Vorlage - VI/STR/65/0039/14
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Der Stadtrat beschließt die Änderung des Geltungsbereiches für die Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) für den Bereich Kloster Posa der Gemarkung Zeitz, Flur 28, Flurstücke 119; 66/26; 66/27; 66/28; 66/29; 66/12; 66/35 (teilweise) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.
Gesetzliche Grundlage: | § 35 Abs. 6 BauGB
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bereits gefasste Beschlüsse: | Aufstellungsbeschluss V/STR/65/1122/0603/14
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
In der Stadtratssitzung am 06.03.2014 wurde der Aufstellungsbeschluss für die Außenbereichssatzung Kloster Posa gefasst.
Ziel der Außenbereichssatzung Kloster Posa ist es, den Innenbereich der Stadt Zeitz um einzelne Außenbereichsflächen des Areals Kloster Posa zu ergänzen.
Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung wurde an den Geltungsbereich des sich bereits im Verfahren befindenden Bebauungsplanes Nr. 69 – Kloster Posa – (zur Sicherung des denkmalgeschützten Klosters für öffentliche und kulturelle Nutzungen) angepasst.
Nach nochmaliger Prüfung der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass der im Aufstellungsbeschluss festgesetzte Geltungsbereich der Außenbereichssatzung zu groß ist. Er umfasst zu viele unbebaute Grundstücke.
Durch eine Außenbereichsatzung will der Gesetzgeber eine behutsame Fortentwicklung von sog. Splitter-Siedlungen erleichtern. Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird nur eine maßvolle Erweiterung der bereits vorhandenen Wohnbebauung im Verfahren der einfachen Satzung beabsichtigt. Die ausgewiesene Fläche muss durch die vorhandene bauliche Nutzung bereits vorstrukturiert sein.
Der praktische Anwendungsbereich des § 35 Abs. 6 BauGB besteht vorrangig darin, bebauten Bereichen im Außenbereich, die noch keine Qualität eines Ortsteils erreicht haben, gewisse Möglichkeiten zu ihrer Innenentwicklung zu eröffnen. Besteht demnach in einer Gemeinde ein bebauter Bereich im Außenbereich (Splittersiedlung), der nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und in dem eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, so kann die Gemeinde eine Außenbereichssatzung erlassen.
Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie den Darstellungen im Flächennutzungsplan über die Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf kleine Handwerks- und Gewerbebetriebe erstreckt werden.
Voraussetzung für die Aufstellung der Außenbereichssatzung ist die Einhaltung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und keine Schutzgüter im Sinne § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt werden.
Aus vorgenannten Gründen macht sich die Änderung des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung Kloster Posa erforderlich.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Geltungsbereich alt (169 KB) | |||
2 | Geltungsbereich verkleinert (481 KB) |