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Vorlage - V/STR/65/1065/13  

Betreff: Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan-Nr. 68 "Erweiterung Tierheim" an der Tröglitzer Straße in Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
09.10.2013 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
30.10.2013 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
07.11.2013 
42. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/65/1065/13)
Anlagen:
BPlan_68

Der Stadtrat beschließt:

Der Stadtrat beschließt:

 

Für die Flurstücke:

14/2, 15, 18/5, 18/6, 18/7, 18/8,1/9, 1/6, 1/2, 1/3, 1/4, 1/13, 14/1, 1/12,13/1,5/12, 5/11, 1/5, 1/11, 1/10 und 16/3 der Flur 16 wird der Bebauungsplan Nr. 68 „Erweiterung Tierheim“ an der Tröglitzer Straße in Zeitz“ aufgestellt.

 

Es wird folgendes Planziel angestrebt:

Sicherung des Standortes für das Freibad.

Sicherung des Standortes für das Tierheim mit geeigneten Erweiterungsmöglichkeiten außerhalb des Überschwemmungsgebietes.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) soll für den Bebauungsplan Nr. 68 wie folgt durchgeführt werden:

Bekanntmachung, dass innerhalb einer bestimmten Frist bei der Stadtverwaltung für die Öffentlichkeit die Möglichkeit besteht, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und Auswirkungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes zu unterrichten.

 

Entsprechend § 2 (4) BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 2 (1) BauGB und § 12 BauGB

bereits gefasste Beschlüsse:

Beschluss zur energetischen Stadterneuerung

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

Begründung:

 

Der Standort für das Tierheim wurde damals vor etwa 15 Jahren als Provisorium hergerichtet.

Seitdem wurde besonders der Bereich mit den Hundezwingern mehrfach durch Hochwasser betroffen und es mussten Hunde evakuiert werden.

Bei dem letzten Hochwasserereignis Anfang Juni 2013 musste das gesamte Tierheim evakuiert werden. Die Hundezwinger standen komplett unter Wasser. Das Gelände war dort mit einem Wasserstand von mehr als 1,80 Meter Höhe überflutet.

Bereits nach den Hochwasserereignissen und den damit verbundenen Überschwemmungen 2001 und 2002 wurden die gesetzlichen Regelungen zum Bauen in sogenannten Überschwemmungsgebieten zur Verbesserung des Hochwasserschutzes erschwert:

Das Baugesetzbuch (BauGB) und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wurden novelliert.

Nach § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt:

 

1.              die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen               Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und

            Werften,

2.              die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und

            35 des Baugesetzbuchs,

3.              die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur               Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,

5.              die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den               Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden               können,

6.              das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

9.              die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

              Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und

            Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für

            Handlungen, die für den Betrieb von               zugelassenen Anlagen oder im Rahmen

            zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

 

Das Tierheim steht komplett im Überschwemmungsgebiet. Demnach darf das Tierheim heute so nicht mehr errichtet werden.

Deshalb besteht die Erforderlichkeit der städtebaulichen Neuordnung für den Standort des Tierheimes, besonders die Hundezwinger müssen aus dem am tiefsten gelegenen Bereich des Tierheimes außerhalb des Überschwemmungsbereiches verlegt werden.

 

Es wurden diverse andere Standorte vorab in Erwägung gezogen. In enger Abstimmung mit dem Vorstand des Tierschutzvereins und der Stadt Zeitz wurden die Vorzüge des Standortes erkannt und die anderen sind letztendlich aus verschiedenen Gründen ungeeignet. Deshalb sind im Bebauungsplanverfahren die Rahmenbedingungen für den gegenwärtigen Standort zu optimieren.

Anlage:

Anlage:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BPlan_68 (201 KB)