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Vorlage - V/STR/65/0769/12  

Betreff: Aufstellungsbeschluss zur Erstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Bereich Kaltefeld/Bauplatz/Richard-Leißling-Straße
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
27.06.2012 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
12.07.2012 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
19.07.2012 
29. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/65/0769/12)
Anlagen:
Kaltefeld Karte
Kaltefeld_Deckblatt

Der Stadtrat beschließt für den Bereich Kaltefeld / Bauplatz / Richard-Leißling-Straße in der Gemarkung Zeitz, Flur 44, Flurstücke 293/1, 299/8, 2430, 300/3,

Der Stadtrat beschließt für den Bereich Kaltefeld / Bauplatz / Richard-Leißling-Straße in der Gemarkung Zeitz, Flur 44, Flurstücke 293/1, 299/8, 2430, 300/3, 299/7, 288/1, 1658/295 ist eine Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) zu erarbeiten.

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB durchzuführen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden sind entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB zu beteiligen.

 

Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.

 

Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§§ 6 und 44 Gemeindeordnung LSA

§§ 34 Abs. 4 und 13 BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Aufstellungsbeschluss B-Plan 2 Nr. 140/92

vom 16.07.1992

Aufhebungsbeschluss B-Plan 2

Nr. II/0583/1704/97

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

Begründung:

 

Mit der Ergänzungssatzung sollen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einzelne Außenbereichsflächen durch Satzung in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

Somit werden für einfach gelagerte Fälle die Gemeinden in die Lage versetzt, schnell und ohne aufwendige Verfahren Baurecht zu schaffen.

 

Darüber hinaus können bei den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB getroffen werden.

 

Neben der Bauleitplanung im vereinfachten Verfahren sind auch die Satzungen nach den §§ 34, 35 BauGB von der Pflicht zur förmlichen Durchführung einer Umweltprüfung ausgenommen (vgl. dazu Mustereinführungserlass zum Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an die EU-Richtlinien / Europarechtsanpassungsgesetz BauEAG Bau Seiten 22, 36 und 40).

 

Die Ergänzungssatzung für den Bereich Kaltefeld / Bauplatz / Richard-Leißling-Straße ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da nur einzelne wenige Baugrundstücke durch den Geltungsbereich geschaffen werden können und die hier geplante Wohnnutzung sowohl aus dem Flächennutzungsplan als auch aus dem geplanten und prägenden (realisierten) Bestand der näheren angrenzenden Umgebung hergeleitet werden kann.

 

Der Geltungsbereich umfasst zwei ehemalige Gärtnereien, lag mehrere Jahre brach und hat eine Größe von ca. 14.600 qm. Der überwiegende Teil der Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Zeitz. Angedacht ist die Veräußerung der Grundstücke zur Errichtung von Eigenheimen.

 

Die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches sind über das Kaltefeld und die Richard-Leißling-Straße erschlossen. Durch die geplante Maßnahme wird der betreffende Bereich erheblich aufgewertet und das Ortsbild verbessert.

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kaltefeld Karte (50 KB)    
Anlage 2 2 Kaltefeld_Deckblatt (697 KB)