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Vorlage - V/STR/65/0922/13  

Betreff: Aufstellungsbeschluss zur Erstellung der 1. Änderung für die Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für eine Teilfläche des Flurstückes 212 sowie 64/3 aus der Flur 18, angrenzend zur Bergstraße in Zeitz
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
20.02.2013 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
07.03.2013 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
14.03.2013 
35. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/65/0922/13)
Anlagen:
Deckblatt -1.Änderung
1. Änderung_2013

Der Stadtrat beschließt die Erstellung der 1

Der Stadtrat beschließt die Erstellung der 1. Änderung der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Abrundungssatzung) für den Bereich einer Teilfläche des Flurstücks 212 sowie 64/3 der Flur 18, entlang und angrenzend zur Bergstraße im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.

Der Geltungsbereich der Satzung wird in Verlängerung der rückwärtigen Geltungsbereichsgrenze bis zur verlängerten südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 520/ 64 erweitert. Der neue Geltungsbereich ist in der Anlage 2 dargestellt.

 

Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu veranlassen, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange ordnungsgemäß im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.

 

Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

 

§§ 6 und 44 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO-LSA)

§§ 34 Abs. 4 und 13 Baugesetzbuch (BauGB)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

-

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

Begründung:

 

1. Mit der 1. Änderung der Abrundungssatzung soll gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3

    Baugesetzbuch (BauGB) die Erweiterung der Außenbereichsfläche für 2 Grundstücke

    durch Satzung in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden. Es liegt

    ein Kaufantrag vor.

    Mit dem Eigenbetrieb Abwasser und den Stadtwerken sowie dem Antragsteller wurde

    Einvernehmen zur Kostentragung für die Leitungsanschlüsse erzielt. Mit der Satzung

    werden für einfach gelagerte Fälle die Gemeinden in die Lage versetzt, schnell und ohne

    aufwendige Verfahren Baurecht zu schaffen.

 

"Durch die Satzungsermächtigungen im §§ 34 Abs. 4, 5; 36 Abs. 6 BauGB sollte es den Gemeinden ermöglicht werden, ohne aufwendige Bebauungsplanverfahren im Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich einzelne Baugrundstücke einer Bebauung zuzuführen und auf diese Weise die vorhandene Bebauung genau zu arrondieren und komplettieren“.

(Möglichkeiten und Grenzen der Schaffung von Bauland durch Innen- und Außenbereichssatzungen nach §§ 34 Abs. 4, 5 und § 35 Abs. 6 BauGB. Alexander Schink, Vortrag am 22.09.1998 an der Universität Kaiserslautern).

                                                                                                                                                                           

Darüber hinaus können bei der Abrundungssatzung (übrigens auch bei der Entwicklungssatzung) einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB  ermöglicht werden. Es soll deshalb die Baugrenze 6 Meter von der dem Geltungsbereich angrenzenden Straßenbegrenzungslinie parallel entfernt auch im erweiterten Geltungsbereich festgesetzt werden.

 

Aufgrund des engen Straßenraumes soll somit das Parken und Abstellen von Personenkraftwagen auf den Baugrundstücken ermöglicht werden. Außerdem soll mit dieser Festsetzung die vorhandene Siedlungsstruktur im angrenzenden zusammenhängenden bebauten Ortsteil aufgenommen und im Geltungsbereich der Abrundungssatzung verdeutlicht werden. 

 

Die Abrundungssatzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da nur einzelne wenige Baugrundstücke durch den Geltungsbereich geschaffen werden können, und die Wohnnutzung sowohl aus dem Flächennutzungsplan als auch aus dem geplanten und prägenden (realisierten) Bestand der näheren angrenzenden Umgebung hergeleitet werden kann.

 

2.  Im Rahmen einer Erweiterung des Baugebietes besonders während der Zeit von 1992

     1999 sollten weitere Ackerflächen mit neu zu errichtenden kleineren Einfamilienhäusern

    und Doppelhäusern besiedelt werden. Es reduzierte sich der Bedarf an Baugrundstücken

     mit einer Fläche von 300 - 450 qm, da eine beträchtliche Abwanderung mit

     Einnahmeverlusten und ein knapper werdender öffentlicher Haushalt der Stadt Zeitz seit

    dem zu verzeichnen ist. Deshalb ist die Stadt Zeitz auch nicht in der Lage, weiteren

     kostenintensiven Erschließungsaufwand für Neubau öffentlich zu finanzieren.

 

Der erweiterte Geltungsbereich der Satzung umfasst max. 2 großzügige Parzellen mit

     jeweils ca. 1.000 qm und es besteht ein konkretes Kauf- und Bauinteresse. Mit der

     großzügigen Freiraumgestaltung und Grundstücksaufteilung von jeweils über 1000 qm

     soll ein landschaftlicher Übergang zum Außenbereich das Ortsbild abrunden.   

 

3.  Somit wird eine weitere Flächeninanspruchnahme zur weiteren Versiegelung auf wenige Einzelfälle begrenzt. Mit der Begrenzung der GRZ (Grundflächenzahl) von 0,3 soll die Flächeninanspruchnahme als eine aufgelockerte Bebauung mit hinterem großen Gartenanteil den Übergang zum Umland bilden.

 

              Im Flächennutzungsplan ist ein wesentlich größerer Bereich angrenzend zur Bergsstraße als Wohnbaufläche ausgewiesen, der nun nach Fortschreibung der 2010 beschlossenen Fortschreibung des Stadtentwicklungskonzeptes nicht mehr entwickelt werden wird.

 

4. Die planungsrechtliche Erschließung der im Geltungsbereich gelegenen Bauflächen ist

    durch die unmittelbar angrenzende Bergstraße gesichert.

    Die erforderlichen Leitungen sind in der Bergstraße verlegt. Die Anschlusskosten an diese

    vorhandenen Leitungen tragen die bauwilligen Grundstückseigentümer, so dass der Stadt

    Zeitz in diesem Zusammenhang keine Kosten entstehen.

 

5. Die Parzellierung und Erschließung im erweiterten Geltungsbereich ist aus dem

    gegenwärtig wirksamen Flächennutzungsplan herleitbar.

 

6. Neben der Bauleitplanung im vereinfachten Verfahren sind auch die Satzungen nach §§ 34, 35 BauGB von der Pflicht zur förmlichen Durchführung einer Umweltprüfung ausgenommen.

    Merkmale des vereinfachten Verfahrens:

    Stellt die Gemeinde einen Bauleitplan im vereinfachten Verfahren auf, sieht § 13 Abs. 3

    Satz 1 BauGB vor, dass folgende Vorschriften nicht anzuwenden sind:

 

                die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB

              der Umweltbericht nach § 2a BauGB

                  die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener

        Informationen verfügbar sind

              das Monitoring  nach § 4c BauGB (Muster – Einführungserlass zum Gesetz zu

        Anfassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz

       Bau-EAG Bau) (EAG Bau-Mustererlass) beschlossen durch die Fachkommission

        Städtebau am 01. Juli 2004. 

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Deckblatt -1.Änderung (262 KB)    
Anlage 2 2 1. Änderung_2013 (61 KB)