Vorlage - V/STR/40/0756/12
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Der Ortschaftsrat Kayna empfiehlt dem Oberbürgermeister, die Festlegung des Schulbezirkes für die Grundschule Schnaudertal mit dem bisherigen Einzugsgebiet Ortschaft Kayna mit Ortsteilen, Ortschaft Würchwitz mit Ortsteilen, Ortschaft Geußnitz mit Ortsteilen im Rahmen der Schulentwicklungsplanung der Schulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz ab 1.8.2014 beizubehalten.
Gesetzliche Grundlage: | Schulgesetz LSA, VO zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen vom 9.04.2010 |
bereits gefasste Beschlüsse: | nein |
aufzuhebende Beschlüsse: | nein |
Begründung:
1.Schulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz
Ab 01.08.2012 verfügt die Stadt Zeitz noch über 7 Grundschulen, davon 5 im Stadtgebiet und 2 in den Ortsteilen Nonnewitz und Kayna.
Darüber hinaus ist die Stadt Zeitz Träger der Sekundarschule III, Schillerstraße und der Sekundarschule „Am Schwanenteich“.
1.1. Einzugsbereiche der Grundschulen im Stadtgebiet
- Einzugsgebiet Oberstadt, Bergsiedlung, Zeitz-Ost;
Grundschule Bergsiedlung, Platanenweg 32
Grundschule Zeitz-Ost, G. Mahler-Str. 14
- Einzugsgebiet Stadtmitte
3. Grundschule, Pestalozzistraße 5
- Einzugsgebiet Völkerfreundschaft, Rasberg, Elsterhang
Grundschule Zeitz-Rasberg, Karl- Marx- Str. 31
- Einzugsgebiet Unterstadt, Aue- Aylsdorf, Zangenberg
8. Grundschule, Auf dem Schlagstück 11
1.2. Einzugsbereiche der Grundschulen in den Ortsteilen
- Einzugsgebiet Ortschaft Nonnewitz mit Ortsteilen, Ortsteil Theißen, Ortsteil Luckenau, Ortschaft Pirkau
Grundschule Nonnewitz
- Einzugsgebiet Ortschaft Kayna mit Ortsteilen, Ortschaft Würchwitz mit Ortsteilen, Ortschaft Geußnitz mit Ortsteilen
Grundschule Schnaudertal, Kayna
Mit den vorhandenen Grundschulen verfügt die Stadt Zeitz über ein ausgewogenes Netz an Grundschulen, das dem Prinzip – kurze Beine, kurze Wege gerecht wird.
Als Schule in freier Trägerschaft nimmt die Evangelische Grundschule Schüler aus Zeitz und den umliegenden Gemeinden auf.
2. Entwicklung der Schülerzahlen – Bestandsfähigkeit der Schulen
2.1. Bestandsfähigkeit – gesetzliche Grundlagen
Grundlagen für die Bestandsfähigkeit der Schulen legt die VO zur Schulentwicklungsplanung vom 22.9.2008.
Eckpunkte der Verordnung
Grundschulen - Mindestschülerzahl 60
Entstehen im Zuge der Gemeindegebietsreform im ländlichen Raum Mehrfachstandorte von Grundschulen, können Grundschulen an betroffenen ehemaligen Einzelstandorten fortgeführt werden, wenn die Mindestschülerzahl von 40 erreicht wird.
2.2. Bestandsfähigkeit der Grundschulen in der Stadt Zeitz
Die Vorausberechnung der Schülerzahlen der Grundschulen an Hand der Geburten weist in der Stadt Zeitz einen Rückgang von gegenwärtig ca. 810 Schülern auf ca. 740 Schüler im Schuljahr 2017/18 aus.(s. Anlage 1)
Laut Vorausberechnung der Schülerzahlen auf Basis der 5. regionalisierten Bevölkerungsstatistik geht die Anzahl der Grundschüler in der Stadt Zeitz auf ca. 550 Schüler im Schuljahr 2025/26 zurück.(s. Anlage 2)
Trotz Rückgang der Schülerzahlen ist die Bestandsfähigkeit der jetzigen Schulstandorte auf der Grundlage der jetzigen Schulbezirke langfristig gegeben, da der Rückgang nicht zwangsläufig mit der Aufgabe des Schulstandortes verbunden ist.
Als ehemaliger Einzelstandort ist die Fortführung der Grundschule Schnaudertal im Gebietsänderungsvertrag festgeschrieben.
Da im Schuljahr 2012/13 die Mindestschülerzahl zur Bildung einer 1.Klasse (10 Schüler) nicht erreicht wird, wurde gemäß der Schulentwicklungsplanung bis 2013/14 beim Landesschulamt eine Ausnahmegenehmigung zur Eröffnung einer 1. Klasse im Schuljahr 2012/13 in der Grundschule „Schnaudertal“ und die Weiterführung der Grundschule als ehemaliger Einzelstandort beantragt. Für die Folgejahre ab 2013/14 liegen die Schülerzahlen der 1. Klasse wieder deutlich über 10 und auch die Mindestschülerzahl von 40 für ehemalige Einzelstandorte ist nach der Vorausberechnung der Schülerzahlen bis nach 2020 auf der Grundlage der 5. regionalisierten Bevölkerungsstatistik und der gegenwärtigen Schulbezirke (s. Anlage 1 und 2 ) nicht gefährdet.
3. Öffnung der Schulbezirke im Rahmen der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung
3.1. bisherige Regelung- gesetzliche Grundlagen
Die Stadt Zeitz hat in den vergangenen Jahren auf der Grundlage des § 41/1 Schulgesetz LSA Schulbezirke für die Grundschulen und die Sekundarschulen festgelegt und im Rahmen der Schulentwicklungsplanung durch Stadtratsbeschluss bestätigt. Danach haben die Schüler zur Erfüllung der Schulpflicht die Schule laut Schulbezirk zu besuchen. (Schulbezirke s. 1.1.)
In begründeten Fällen können Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Einschulung außerhalb des Schulbezirkes stellen. Die Entscheidung trifft das Landeschulamt.
Mit der Festlegung von Schulbezirken hat die Stadt Zeitz als Schulträger die Zuordnung der Schulanfänger reguliert und damit unter Berücksichtigung des Schulweges Einfluss auf die Größe der Schulen genommen.
Für die Schulanfänger ab 01.08.2013 wurde gemäß Runderlass des MK die Aufforderung an die Erziehungsberechtigten zur Anmeldung der schulpflichtigen Kinder an der für sie zuständigen Grundschule auf der Grundlage der beschlossenen Schulbezirke im Januar 2012 veröffentlicht.
3.2. Verzicht auf die Festlegung von Schulbezirken
Laut § 86 e Schulgesetz LSA können Schulträger seit 1.8.2006 mit Zustimmung der Schulbehörde ganz oder teilweise auf die Festlegung von Schulbezirken verzichten.
Mit dem Verzicht auf die Festlegung von Schulbezirken wird den Eltern die Möglichkeit eingeräumt, eine Schule im Gebiet des Schulträgers auszuwählen.
Damit entfällt die bisherige Ausnahmeregelung durch das Landesschulamt.
Im Rahmen der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung ab 1.8.2014 beabsichtigt die Verwaltung auf der Grundlage des § 86 e Schulgesetz LSA eine Öffnung der Schulbezirke der Grundschulen ganz (alle Grundschulen der Stadt Zeitz) oder teilweise (nur für Grundschulen im Stadtgebiet) vorzubereiten.
Bei Einbeziehung aller Grundschulen gilt die Auswahlmöglichkeit der Eltern, die in der Stadt Zeitz wohnen, für alle Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz.
Bereits 2008 hat die Verwaltung die Aufhebung der Schulbezirke geprüft. Auf Grund fehlender gesetzlicher Regelungen zur Festlegung der Kapazität und zur Festlegung eines Auswahlverfahrens wurde der Verzicht auf die Festlegung der Schulbezirke nicht weiter verfolgt.
Mit der VO zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemein bildenden Schulen vom 9.4.2010 wurden die Festlegung von Kapazitätsgrenzen und die eines Auswahlverfahrens geregelt.
Die Schulleiter der Grundschulen wurden im Rahmen einer Schulleiterberatung über die beabsichtigte Öffnung informiert.
Im Interesse der langfristigen Planung des Bestands der beiden Sekundarschulen in der Stadt Zeitz wird weiterhin an einer Festlegung der Schulbezirke der Sekundarschulen festgehalten.
Ausgehend davon, dass nicht an allen Grundschulen der Stadt Zeitz eine unbegrenzte Aufnahme von Schülern möglich ist und der Sanierungsstand einschließlich Außengelände nicht an allen Schulen gleich ist, muss im Rahmen einer Satzung das Aufnahmeverfahren durch die Stadt Zeitz als Schulträger geregelt werden.
Schwerpunkte:
- Festlegung der Aufnahmekapazität der Schule als Zügigkeit, die mindestens die Schüler des räumlichen Bereiches aufnehmen kann
- Festlegung des räumlichen Bereiches, der als nächstgelegene Schule ausgewiesen wird, um sicherzustellen, dass Kindern, die in räumlicher Nähe der Schule wohnen, ein Anspruch auf den Besuch der nächstgelegenen Schule erhalten bleibt.
- Festlegung eines Auswahlverfahrens durch die Stadt Zeitz als Schulträger, für den Fall, dass sich an der Schule mehr Schüler angemeldet haben, als im Rahmen der festgelegten Kapazität aufgenommen werden können.
Vorrang haben die Schüler, für die die Schule die nächstgelegene Schule ist
- Terminliche Festlegungen
Die Stadt Zeitz möchte mit der Öffnung der Schulbezirke im Bereich Grundschulen das Wahlrecht der Eltern berücksichtigen. Auch die Profilierung der Grundschulen wird positiv beeinflusst.
Da eine Öffnung der Schulbezirke auch dazu führen kann, dass die erforderliche Mindestschülerzahl zur Bildung der Anfangsklasse (10 Schüler) nicht erreicht wird, schlägt die Verwaltung die teilweise Öffnung der Schulbezirke der Grundschulen im Stadtgebiet ab 2014/15 vor.
Mit dem gegenwärtig festgelegten Schulbezirk der Grundschule Kayna kann nach jetzigem Kenntnisstand eine Größe der Schule von maximal 60 Schülern erreicht werden.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb auch weiterhin den Schulbezirk für die Grundschule Kayna festzulegen.
Zur Klärung der Festlegung des Schulbezirkes im Rahmen der zu erarbeitenden Schulentwicklungsplanung ab 1.8.2014 ist die Empfehlung des Ortschaftsrates zur Beibehaltung des Schulbezirkes der Grundschule Schnaudertal einzuholen.
Die auf dieser Grundlage zu erarbeitende Schulentwicklungsplanung für die Schulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz wird dem Ortschaftsrat vor Beschlussfassung im Stadtrat vorgelegt.
Anlage 1 Vorausberechnung der Schülerzahlen der Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz
Anlage 2 Vorausberechnung der Schülerzahlen der Grundschulen mit Langzeitprognose
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1_Schülerzahlen GS bis 2017 (61 KB) | |||
2 | Anlage 2 Vorausberechnung Langzeitprognose 2012 (57 KB) |