Vorlage - V/STR/65/0922/13
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Der Stadtrat beschließt die Erstellung der 1. Änderung der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Abrundungssatzung) für den Bereich einer Teilfläche des Flurstücks 212 sowie 64/3 der Flur 18, entlang und angrenzend zur Bergstraße im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Der Geltungsbereich der Satzung wird in Verlängerung der rückwärtigen Geltungsbereichsgrenze bis zur verlängerten südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 520/ 64 erweitert. Der neue Geltungsbereich ist in der Anlage 2 dargestellt.
Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu veranlassen, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange ordnungsgemäß im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.
Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.
Gesetzliche Grundlage:
| §§ 6 und 44 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO-LSA) §§ 34 Abs. 4 und 13 Baugesetzbuch (BauGB)
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bereits gefasste Beschlüsse: | -
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aufzuhebende Beschlüsse: | -
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Begründung:
1. Mit der 1. Änderung der Abrundungssatzung soll gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Baugesetzbuch (BauGB) die Erweiterung der Außenbereichsfläche für 2 Grundstücke
durch Satzung in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden. Es liegt
ein Kaufantrag vor.
Mit dem Eigenbetrieb Abwasser und den Stadtwerken sowie dem Antragsteller wurde
Einvernehmen zur Kostentragung für die Leitungsanschlüsse erzielt. Mit der Satzung
werden für einfach gelagerte Fälle die Gemeinden in die Lage versetzt, schnell und ohne
aufwendige Verfahren Baurecht zu schaffen.
"Durch die Satzungsermächtigungen im §§ 34 Abs. 4, 5; 36 Abs. 6 BauGB sollte es den Gemeinden ermöglicht werden, ohne aufwendige Bebauungsplanverfahren im Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich einzelne Baugrundstücke einer Bebauung zuzuführen und auf diese Weise die vorhandene Bebauung genau zu arrondieren und komplettieren“.
(Möglichkeiten und Grenzen der Schaffung von Bauland durch Innen- und Außenbereichssatzungen nach §§ 34 Abs. 4, 5 und § 35 Abs. 6 BauGB. Alexander Schink, Vortrag am 22.09.1998 an der Universität Kaiserslautern).
Darüber hinaus können bei der Abrundungssatzung (übrigens auch bei der Entwicklungssatzung) einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB ermöglicht werden. Es soll deshalb die Baugrenze 6 Meter von der dem Geltungsbereich angrenzenden Straßenbegrenzungslinie parallel entfernt auch im erweiterten Geltungsbereich festgesetzt werden.
Aufgrund des engen Straßenraumes soll somit das Parken und Abstellen von Personenkraftwagen auf den Baugrundstücken ermöglicht werden. Außerdem soll mit dieser Festsetzung die vorhandene Siedlungsstruktur im angrenzenden zusammenhängenden bebauten Ortsteil aufgenommen und im Geltungsbereich der Abrundungssatzung verdeutlicht werden.
Die Abrundungssatzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da nur einzelne wenige Baugrundstücke durch den Geltungsbereich geschaffen werden können, und die Wohnnutzung sowohl aus dem Flächennutzungsplan als auch aus dem geplanten und prägenden (realisierten) Bestand der näheren angrenzenden Umgebung hergeleitet werden kann.
2. Im Rahmen einer Erweiterung des Baugebietes besonders während der Zeit von 1992 –
1999 sollten weitere Ackerflächen mit neu zu errichtenden kleineren Einfamilienhäusern
und Doppelhäusern besiedelt werden. Es reduzierte sich der Bedarf an Baugrundstücken
mit einer Fläche von 300 - 450 qm, da eine beträchtliche Abwanderung mit
Einnahmeverlusten und ein knapper werdender öffentlicher Haushalt der Stadt Zeitz seit
dem zu verzeichnen ist. Deshalb ist die Stadt Zeitz auch nicht in der Lage, weiteren
kostenintensiven Erschließungsaufwand für Neubau öffentlich zu finanzieren.
Der erweiterte Geltungsbereich der Satzung umfasst max. 2 großzügige Parzellen mit
jeweils ca. 1.000 qm und es besteht ein konkretes Kauf- und Bauinteresse. Mit der
großzügigen Freiraumgestaltung und Grundstücksaufteilung von jeweils über 1000 qm
soll ein landschaftlicher Übergang zum Außenbereich das Ortsbild abrunden.
3. Somit wird eine weitere Flächeninanspruchnahme zur weiteren Versiegelung auf wenige Einzelfälle begrenzt. Mit der Begrenzung der GRZ (Grundflächenzahl) von 0,3 soll die Flächeninanspruchnahme als eine aufgelockerte Bebauung mit hinterem großen Gartenanteil den Übergang zum Umland bilden.
Im Flächennutzungsplan ist ein wesentlich größerer Bereich angrenzend zur Bergsstraße als Wohnbaufläche ausgewiesen, der nun nach Fortschreibung der 2010 beschlossenen Fortschreibung des Stadtentwicklungskonzeptes nicht mehr entwickelt werden wird.
4. Die planungsrechtliche Erschließung der im Geltungsbereich gelegenen Bauflächen ist
durch die unmittelbar angrenzende Bergstraße gesichert.
Die erforderlichen Leitungen sind in der Bergstraße verlegt. Die Anschlusskosten an diese
vorhandenen Leitungen tragen die bauwilligen Grundstückseigentümer, so dass der Stadt
Zeitz in diesem Zusammenhang keine Kosten entstehen.
5. Die Parzellierung und Erschließung im erweiterten Geltungsbereich ist aus dem
gegenwärtig wirksamen Flächennutzungsplan herleitbar.
6. Neben der Bauleitplanung im vereinfachten Verfahren sind auch die Satzungen nach §§ 34, 35 BauGB von der Pflicht zur förmlichen Durchführung einer Umweltprüfung ausgenommen.
Merkmale des vereinfachten Verfahrens:
Stellt die Gemeinde einen Bauleitplan im vereinfachten Verfahren auf, sieht § 13 Abs. 3
Satz 1 BauGB vor, dass folgende Vorschriften nicht anzuwenden sind:
- die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
- der Umweltbericht nach § 2a BauGB
- die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind
- das Monitoring nach § 4c BauGB (Muster – Einführungserlass zum Gesetz zu
Anfassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz
Bau-EAG Bau) (EAG Bau-Mustererlass) beschlossen durch die Fachkommission
Städtebau am 01. Juli 2004.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
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1 | Deckblatt -1.Änderung (262 KB) | |||
2 | 1. Änderung_2013 (61 KB) |