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Vorlage - V/STR/OB/1102/13  

Betreff: Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages mit der Stadtwerke Zeitz GmbH für das Konzessionsgebiet innerhalb der Gemarkung Zeitz und Gemarkung Zangenberg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Beteiligungsmanagement
Federführend:Oberbürgermeister   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
05.12.2013 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
12.12.2013 
43. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/OB/1102/13)
Anlagen:
SWZ StromKV verbl. Angebot

Der Stadtrat beschließt den Neuabschluss des mit der Vorlage eingebrachten Stromkonzessionsvertrages zwischen der Stadt Zeitz und der Stadtwerke Zeitz GmbH für das Konzessionsgebiet Gemarkung Zeitz und Gemarkung Zangenberg

Der Stadtrat beschließt den Neuabschluss des mit der Vorlage eingebrachten Stromkonzessionsvertrages zwischen der Stadt Zeitz und der Stadtwerke Zeitz GmbH für das Konzessionsgebiet Gemarkung Zeitz und Gemarkung Zangenberg.

 

Dieser Vertrag tritt am 01.01.2015 in Kraft und endet am 30.09.2031.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

GO LSA, EnWG

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

1. Bedeutung und gesetzliche Grundlagen von Konzessionsverträgen

1.1 Allgemeines

Formal werden mit Konzessionsverträgen nur die Wegenutzungsrechte geregelt, die für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen erforderlich sind. Mittelbar wird mit der Vergabe von  Konzessionen aber auch über den Besitz sowie Betrieb des Netzes entschieden und damit die Versorgungslandschaft der Kommunen entscheidend geprägt.

 

1.2 Wegenutzungsrecht

Konzessionsverträge sind privatrechtliche Wegenutzungsverträge. In diesen Verträgen wird das entgeltliche Recht zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, geregelt. Mit Beendigung der Konzessionsverträge haben die Kommunen das Recht, Verträge mit dem bisherigen Konzessionsinhaber erneut für bis zu 20 Jahre abzuschließen, das Netz selbst in Eigentum zu übernehmen und zu betreiben oder einem anderen Netzbetreiber die Konzession zu erteilen.

 

1.3 Konzessionsnehmer

Mit dem Auslaufen der Konzessionsverträge und deren (Neu-)Vergabe trifft die Kommune  eine strategisch wichtige Entscheidung über die Bereitstellung von Netzinfrastrukturen und die Energieversorgung für Bürger und Wirtschaft. Zugleich kann die Entscheidung über den zukünftigen Konzessionsinhaber für die örtlichen Energieversorgungsnetze auch  hinsichtlich der Unterstützung anderer kommunalwirtschaftlicher und kommunalpolitischer Ziele durch den künftigen Konzessionsnehmer sein (z.B. Unterstützung von Aufgaben der Daseinsvorsorge).

 

1.4 gesetzliche Grundlagen

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Juli 2005 (EnWG) ist der Betrieb der Energieversorgungsnetze zu trennen von den anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung. Diese Regelung eröffnet dem Energiekunden eine freie Wahlmöglichkeit seines Energielieferanten. Das örtliche Energieverteilnetz hingegen muss in jedem Fall genutzt werden. Dafür erhält der Netzbetreiber (Konzessionsnehmer) von den Energielieferanten ein Nutzungsentgelt.

Um den diskriminierungsfreien Zugang zu den Versorgungsnetzen und angemessene Netznutzungsentgelte, die andererseits die unverzichtbaren Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb auf den liberalisierten Energiemärkten bilden, zu garantieren, wurden die Netze einer staatlichen Regulierung durch die Bundesnetzagentur unterworfen.

Konzessionsverträge unterliegen nicht der Energieaufsicht und sind nicht genehmigungs- und meldepflichtig.

In derartigen Verträgen werden als wesentliche Gegenleistung des Energieversorgers die Konzessionsabgabe und ein Kommunalrabatt vereinbart. Dabei werden i. d. R. die in der Konzessionsgabenverordnung des Bundes vom Januar 1999 (KAV) vom 9. Januar 1992, geändert zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477)  festgelegten Obergrenzen ausgeschöpft.

 

2. Konzessionsnehmer, Eigentümer und Betreiber des Stromverteilnetzes in den Gemarkungen Zeitz und Zangenberg

 

Die Stadtwerke Zeitz GmbH ist Eigentümerin des Stromverteilnetzes und Konzessionsnehmerin in den Gemarkungen Zeitz und Zangenberg.

 

Im Zuge der Reformation des deutschen Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2005 wurde die Netzbetreibergesellschaft „REDINET GmbH“, als 100% Tochtergesellschaft der Stadtwerke Zeitz GmbH, gegründet. Diese Gesellschaft nahm zum 01. Januar 2007 ihre operative Geschäftstätigkeit auf. Somit war die nach europäischem Recht geforderte Trennung von Netz und Vertrieb vollzogen.

Die REDINET GmbH ist im Rahmen eines Pacht- und Dienstleistungsmodells Netzbetreiber des Stromverteilnetzes. Die Stadtwerke Zeitz GmbH ist Konzessionsnehmerin und Verpächterin des Stromverteilnetzes.

 

3. Gegenwärtiges Vertragsverhältnis und Verfahrensschritte zum Neuabschluss

Der zwischen der Stadt Zeitz und der Stadtwerke Zeitz GmbH bestehende Stromkonzessionsvertrag läuft zum 31.12.2014 aus.

 

3.1 Bekanntmachung nach Energiewirtschaftsgesetz

Die nach § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erforderliche Bekanntgabe hat die Stadt Zeitz mit Datum vom 20.12.2012 im Bundesanzeiger vorgenommen. Interessenbekundungen konnten bis spätestens drei Monate nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger bei der Stadt Zeitz eingereicht werden.

 

3.2 Auswahlverfahren

Gemäß § 46 EnWG ist ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren zur Vergabe der Konzession (Dienstleistungskonzession – keine Anwendung des Vergaberechts) durchzuführen, wenn sich mehrere Interessenten um die Konzession bewerben.

Nach Ablauf der Dreimonatsfrist zur Abgabe einer Interessenbekundung, werden alle Bewerber durch einen ersten Verfahrensbrief aufgefordert, ihre grundsätzliche Eignung zum Netzbetrieb nachzuweisen. Darüber hinaus  werden die Auswahlkriterien für die spätere Vergabeentscheidung bekannt gegeben.

Im Ergebnis der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 20.12.2012 hat nur ein Unternehmen sein Interesse am Abschluss eines Stromkonzessionsvertrages angezeigt. Die Interessenbekundung der Stadtwerke Zeitz GmbH ging fristwahrend am 23.01.2013 bei der Stadt Zeitz ein.

 

Ein Auswahlverfahren im Sinne des § 46 EnWG ist somit nicht durchzuführen.

 

Der erste Verfahrensbrief an die Stadtwerke Zeitz GmbH wurde am 04.04.2013 versendet.

 

Basierend auf den eingereichten Unterlagen, erhielt die Stadtwerke Zeitz GmbH am 04.07.2013 Gelegenheit ihr Unternehmen und Ihr Stromkonzessionsvertragsangebot Vertretern des Hauptausschusses und der Verwaltung vorzustellen.

Während des Präsentationstermins wurde, aus Gründen der Harmonisierung mit bereits bestehenden Stromkonzessionsverträgen in anderen Konzessionsgebieten innerhalb der Stadt Zeitz eine Laufzeit kleiner 20 Jahre angekündigt und im Schreiben vom 17.07.2013 (Abgabe eines bindenden Angebotes) mitgeteilt.

 

3.3 bindendes Vertragsangebot

Mit Schreiben vom 17.07.2013 forderte die Stadt Zeitz die Stadtwerke Zeitz GmbH, als einzigen Interessenten, zur  Abgabe eines bindenden Stromkonzessionsvertragsangebotes bis zum 19.08.2013 auf (Bindefrist Vertragsangebot bis zum 28.02.2014).

Zur künftigen Vertragsgestaltung unterbreitete die Stadtwerke Zeitz GmbH ihr verbindliches Stromkonzessionsvertragsangebot. Dieses Angebot ging am 15. 08.2013 bei der Stadt Zeitz ein.

Konzessionsverträge bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Zeitz GmbH. Der Aufsichtrat erteilte dem vorliegenden Stromkonzessionsvertragsangebot seine Zustimmung, so dass dieses auch den gesellschaftsinternen Genehmigungserfordernissen entsprechend als bindend zu betrachten ist.

 

4. Angebot Stadtwerke Zeitz GmbH

Der Vertragsinhalt des abgegebenen Angebotes entspricht im Wesentlichen den Regelungen der Stromkonzessionsverträge zwischen der Stadt Zeitz und der Stadtwerke Zeitz GmbH, beschlossen im Stadtrat am 19.05.2011 (V/STR/20/0552/1905/11) für die Ortsteile Kayna, Nonnewitz und Pirkau sowie Ortsteile Theißen und Luckenau und in der Stadtratssitzung am 26.01.2012 (V/STR/20/0696/2601/12) für die Ortsteile Würchwitz und Geußnitz.

 

Das Vertragswerk trägt somit auch den speziellen Bedürfnissen der Stadt Zeitz Rechnung und garantiert beiderseitige Planungssicherheit. Damit wird die Versorgung des Konzessionsgebietes in den Gemarkungen Zeitz und Zangenberg mit Strom bis zum 30.09.2031 durch die Stadtwerke Zeitz GmbH sichergestellt.

Zudem stehen die Stadtwerke Zeitz GmbH, als kommunales Energieversorgungsunternehmen, für zuverlässige Infrastrukturleistungen im Bereich der Energieversorgung von Haushaltskunden und Wirtschaftsunternehmen, vor Ort. Diese Dienstleistungen bilden die Voraussetzung für eine leistungsfähige Regional- und Stadtentwicklungspolitik.

 

Der Stromkonzessionsvertrag tritt für das Konzessionsgebiet in den Gemarkungen Zeitz und Zangenberg am 01.01.2015 in Kraft und endet am 30.09.2031.

 

 

5. Netzübertragung

Der Vorgang der Netzübertragung entfällt in dem vorliegenden Fall, da die Stadtwerke Zeitz GmbH bereits Eigentümerin des Stromverteilnetzes ist.

 

 

 

Anlage

Stromkonzessionsvertrag zwischen Stadt Zeitz und Stadtwerke Zeitz GmbH

 

Anlage:

Anlage:

Stromkonzessionsvertrag zwischen der Stadt Zeitz und Stadtwerke Zeitz GmbH

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SWZ StromKV verbl. Angebot (9920 KB)