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Vorlage - V/STR/OB/1103/13  

Betreff: Neuabschluss eines Gaskonzessionsvertrages mit der Stadtwerke Zeitz GmbH für das Konzessionsgebiet innerhalb der Gemarkung Kayna, Gemarkung Geußnitz und Gemarkung Würchwitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Beteiligungsmanagement
Federführend:Oberbürgermeister   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
05.12.2013 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
12.12.2013 
43. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/OB/1102/13)
Anlagen:
SWZ Gas KV verbl. Angebot

Der Stadtrat beschließt den Neuabschluss des mit der Vorlage eingebrachten Gaskonzessionsvertrages zwischen der Stadt Zeitz und der Stadtwerke Zeitz GmbH für das Konzessionsgebiet der Gemarkung Kayna, Gemarkung Geußnitz und Gemarkung Würchwitz

Der Stadtrat beschließt den Neuabschluss des mit der Vorlage eingebrachten Gaskonzessionsvertrages zwischen der Stadt Zeitz und der Stadtwerke Zeitz GmbH für das Konzessionsgebiet der Gemarkung Kayna, Gemarkung Geußnitz und Gemarkung Würchwitz.

 

Dieser Vertrag tritt am 01.04.2015 in Kraft und endet am 31.08.2031.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

GO LSA, EnWG

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

1. Bedeutung und gesetzliche Grundlagen von Konzessionsverträgen

1.1 Allgemeines

Formal werden mit Konzessionsverträgen nur die Wegenutzungsrechte geregelt, die für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen erforderlich sind. Mittelbar wird mit der Vergabe von  Konzessionen aber auch über den Besitz sowie Betrieb des Netzes entschieden und damit die Versorgungslandschaft der Kommunen entscheidend geprägt.

 

1.2 Wegenutzungsrecht

Konzessionsverträge sind privatrechtliche Wegenutzungsverträge. In diesen Verträgen wird das entgeltliche Recht zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, geregelt. Mit Beendigung der Konzessionsverträge haben die Kommunen das Recht, Verträge mit dem bisherigen Konzessionsinhaber erneut für bis zu 20 Jahre abzuschließen, das Netz selbst in Eigentum zu übernehmen und zu betreiben oder einem anderen Netzbetreiber die Konzession zu erteilen.

 

1.3 Konzessionsnehmer

Mit dem Auslaufen der Konzessionsverträge und deren (Neu-)Vergabe trifft die Kommune  eine strategisch wichtige Entscheidung über die Bereitstellung von Netzinfrastrukturen und die Energieversorgung für Bürger und Wirtschaft. Zugleich kann die Entscheidung über den zukünftigen Konzessionsinhaber für die örtlichen Energieversorgungsnetze auch  hinsichtlich der Unterstützung anderer kommunalwirtschaftlicher und kommunalpolitischer Ziele durch den künftigen Konzessionsnehmer sein (z.B. Unterstützung von Aufgaben der Daseinsvorsorge).

 

1.4 gesetzliche Grundlagen

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Juli 2005 (EnWG) ist der Betrieb der Energieversorgungsnetze zu trennen von den anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung. Diese Regelung eröffnet dem Energiekunden eine freie Wahlmöglichkeit seines Energielieferanten. Das örtliche Energieverteilnetz hingegen muss in jedem Fall genutzt werden. Dafür erhält der Netzbetreiber (Konzessionsnehmer) von den Energielieferanten ein Nutzungsentgelt.

Um den diskriminierungsfreien Zugang zu den Versorgungsnetzen und angemessene Netznutzungsentgelte, die andererseits die unverzichtbaren Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb auf den liberalisierten Energiemärkten bilden, zu garantieren, wurden die Netze einer staatlichen Regulierung durch die Bundesnetzagentur unterworfen.

Konzessionsverträge unterliegen nicht der Energieaufsicht und sind nicht genehmigungs- und meldepflichtig.

In derartigen Verträgen werden als wesentliche Gegenleistung des Energieversorgers die Konzessionsabgabe und ein Kommunalrabatt vereinbart. Dabei werden i. d. R. die in der Konzessionsgabenverordnung des Bundes vom Januar 1999 (KAV) vom 9. Januar 1992, geändert zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477)  festgelegten Obergrenzen ausgeschöpft.

 

2. Konzessionsnehmer, Eigentümer und Betreiber des Gasverteilnetzes in den Gemarkungen Kayna, Geußnitz und Würchwitz

 

Zur Versorgung der Ortsteile in den Gemarkungen Kayna, Geußnitz und Würchwitz mit Erdgas wurden dafür erstmalig Anfang der 90ziger Jahre des letzten Jahrhunderts Vorraussetzungen zwischen den damalig noch selbstständigen Gemeinden Kayna, Geußnitz sowie Würchwitz und der heutigen Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH geschaffen. Zu diesem Zweck schlossen die selbstständigen Gemeinden Kayna, Geußnitz und Würchwitz je einen Gaskonzessionsvertrag mit der heutigen Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH ab. Der heutigen Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH wurde damit das ausschließliche Recht der öffentlichen Versorgung von Letztverbrauchern in den Gemeindegebieten Kayna, Geußnitz und Würchwitz mit Erdgas eingeräumt. Die heutige Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH verpflichtete sich unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben den Gemeinden und ihren Einwohnern Gas für alle Verwendungszwecke zu liefern und Konzessionsabgaben an die Gemeinden zu zahlen.

Die Investitionsmaßnahmen zum Aufbau der zur Versorgung mit Erdgas erforderlichen Gasverteilnetze in den Gemarkungen Kayna, Geußnitz und Würchwitz wurden durch die heutige Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH finanziert und realisiert.

 

Somit ist die heutige Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH Eigentümerin des Gasverteilnetzes und Konzessionsnehmerin in den ehemaligen Gemeindegebieten Kayna, Geußnitz und Würchwitz.

 

3. Gegenwärtiges Vertragsverhältnis und Verfahrensschritte zum Neuabschluss

Die zwischen den ehemaligen selbstständigen Gemeinden Kayna, Geußnitz und Würchwitz und der heutigen Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH bestehenden Gaskonzessionsverträge laufen zum 31.03.2015 aus. Entsprechend des Gebietsänderungsvertrages zwischen der Stadt Zeitz und den Gemeinden Kayna, Geußnitz und Würchwitz wurden diese, mit Wirkung vom 01.07.2009 in die Stadt Zeitz eingemeindet. Die Stadt Zeitz ist somit Rechtsnachfolgerin der ehemaligen selbstständigen Gemeinden Kayna, Geußnitz und Würchwitz.

 

3.1 Konzessionsgebiet

Die ehemaligen Gemeindegebiete (Konzessionsgebiete) in der Gemarkung Kayna, der Gemarkung Geußnitz und der Gemarkung Würchwitz werden zu einem einheitlichen Konzessionsgebiet zusammengefasst. 

 

3.2 Bekanntmachung nach Energiewirtschaftsgesetz

Die nach § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erforderliche Bekanntgabe hat die Stadt Zeitz mit Datum vom 20.12.2012 im Bundesanzeiger vorgenommen. Interessenbekundungen konnten bis spätestens drei Monate nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger bei der Stadt Zeitz eingereicht werden.

 

3.3 Auswahlverfahren

Gemäß § 46 EnWG ist ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren zur Vergabe der Konzession (Dienstleistungskonzession – keine Anwendung des Vergaberechts) durchzuführen, wenn sich mehrere Interessenten um die Konzession bewerben.

Nach Ablauf der Dreimonatsfrist zur Abgabe einer Interessenbekundung, werden alle Bewerber durch einen ersten Verfahrensbrief aufgefordert, ihre grundsätzliche Eignung zum Netzbetrieb nachzuweisen. Darüber hinaus  werden die Auswahlkriterien für die spätere Vergabeentscheidung bekannt gegeben.

Im Ergebnis der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 20.12.2012 haben die Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH sowie die Stadtwerke Zeitz GmbH ihr Interesse am Abschluss eines Gaskonzessionsvertrages angezeigt. Die Interessenbekundungen gingen fristwahrend bei der Stadt Zeitz ein.

 

3.3.1 erster Verfahrensbrief

An die interessierten Unternehmen (Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH und Stadtwerke Zeitz GmbH) wurde mit Datum 04.04.2013 ein erster Verfahrensbrief gerichtet. Durch diesen Brief wurden die Unternehmen aufgefordert, den Nachweis ihrer Eignung für die Durchführung eines Gaskonzessionsvertrages zu erbringen und ein schriftliches Gaskonzessionsvertragsangebot bis 06.05.2013 vorzulegen. Kriterien des Eignungsnachweises wurden vorgegeben. Kommunalfreundliche Regelungen zu den Kernpunkten Konzessionsabgaben, Kommunalrabatt und sonstige Leistungen, Folgekosten und Folgepflichten, Durchführung von Baumaßnahmen sowie Endschaftsbestimmungen sollten möglichst Bestandteil des Konzessionsangebotes sein. 

Die abgeforderten Unterlagen wurden von beiden Unternehmen fristgerecht bei der Stadt Zeitz eingereicht.

 

Im ersten Verfahrensbrief wurden auch folgende objektive Kriterien bekannt gegeben, die voraussichtlich die Entscheidung des Stadtrates maßgeblich beeinflussen werden:

 

  1. Eignung des Bewerbers
  2. Konzessionsvertragsangebot, insbesondere:

-          Vereinbarung der zulässigen Höchstsätze für Konzessionsabgaben;

-          Sonstige Leistungen im Rahmen des nach § 3 Abs. 1 KAV Zulässigen;

-          Folgepflichten – und Folgekostenregelung;

-          Endschaftsbestimmungen

 

  1. Perspektiven der gemeindlichen Daseinsvorsorge:

Der Betrieb des örtlichen Gasverteilnetzes ist eine wichtige Aufgabe der gemeindlichen Daseinsvorsorge. Die Stadt trifft mit der Auswahl des neuen Konzessionsnehmers eine weitreichende Entscheidung, da sie sich für die Laufzeit von bis zu 20 Jahren an den ausgewählten Vertragspartner bindet. Deshalb wird ein maßgebliches Kriterium auch sein, welches Unternehmen die gemeindliche Daseinsvorsorge nach der Bewertung der Stadt in Zukunft am optimalsten gestalten kann. Dabei entscheidet die Stadt insbesondere darüber, ob sie die Durchführung einem dritten Unternehmen anvertraut und dadurch gewährleistet sieht (Gewährleistung der Daseinsvorsorge) oder ob sie diese Aufgabe selber durch eine Eigengesellschaft erfüllen wird (Erfüllung der Daseinsvorsorge).

 

Die Stadt Zeitz wies vorsorglich darauf hin, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung der Kriterien handelt. Vielmehr ist denkbar, dass sich im Laufe des Auswahlverfahrens ein hier nicht erwähntes Kriterium als bedeutsam erweist und zur Entscheidung mit herangezogen werden soll. Sollte dieser Fall eintreten, werden die Unternehmen darüber unterrichtet und wird ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

 

 

3.3.2 Zwischenergebnis zu den eingereichten Unterlagen

Beide Unternehmen wiesen ihre Eignung zum Betreiben eines Gasverteilnetzes nach. Die angebotenen Konzessionsvertragsentwürfe unterschieden sich nur geringfügig. 

Alle Unternehmen bieten der Stadt die Zahlung der gesetzlich höchstzulässigen Sätze der Konzessionsabgabe und Höchstsätze des Kommunalrabatts nach Konzessionsabgabenverordnung an.

Diese beiden Positionen sind fixe Einnahmen, die zu 100 Prozent der Stadt zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltungs- und übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen und sind wichtige Komponenten des Konzessionsvertrages.

Die Einnahme aus der Gaskonzession in den Gemarkungen Kayna, Geußnitz und Würchwitz für den Haushalt der Stadt Zeitz betrug im Jahr 2012 7.265,06 EUR (Vorjahr 7.472,63 EUR).

 

3.3.3 Präsentation der Unternehmen

Basierend auf den fristwahrend eingereichten Unterlagen, erhielt die Stadtwerke Zeitz GmbH am 04.07.2013 und die Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH am 11.07.2013 Gelegenheit ihr Unternehmen und Ihr Gaskonzessionsvertragsangebot Vertretern des Hauptausschusses und der Verwaltung vorzustellen.

 

Zur Sicherstellung eines transparenten Verfahrens wurden alle Hauptausschussmitglieder eingeladen, sich an der Diskussion im Rahmen der Unternehmenspräsentationen zu beteiligen.

Die Unternehmen erläuterten ihre abgegebenen Konzessionsabgabenangebote und gingen dabei insbesondere auf die im ersten Verfahrensbrief der Stadt Zeitz vom 04.01.2010 benannten Entscheidungskriterien (s. Pkt. 3.3.1) ein.

 

Als einziges Unternehmen hat die SWZ GmbH die Chance–of-Control-Klausel in ihrem Angebot festgeschrieben. Mit dem Angebot der Chance–of-Control-Klausel sichert sie der Stadt Zeitz ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass nach der Unterzeichnung des Konzessionsvertrages ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf die Stadtwerke Zeitz GmbH erwirbt zu.

 

Während der Präsentationstermine wurde, aus Gründen der Harmonisierung mit bereits bestehenden Gaskonzessionsverträgen in anderen Konzessionsgebieten innerhalb der Stadt Zeitz eine Laufzeit kleiner 20 Jahre angekündigt und im Schreiben vom 17.07.2013 (Abgabe eines bindenden Angebotes) mitgeteilt.

 

3.3.4 bindendes Vertragsangebot

Die Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH und die Stadtwerke Zeitz GmbH wurden mit Schreiben vom 17.07.2013 zur Abgabe eines bindenden Stromkonzessionsvertragsangebotes bis zum 19.08.2013 aufgefordert (Bindefrist Vertragsangebot bis zum 28.02.2014).  

Beide Energieversorgungsunternehmen reichten ihre bindenden Vertragsangebote unter Einhaltung der bekanntgegebenen Frist bei der Stadt Zeitz ein.

 

3.3.5 Auswahlentscheidung

Den Ausschlag zugunsten der Stadtwerke Zeitz GmbH hat die Auswertung der zu Pkt. 3.3.1

genannten Kriterien ergeben.

 

In vielen Punkten gleichen sich die Vertragsangebote der Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH und der Stadtwerke Zeitz GmbH. In einigen, in der Praxis weniger relevanten Punkten, hat die Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH ein besseres Angebot abgegeben. Wiederum in anderen, für die die Stadt Zeitz wichtigen Punkten, hat die SWZ GmbH ein besseres Angebot abgegeben.

Innerhalb der genannten Kriterien werden nun einige Punkte, die die Entscheidung zugunsten der Stadtwerke Zeitz GmbH erbracht haben, näher aufgeführt.

 

Das Angebot der Stadtwerke Zeitz GmbH sieht einen Beseitigungsanspruch der Stadt Zeitz für nicht mehr benutzte Anlagen, ohne Kostentragung der Stadt Zeitz, vor. In den Angeboten der Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH ist ein Entschädigungsanspruch gegen die Stadt Zeitz geregelt.

 

Der Sitz der Stadtwerke Zeitz GmbH ist Zeitz. Die Stadt hält 50 % der Anteile an dem Energieversorgungsunternehmen. Investitionen erfolgen im Wesentlichen in Zeitz. Die Effekte der regionalen Wertschöpfung des Unternehmens haben einen positiven Einfluss auf die Entwicklung der Stadt.

 

Zudem stehen die Stadtwerke Zeitz GmbH für zuverlässige Infrastrukturleistungen im Bereich der Energieversorgung von Haushaltskunden und Wirtschaftsunternehmen vor Ort. Diese Dienstleistungen bilden die Voraussetzung für eine leistungsfähige Regional- und Stadtentwicklungspolitik.

 

4. Stadtwerke Zeitz GmbH

Konzessionsverträge bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Zeitz GmbH. Der Aufsichtrat erteilte dem vorliegenden Gaskonzessionsvertragsangebot seine Zustimmung, so dass dieses auch den gesellschaftsinternen Genehmigungserfordernissen entsprechend als bindend zu betrachten ist.

 

Das Vertragswerk trägt den speziellen Bedürfnissen der Stadt Zeitz Rechnung und garantiert beiderseitige Planungssicherheit. Damit wird die Versorgung des Konzessionsgebietes in den Gemarkungen Kayna, Geußnitz und Würchwitz mit Erdgas bis zum 31.08.2031 durch die Stadtwerke Zeitz GmbH sichergestellt.

 

Zudem stehen die Stadtwerke Zeitz GmbH, als kommunales Energieversorgungsunternehmen, für zuverlässige Infrastrukturleistungen im Bereich der Energieversorgung von Haushaltskunden und Wirtschaftsunternehmen, vor Ort. Diese Dienstleistungen bilden die Voraussetzung für eine leistungsfähige Regional- und Stadtentwicklungspolitik.

 

Der Gaskonzessionsvertrag tritt für das Konzessionsgebiet in den Gemarkungen Kayna, Geußnitz und Würchwitz am 01.04.2015 in Kraft und endet am 31.08.2031.

 

 

5. Netzübertragung

5.1kartellrechtliche Verpflichtung des Altkonzessionärs (Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH)

5.1.1 im Verhältnis zur Gemeinde

Die Gemeinde hat eine kartellrechtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Datenherausgabe gegen den Altkonzessionär. Spätestens nach der Bekanntmachung des Auslaufens des Konzessionsvertrages ist der Altkonzessionär gegenüber der Gemeinde verpflichtet, bestimmte Daten zum Netz an die Gemeinde herauszugeben, damit sie ein wettbewerbliches Verfahren durchführen kann. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck von

§ 46 EnWG. Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs durch den Altkonzessionärs könnte auch kartellrechtlich verbotene Druckausübung auf die Gemeinde nach § 21 Abs. 2 GWB darstellen.

 

5.1.2 im Verhältnis zum Neukonzessionärs (Stadtwerke Zeitz GmbH)

Eine Verpflichtung auf Datenherausgabe des Altkonzessionärs gegenüber von Mitbewerbern besteht erst nach Abschluss des neuen Konzessionsvertrages.

 

 

 

 

Anlage

Gaskonzessionsvertrag zwischen Stadt Zeitz und Stadtwerke Zeitz GmbH

 

Anlage:

Anlage:

Gaskonzessionsvertrag zwischen Stadt Zeitz und Stadtwerke Zeitz GmbH

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SWZ Gas KV verbl. Angebot (9350 KB)