Vorlage - V/STR/65/0824/12
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Der Stadtrat beschließt:
- Der Verfahrensvermerk der Anlage 1 der Vorlage wird beachtet.
- Die beiliegende Ergänzung des Durchführungsvertrages (Anlage 2) wird gebilligt.
- Die Abwägung zu den Stellungnahmen, Hinweisen und Anregungen der Öffentlichkeit, der
Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur 1. Änderung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59 der Stadt Zeitz „Eigenheimbau
Cranachweg VI“ wurde geprüft und bewertet.
Der Stadtrat beschließt hierzu die Abwägung gemäß Anlage 3.
- Aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22.07.2011 (BGBL. I S. 1509) wird die 1. Änderung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 59 der Stadt Zeitz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A,
Anlage 4) und dem Text (Teil B, Anlage 5) als Satzung beschlossen.
- Die Begründung (Anlage 6) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59 wird
gebilligt.
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Abwägungsergebnis zu den Hinweisen und
Anregungen der Öffentlichkeit, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
sowie den Nachbargemeinden zur Kenntnis zu geben.
- Der Abwägungs- und Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 10 i. V. m § 13 BauGB
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bereits gefasste Beschlüsse: | Abwägungs- und Satzungsbeschluss – V/STR/65/0150/2801/10 Aufstellungsbeschluss 1. Änderung – V/STR/65/0753/1406/12
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aufzuhebende Beschlüsse: | Keine
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Begründung:
Am 28.01.2010 wurde durch den Stadtrat der Stadt Zeitz der Abwägungs- und Satzungsbeschluss des vorhabenbzogenen Bebauungsplanes Nr. 59 „Eigenheimbau Chranachweg VI“ gefasst. Der Bebauungsplan ist am 20.03.2010 in Kraft getreten.
Nunmehr beabsichtigt der Investor, einen Anbau außerhalb des Baufensters sowie ein Flachdach zu errichten.
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes ist dieses Vorhaben derzeit nicht zulässig. Aus diesem Grund machte sich eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Mit Schreiben vom 26.03.2012 hat der Vorhabenträger die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt.
Durch die Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden kann.
Zwischenzeitlich wurde die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Die abgegebenen Stellungnahmen sind in die vorliegende Abwägung eingeflossen. Nach erfolgtem Satzungsbeschluss tritt die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1 zur Vorlage (35 KB) | |||
2 | Anlage 2 Durchführungsvertrag Ergänzung (45 KB) | |||
3 | Anlage 3.1 Deckblatt Abwägung (28 KB) | |||
4 | Anlage 3.2 Tabelle TÖB (64 KB) | |||
5 | Anlage 3.4 Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung (37 KB) | |||
6 | Anlage 4.1 Planzeichnung (143 KB) | |||
7 | Anlage 4.2 Planzeichenerklärung (133 KB) | |||
8 | Anlage 4.3 Übersichtskarte_61 (107 KB) | |||
9 | Anlage 5 Text 27.8.12 (3191 KB) | |||
10 | Anlage 3.3 Abwägung TÖB (65 KB) | |||
11 | Anlage 6 Begründung (74 KB) |