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Vorlage - V/STR/65/0764/12  

Betreff: Erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 16-2 „Mischgebiet im Bereich Friedensstraße, Cranachweg und Moskauer Straße" mit Ergänzungen
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
27.06.2012 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
12.07.2012 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
19.07.2012 
29. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/65/0764/12)
Anlagen:
Anlage 1 Begründung 30.04.2012
Anlage 2 Deckblatt zum Plan
Anlage 2 gesamter B-Plan
Anlage 2 Legende 2 zum Plan
Anlage 2 Planzeichnung
Anlage 2 Präambel u. Legende1.zum Plan

Der Stadtrat beschließt:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

 

1.   Den Ergänzungen im Teil A - Planzeichnung und dem Text Teil B/Planzeichenerklärung mit textlichen Festsetzungen

·           Fläche E 1 (Erschließungsfläche 1), Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit und Leitungsrecht zu Gunsten der Versorgungsträger

·           Fläche E 2 (Erschließungsfläche 2), Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit, Fahrrecht zu Gunsten der Anlieger und Leitungsrecht zu Gunsten der Versorgungsträger

wird zugestimmt.

 

2.   Der mit den Ergänzungen geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 16-2 der Stadt Zeitz (Anlage 2) und der dazugehörige Entwurf der ergänzten Begründung einschließlich Umweltbericht (Anlage 1) werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

3.   Der ergänzte Entwurf des Bebauungsplanes und der dazugehörige ergänzte Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht sind gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden sind nach § 4 Abs. 2 zu beteiligen und von der Auslegung zu benachrichtigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend § 4 a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen nur zu der benannten Ergänzungen abgegeben werden dürfen und von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

 

4.   Die interne Erschließung erfolgt auf privatrechtlicher Basis des Investors.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§§ 3 (2) und 4 (2) BauGB i. V. m. § 4 a Abs.3 BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:

-

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

Begründung:

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz hat in der 36. Sondersitzung am 19.02.2009 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16-2 „Mischgebiet im Bereich Friedensstraße, Cranachweg und Moskauer Straße" im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Im Vorfeld des Planverfahrens wurde eine Vorprüfung zur Anwendung des § 13 a Baugesetzbuch durchgeführt. Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde mit Beschluss des Stadtrates vom17.09.2009 gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die Träger - und Öffentlichkeitsbeteiligung wurden entsprechend durchgeführt.

Im weiteren Verfahrensablauf folgten erneute Öffentlichkeitsbeteiligungen und Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden. Diese hatten die ergänzte Festsetzung des Ausschlusses der Errichtung von Einzelhandelsbetrieben sowie der die Streichung der Festsetzung des Geh- Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Allgemeinheit im Bereich des rückgebauten Leitungsbestandes (15 kV – Kabel) zum Inhalt. Resultierend aus dieser Änderung konnte im Baugebiet die bebaubare Fläche mit nur einem Baufenster dargestellt werde. Dadurch wurde die Flexibilität der Bebauung wesentlich erhöht.

 

Zur Erreichung des planerischen Ziels einer „geteilten“ Erschließung des Plangebietes sowohl vom Felleisenweg als auch von der Moskauer Straße her und um gleichzeitig dem Ruhebedürfnis der angrenzenden Wohnbebauung Rechnung zu tragen, wurden die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes ergänzt. Die Flächen, die der inneren Erschließung dienen sollen, wurden in der Planzeichnung Teil A als Flächen mit Geh-, Fahr und Leitungsrechten festgesetzt. Dabei wurde eine Differenzierung vorgenommen.

 

·         An den Felleisenweg grenzt die Fläche E 1 (Erschließungsfläche 1), für die ein Geh - und Leitungsrecht festgesetzt wurde. Die fußläufige Erreichbarkeit der Friedensstraße und des Einkaufsparks wurde damit für die Allgemeinheit gesichert. Für die Versorgungsträger wurde das Leitungsrecht gesichert. Die Möglichkeit der Durchfahrt für Fahrzeuge besteht nicht. Damit wird der Entstehung des Durchgangsverkehrs vom Bereich Felleinsenweg zur Friedenstraße und umgekehrt entgegengewirkt.

 

·         Die Sicherung der inneren Erschließung der geplanten Bebauung erfolgte durch die Festsetzung eines Geh, -Fahr – und Leitungsrechtes innerhalb der Fläche E 2 (Erschließungsfläche 2). Diese stößt auf die äußere Erschließungsstraße innerhalb des Bebauungsplanes 16 – 1“Michaelpark“, die ihrerseits in die Friedensstraße mündet. Mit dieser Festsetzung wird die fußläufige Benutzung der Verkehrsfläche für die Allgemeinheit und für die Versorgungsträger das Leitungsrecht gesichert. Die Inanspruchnahme des Fahrrechtes wird auf den Anliegerverkehr beschränkt.

 

Die Ergänzung der Begründung unter Punkt 7 erfolgte entsprechend.

 

Auf der Grundlage des § 4 a (3) Baugesetzbuch wird der vorliegende Entwurf, der nach den bereits erfolgten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen geändert bzw. ergänzt wurde, erneut ausgelegt. Dabei wird bestimmt, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abzugeben sind.

 

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Begründung 30.04.2012 (248 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 Deckblatt zum Plan (746 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 2 gesamter B-Plan (461 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 2 Legende 2 zum Plan (27 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 2 Planzeichnung (79 KB)    
Anlage 6 6 Anlage 2 Präambel u. Legende1.zum Plan (41 KB)