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Vorlage - V/STR/40/0726/12  

Betreff: Staffelung der Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte in der Ortschaft Kayna
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Kindertageseinrichtungen
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Kayna Entscheidung
27.02.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna ungeändert beschlossen     
Anlagen:
02.02.12

Der Ortschaftsrat Kayna beschließt:

Der Ortschaftsrat Kayna beschließt:

 

1. Die Staffelung der Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte in der Ortschaft Kayna ist künftig wie folgt vorzunehmen:

 

Anzahl der kindergeld-berechtigten Kinder in der Familie

Kinderkrippe

Kindergarten

Hort

Ferienhort

0 bis 2 Jahre

3 Jahre bis Schuleintritt

Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang

Schuleintritt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres

HTP

TBP

GTP

HTP

TBP

GTP

 

 

bis 5 h

6 - 8 h

bis 10 h

bis 5 h

6 - 8 h

bis 10h

6 h

8 h

1 Kind

 

 

 

 

 

 

 

 

2   Kinder

 

 

 

 

 

 

 

3 und mehr Kinder

 

 

 

 

 

 

 

Zukauf

1 Stunde

 

 

 

 

 

 

 

 

2 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

 

3 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Mit dieser neuen Staffelung ist keine Entscheidung über eine Änderung der Höhe der Gebühren verbunden.

 

Begründung:

Begründung:

 

Die Kommunalaufsichtsbehörde stellte in ihrem Bescheid vom 25.11.2011 fest, dass die Elternbeiträge der Kindereinrichtung im Ortsteil Kayna der Stadt Zeitz zuletzt im Jahr 2007 angepasst wurden und damit der maximal mögliche Kalkulationszeitraum von 3 Jahren nach § 5 Abs. 2 b KAG LSA um ein Erhebliches überschritten ist. Außerdem wird dargestellt, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Neukalkulation durch einen Gebietsänderungsvertrag nicht rechtswirksam außer Kraft gesetzt werden kann.

 

Weiter heißt es in den Hinweisen zum Bescheid:

„Zu beachten ist, dass aufgrund der Festschreibung der Satzungen über die Benutzung der Kindereinrichtungen der ehemaligen Gemeinden Kayna, Geußnitz, Theißen und Luckenau in den Gebietsänderungsverträgen zur Eingemeindung eine Vereinheitlichung des Satzungsrechts für die gesamte Stadt Zeitz nur möglich ist, wenn die Zustimmung der betroffenen Ortschaften dazu gegeben ist.

Soweit eine Zustimmung nicht erfolgt, können die bestehenden und in den Gebietsänderungsverträgen festgeschriebenen Satzungen nur hinsichtlich der Höhe des Elternbeitrages angepasst werden.“

 

Deshalb wurde eine neue Kalkulation erstellt, welche sowohl die Möglichkeit eröffnet, nur eine betragsmäßige Anpassung vorzunehmen als auch die neue Möglichkeit enthält, nach der Anzahl aller kindergeldberechtigten Kinder in der Familie zu staffeln.

 

Gemäß § 13 KiFöG i.V.m. § 90 SGB VIII sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Die Aufnahme des Kriteriums „Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie“ in die Staffelung führt zu einer Entlastung der Mehrkindfamilien.

 

Mit der Änderung der Staffelung würde zum einem die Einkommensstaffelung entfallen.
Andererseits könnten die Familien mit mehreren Kindern längere Zeit und in höherem Maße von einer Ermäßigung profitieren. Denn auch die Kinder, die nicht mehr oder noch nicht die Einrichtung besuchen, würden sofort zur Ermäßigung der Gebühren für alle Kinder führen. Heute gilt dies nur für die Kinder einer Familie, die die Einrichtung in Kayna besuchen und auch nicht bereits für das erste Kind. Zielrichtung ist es damit auch ein Zeichen gegen die demografische Entwicklung in unserer Region zu setzen und Mehrkindfamilien besonders zu fördern.

 

Eine Entscheidung über die Höhe der Beiträge ist damit nicht verbunden. Dies kann nur durch eine Satzungsänderung erfolgen, zu welcher der Ortschaftsrat gesondert anzuhören ist.

 

 

 

Anlage:

Bescheid des Burgenlandkreises vom 25.11.2011

 

 


 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 02.02.12 (7751 KB)