Inhalt

Vorlage - V/STR/65/1159/14  

Betreff: Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 70 der Stadt Zeitz "Erweiterung Grünfläche am Kalktor"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
26.03.2014 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
02.04.2014 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
10.04.2014 
47. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/65/1159/14)
Anlagen:
Anlage

1

1. Für das Gebiet der Gemarkung Zeitz, Flur 43 Flurstücke 191; 3254/186; 3255/186; 3242/188; 3253/188; 3252/188; 3251/188; 3250/188; 3249/194; 3247/194; 3248/188; 3245/193; 3246/193 wird gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) der Bebauungsplan Nr. 70 der Stadt Zeitz „Erweiterung Grünfläche am Kalktor“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß §13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

 

2. Es werden folgende Planziele angestrebt:

  • Umsetzung der Zielstellungen des Stadtentwicklungskonzeptes.
  • Erweiterung der vorhandenen Grünfläche des Goetheparks sowie Schaffung einer Verbindung zur Grünfläche am Lindenplatz die sich in Richtung Streuobstwiese im Bereich Semmelweisstraße/Röntgenstraße fortsetzt und durch das Areal des Schwanenteiches abgerundet wird.

 

3. Es ist bekanntzumachen, dass der Bebauungsplan Nr. 70 im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt wird und daher von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen wird.

 

4. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB entfällt. Es ist bekanntzumachen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

5. Der Beschluss ist gemäß § 2 (1) Satz 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekanntzumachen.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 2 (1) i. V. m. § 13a BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:

 

keine

 

 

 

Begründung:

 

Das Plangebiet ist Bestandteil des Fördergebietes Stadtumbau Ost, hier Fördergebiet 1 „Erhaltung und Pflege der Altbauten des Gründerzeitgebietes“.

Das im Jahre 2010 fortgeschriebene Stadtentwicklungskonzept (SEK) geht von einer umfangreichen Bevölkerungsreduzierung aus. Damit gehen notwendige Stadtumbaumaßnahmen einher. Um der Erhöhung des Leerstandes entgegenzuwirken sind darin Schwerpunktgebiete des Rückbaus ausgewiesen. Daraus resultierend ist für den Bereich des Bebauungsplanes der dauerhafte Rückbau mit vorrangiger Priorität der aufstehenden Gebäude vorgesehen. Über 60 % der Häuser stehen leer und verfallen. Im hinteren Bereich befinden sich ungenutzte verfallene Nebenanlagen. Der vorhandene Versiegelungsgrad verhindert die Entstehung und Nutzung ökologisch wertvoller Freiräume im innenstadtnahen Bereich.

 

Ein erklärtes Ziel des SEK ist weiterhin die Nutzung und Weiterentwicklung von differenzierten Freiräumen. Dabei sind der Erhalt, die Erweiterung und die Verbindung von Grünflächen von besonderer Bedeutung. Einen Schwerpunkt dabei bildet eine der größten vorhandenen Grünzone der Innenstadt, dem Goethepark in Verbindung mit dem Lindenplatz, der Streuobstwiese im Bereich Röntgenstraße/Semmelweisstraße bis hin zum Schwanenteich. Die Durchgängigkeit wird durch die noch vorhandene verfallene Bebauung im Bereich des Kalktors unterbrochen. Zur Gestaltung eines geschlossenen Grünbandes ist der Rückbau der aufstehenden Gebäude Voraussetzung.

 

Die fußläufigen Wegebeziehungen sollen optimiert und attraktiver gestaltet werden. Die grünordnerische Gestaltung der Fläche ermöglicht zudem eine bessere Besonnung und Belüftung der Gebäude des angrenzenden Sanierungsgebietes. Mit der Erweiterung der vorhandenen „grünen Lunge“ durch die Begrünung der Rückbauflächen wird über dieses Quartier hinaus ein weiterer Baustein der städtebaulichen Gesamtmaßnahme realisiert.

 

Entsprechend des § 171 a (3) Nr. 5 Baugesetzbuch dient diese Stadtumbaumaßnahme dem Wohl der Allgemeinheit. Dabei sind jedoch Differenzierungen vorzunehmen. Von den insgesamt fünf vorhandenen Wohngebäuden sind noch 2 bewohnt. Ein Objekt ist herrenlos gestellt. Der noch bewohnte Teil genießt Bestandsschutz und unterliegt nicht zwingend einem Rückbaugebot. Den Eigentümern bleibt weiterhin ihr bisheriges Nutzungsrecht erhalten. Der übrige Teil ist dem Verfall preisgegeben und stellt einen städtebaulichen Missstand dar. Besonders negativ wirkt sich das, seit über 10 Jahren leerstehende 3-geschossige Gebäude „Am Kalktor Nr. 1“ auf das Stadtbild aus. In den Hinterhofbereichen befinden sich diverse Nebengebäude, die ebenfalls keinen Nutzungstatbestand erfüllen. Die Sanierung des abgängigen Gebäudebestandes könnte nur mit einem Aufwand erfolgen, der wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

 

Gegenwärtig ist im Plangebiet von einer Versiegelung von ca. 43 % auszugehen. Künftig werden ca. 500 m2 für die Gestaltung von Wegflächen als Verbindung zu den bereits genannten Grünzügen des Stadtgebietes versiegelt. Das entspricht einer Grundflächenzahl von ca. 0,15. Der verbleibende Teil von 2.790 m2 wird als Rasenfläche mit einer lockeren Bepflanzung gestaltet.

 

 

 

Das Planverfahren wird entsprechend §13 a (1) Satz 2 Nr. 1  Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigtem Verfahren durchgeführt. Das Plangebiet erfüllt mit einem Geltungsbereich von ca. 3.300 qm die Voraussetzungen zur Anwendung dieses Paragraphen. Hierbei gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Danach wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen; § 4 c ist nicht anzuwenden.

 

In § 13 a (1) Baugesetzbuch ist festgelegt, dass ein Bebauungsplan nur im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden kann, wenn er für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird und die zulässige Grundfläche weniger als 70.000 m2 beträgt. Für Plangebiete sieht der Gesetzgeber eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Anlage 2 des Baugesetzbuches vor, ob der Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls).

Auf der Grundlage des § 14 b (3) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist festzustellen, dass mit der Planung kein Vorhaben vorbereitet wird, das im Rahmen einer anderen Genehmigung einer UVP-Pflicht unterliegt.

Belastungen des Bodens sind nicht bekannt. Zudem erfordert die beabsichtigte Erweiterung der Grünfläche keine tiefer gehenden Eingriffe in den Boden. Somit steht einer Nachnutzung als Grünbereich mit Verbindungsfunktion zu bereits vorhandenen Grünzonen nichts im Wege.

Die künftige Nutzung innerhalb des Plangebietes schließt eine Beeinträchtigung der angrenzenden Gebiete aus. Mit der geplanten Änderung der Art der Nutzung sind Lärmemissionen der angrenzen Bebauung für das Plangebiet ohne Bedeutung. Negative Auswirkungen auf die angrenzenden Wohngebiete durch die geänderte Nutzung sind nicht erkennbar. Die festgesetzte Nutzung steht in keinem Widerspruch zu nationalen und europäischen Umweltvorschriften. Innerhalb des Plangebietes und angrenzend sind auch keine gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vorhanden.

Die Planung stellt nach Bundesnaturschutzgesetz keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar, da damit keine Versiegelungen über das jetzt bereits zulässige Maß hinaus zulässig werden. Im Gegenteil.

Durch die Entsiegelung und die Beseitigung der vorhandenen Bebauung werden entscheidende Voraussetzungen für eine positive Entwicklung von Natur und Landschaft geschaffen. Mögliche unvermeidliche Eingriffe, die durch die Inanspruchnahme von Boden durch die geplante Wegeverbindung entstehen werden, sind mit den Belangen des Naturschutzes und der Umwelt vertretbar. Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Wandeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31 b des Wasserhaushaltsgesetzes sind durch die Planänderung in keiner Weise betroffen. Die Planung betrifft kein Gebiet, in dem die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der Anlage ersichtlich.

Anlage:

Anlage:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage (1122 KB)