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Vorlage - V/STR/65/0794/12  

Betreff: Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52 „Einkaufszentrum im Bereich der Schützenstraße“
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
27.06.2012 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
12.07.2012 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
19.07.2012 
29. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/65/0794/12)
Anlagen:
Geltungsbereich B-Pl.52

Der Stadtrat beschließt:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Für den Bebauungsplan Nr. 52 „Einkaufszentrum im Bereich der Schützenstraße“ wird gemäß § 2 Abs. 1 i.V. m. § 13 BauGB der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung im vereinfachten Verfahren gefasst.

 

Entsprechend § 13 (2) Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgesehen.

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend § 13 (2) Nr. 2 BauGB durchzuführen.

 

Die Beteiligung der Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist entsprechend § 13 (2) Nr. 3 BauGB durchzuführen.

 

Es wird festgelegt, dass Anregungen nur zu den Änderungen vorgebracht werden dürfen.

 

Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.

 

Ziele des Änderungsverfahrens sind:

·      die Umwandlung von Baulinien in Baugrenzen

·      Ersatz der Festsetzung der I – III geschossigen Bebaubarkeit durch die Festsetzung einer bis zu III – geschossigen Bebaubarkeit

 

Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 2 BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Satzungsbeschluss

V/STR/63/0314/10

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 52 war bisher eine an die alten Baufluchten angepasste straßenbegleitende Bebauung in geschlossener Bauweise vorgesehen. So sollte auch den Zielen der Erhaltungssatzung entsprochen werden. Aufgrund geänderter Rahmenbedingungen des Hauptmieters, besonders hinsichtlich der bisher festgesetzten Geschossigkeit, Baukörper und Baulinien mit seinen zwingenden Festsetzungen macht sich nunmehr die Vermietbarkeit des Vorhabens unmöglich. Sämtliche Mieter fordern von der Straße gut einsehbare ebenerdige Stellplätze. Diese sind im bisherigen Konzept der straßenbegleitenden Bebauung nicht realisierbar.

Durch Abrisse in der Umgebung, z.B. Schützenstraße 9, 11 oder 23 ist die ehemals geschlossene Bauflucht bereits mehrfach aufgebrochen worden. Daher besteht unter den neuen Rahmenbedingungen keine Notwendigkeit für eine Baulinie entlang der Schützenstraße.

In Abstimmung mit dem Vorhabenträger wurde das geplante Bauvolumen reduziert.

Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens herstellen zu können, wird das Änderungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 52 erforderlich.

Die Baulinien sollen durch Baugrenzen ersetzt werden und die Geschossigkeit soll auch flexibler festgesetzt werden.

Verbunden mit dem geplanten grundhaften Ausbau der Tröglitzer Straße und der Schützenstraße im Rahmen der Einführung des Trennsystems erfolgt die Verkehrsberuhigung im Bereich Schützenstraße/Schützenplatz. Damit wird die gegenwärtig vorhandene unübersichtliche Verkehrsführung (Verkehrsinsel) beseitigt. Damit wird dem beschlossenen Verkehrsentwicklungskonzept entsprochen.

 

In diesem Zusammenhang können weitere Stellplätze geschaffen werden. Da die Verkehrsachse sich in der Schützenstraße zukünftig verändert, gibt es auch keine Notwendigkeit für die Baulinie entlang der Schützenstraße.

 

Mit der Erstellung des rechtskräftigen Bebauungsplanes wurde ein qualifiziertes Stadtplanungsbüro beauftragt. Die Kosten dafür wurden vollständig vom Vorhabenträger übernommen. Mit der Bebauungsplanänderung soll dasselbe geeignete Planungsbüro beauftragt werden. Gemäß städtebaulichen Vertrag sind dafür die Kosten wieder vom Vorhabenträger zu tragen.

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Geltungsbereich B-Pl.52 (102 KB)