steht allein im Ermessen der hebeberechtigten Gemeinde, die für die Stundung und den Erlass der Gewerbesteuer zuständig ist.

Damit hat jede Gemeinde in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ein Sanierungsgewinn vorliegt und inwieweit eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit für den Gewerbetreibenden anzunehmen ist.

Allerdings sind die Vorschriften des § 227 der AO (Erlass), auf die sich das Bundesministerium stützt, auch für die Gewerbesteuer maßgeblich. Insofern kann eine Beurteilung des Sachverhaltes durch die Gemeinde zu keiner grundsätzlich anderen Entscheidung führen.

Die Erhebung der Gewerbesteuer auf einen Sanierungsgewinn würde zu einem Abfluss von Liquidität führen, der wiederum den Sanierungserfolg gefährden könnte, indem er das Unternehmen schwächt und zudem die Bereitschaft der Gläubiger für einen Forderungsverzicht reduzieren würde.

Damit stellt die Erhebung der Gewerbesteuer auf einen Sanierungsgewinn, der keinerlei Liquidität in ein Unternehmen bringt, aber Steuern auslöst, eine unbillige Härte dar, da die Steuererhebung die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bedroht.

 

Nach § 227 AO können Ansprüche erlassen werden, wenn die Forderung unbillig ist. Da die Unbilligkeit bei Gewerbesteuerforderungen, die auf Sanierungsgewinnen beruhen, gegeben ist, reduziert sich das Ermessen das nach § 227 AO auszuüben ist, auf Null, d.h. die entsprechenden Steuerschuldner haben einen rechtlichen Anspruch auf den Erlass der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer.

Dies gilt ausdrücklich nur auf aus Sanierungsgewinnen anfallende Gewerbesteuerbeträge, die sich auf den nachweislich vom Finanzamt ausgewiesenen Gewerbesteuermessbetrag beschränken.

 

Der Verzicht bezieht sich lediglich auf diejenige Gewerbesteuer, die sich aus dem Sanierungsgewinn ergibt. Die zukünftigen regelmäßigen Gewerbesteuereinnahmen der Unternehmen sind davon nicht betroffen.

Damit wird den Vorgaben der Gesetze entsprochen, andererseits auf die konkrete wirtschaftliche Lage der Steuerpflichtigen Rücksicht genommen. 

Der Erlass der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinn eröffnet die Chance, dass wirtschaftliche Unternehmen im Stadtgebiet erhalten bleiben.

Bis zum Jahr 1997 war in § 3 Nr. 66 Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt, dass „Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch entstehen, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden“ steuerfrei sind.

Damit brachten Schulden, die einem Unternehmen in der Sanierung durch Forderungsverzicht der Gläubiger erlassen wurden, im Nachgang gar keinen zu versteuernden Buchgewinn hervor.

Das Gesetz wurde dahingehend geändert, dass auch der jeweilige Buchungsgewinn nunmehr auszuweisen ist.

In der Folge erlassen die Finanzämter seit dem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 27.03.2004 generell die Körperschaftssteuer- bzw. Einkommenssteuer aus Sanierungsgewinnen mit dem gleichen Ergebnis.

 

Das positive Signal des generellen Erlasses, welches vom Bundesfinanzministerium ausgeht und bis zur Gesetzesänderung für diese Sanierungsgewinne generell galt, sollte durch die anstehende Ermessensentscheidung der Stadt nicht unterbrochen werden.

 

Auf diesem Grund wird eine generelle Regelung für das Stadtgebiet ähnlich der Vorgabe des Bundesfinanzministeriums benötigt, um auch künftige Fälle gleichlautend verbescheiden zu können.

 

Der Erhalt unserer Unternehmen sollte vorrangiges Interesse der Stadt sein.

 

Erläuterung:

 

Über etwaige Entscheidungen informiert der Oberbürgermeister im Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss unter Nennung der Gründe.

 


Anlagen: