Vorlage - VI/STR/BM/0046/14
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Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2014:
Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass am
12. Oktober 2014
07. Dezember 2014
21. Dezember 2014
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.
Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA wird für den 07. Dezember 2014 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.
Zur Innenstadt zählen die Schützenstraße, Weberstraße, Voigtstraße, Kalkstraße, Fischstraße, Braustraße, Neumarkt, Neumarktstraße, Luthergasse, Kramerstraße, Parzellenstraße, Wendische Straße, Roßmarkt, Judenstraße, Altmarkt, Michaeliskirchhof, Brüderstraße, Baderstraße, Rahnestraße und Gewandhausgasse.
Gesetzliche Grundlage: | § 7 (1) Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LöffZeitG LSA) § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) |
bereits gefasste Beschlüsse: | Beschluss Nr. V/STR/32/1143/14 vom 06.03.2014 (verkaufsoffener Sonntag am 04. Mai 2014) |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Nach § 7 (1) LöffZeitG LSA kann die zuständige Gemeinde erlauben, dass aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr Verkaufsstellen offen gehalten werden können.
Gemeinsam mit den Mitorganisatoren und Mitgestaltern des Zuckerfestes wurden der 12. Oktober 2014 und zum Weihnachtsmarkt der 07. Dezember 2014 und der 21. Dezember 2014 als verkaufsoffene Sonntage vorgesehen.
Einem Einzelantrag für den 05. Oktober 2014 konnte nicht entsprochen werden, allerdings ist die Nutzung des darauffolgenden Sonntags, der 12. Oktober 2014, uneingeschränkt für alle Geschäfte möglich.
Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmt Bezirke nach § 7 (2) LÖffZeitG LSA wird für den 07. Dezember 2014 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.
Da für das Jahr 2014 bisher nur eine Ausnahmegenehmigung zur Offenhaltung von Ladengeschäften am 04. Mai 2014 genehmigt wurde, kann eine Erlaubnis für diese Sonntage erteilt werden.