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Vorlage - V/STR/40/0724/12  

Betreff: Änderungssatzung Kindereinrichtung Theißen bei Änderung der Staffelung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Kindertageseinrichtungen
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
20.02.2012 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Theißen Vorberatung
23.02.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen zurückgezogen   
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
08.03.2012 
Sitzung des Hauptausschusses zurückgezogen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
Anlagen:
Kalkulation 2012 Theißen
3. Änderungssatzung Theißen mit Staffelung
Synopse

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 3

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 3. Änderungssatzung der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Theißen zur Förderung und Betreuung von Kindern vom 22.05.2003.

 

Begründung:

Begründung:

 

Diese Änderungssatzung nimmt Bezug auf die Entscheidung des Ortschaftsrates zur Änderung der Staffelung der Elternbeiträge. Nur bei Beschlussfassung der Änderung der Staffelung ist diese Vorlage zur Abstimmung zu stellen.

 

Mit der 3. Änderungssatzung der Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtung der Gemeinde Theißen zur Förderung und Betreuung von Kindern sollen zum einen die seit dem 28.06.2007 festgesetzten Elternbeiträge gemäß § 5 KAG dem gestiegenen Ausgabebedarf in der Kindertageseinrichtung als auch den geänderten gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.

 

Die ursprüngliche Regelung in § 13 Kinderförderungsgesetz (KiFöG) legte fest, dass hinsichtlich der Erhebung der Elternbeiträge die Regelungen in § 90 SGB VIII gelten. Die Träger der Tageseinrichtungen konnten die Elternbeiträge

  • nach Einkommensgruppen und Kinderzahl     oder
  • Einkommensgruppen und Zahl der Familienangehörigen staffeln oder
  • keine Staffelung vornehmen.

 

Diese Regelung wurde mit Artikel 5 des Gesetzes vom 17.02.2010 geändert. Nunmehr gelten uneingeschränkt die Regelungen des § 90 SGB VIII. Danach können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht (§ 13 KiFöG) nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. § 90 Abs.1 S. 2 SGB VIII ermächtigt die kommunalen Satzungsgeber unmittelbar zu gestaffelten Regelungen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 KAG LSA erheben Landkreise und Gemeinden als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Nach § 5 Abs. 2 KAG LSA sind die Kosten der Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Die Kostenermittlung kann dabei gemäß § 5 Abs. 2b KAG LSA für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll.

 

Auch bei Benutzungsgebühren/Elternbeiträgen der Kindereinrichtungen ist nach Ablauf des alten Kalkulationszeitraums entsprechend § 5 Abs. 2 b KAG LSA  eine Neukalkulation vorzunehmen.

 

Danach wäre eine Neukalkulation auch für die Elternbeiträge der Tageseinrichtung im Ortsteil Theißen vorzunehmen gewesen, wenn die Eingemeindungen nicht stattgefunden hätten.

 

Im Bescheid der Kommunalaufsichtsbehörde vom 25.11.2011 heißt es dazu:

Die gesetzliche Verpflichtung zur Neukalkulation kann durch einen Gebietsänderungsvertrag nicht rechtswirksam außer Kraft gesetzt werden.

 

Die Elternbeiträge der Kindereinrichtung im Ortsteil Theißen der Stadt Zeitz wurden zuletzt im Jahr 2007 angepasst. Damit ist der maximal mögliche Kalkulationszeitraum von 3 Jahren nach § 5 Abs. 2 b KAG LSA  um ein Erhebliches bereits überschritten.

 


Die Kommunalaufsicht stellt in ihrem Bescheid vom 25.11.2011 fest, dass die Stadt Zeitz mangels Anpassung der Höhe der Elternbeiträge für die Kindereinrichtung im Ortsteil Theißen entgegen § 157 GO LSA auf zusätzliche Einnahmen verzichten würde. Dies stellt einen Verstoß gegen die §§ 156 Abs. 2 und 3, 158 Abs. 3 GO LSA dar, da von den zur Verfügung stehenden Konsolidierungsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht wird.

 

Entsprechend der Vorauskalkulation für das Jahr 2012 können bei Angleichung der Elternbeiträge im Ortsteil Theißen zusätzliche Mehreinnahmen in Höhe von ca. 19.680,00 € erzielt werden.

Der Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens der Satzung bezieht sich auf das Ende des Schutzes durch den Gebietsänderungsvertrag

 

 

Anlage:

  • Vorauskalkulation 2012
  • 3. Änderungssatzung der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Theißen zur Förderung und Betreuung von Kindern
  • Synopse

 

 


 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kalkulation 2012 Theißen (55 KB)    
Anlage 2 2 3. Änderungssatzung Theißen mit Staffelung (54 KB)    
Anlage 3 3 Synopse (41 KB)