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Vorlage - VI/STR/10/0057/14  

Betreff: Verfahren zur Durchführung von Einwohnerfragestunden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beteiligung einer Ortschaft
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Zangenberg Entscheidung
09.09.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Zangenberg ungeändert beschlossen   

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1. Im Rahmen der ordentlichen öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates sind für die Einwohner der Stadt, die in der Ortschaft Zangenberg wohnen, Einwohnerfragestunden nach folgendem Verfahren durchzuführen:

 

1. Der Ortsbürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. Er stellt in der Sitzung den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner der Ortschaft ein kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

 

2. Jeder Einwohner der Ortschaft ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, höchstens zwei Fragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten der Ortschaft betreffen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Fragestunde sein.

 

3. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Ortsbürgermeister, den Oberbürgermeister oder einem vom Oberbürgermeister beauftragten Vertreter. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Fragesteller eine schriftliche Antwort durch den Oberbürgermeister, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss.

 

2. Entsprechend dieser Beschlussfassung ist das Verfahren der Durchführung von   Fragestunden in der Hauptsatzung zu regeln.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 84 Abs. 5 KVG LSA

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

Begründung:

Gemäß § 84 Abs. 5 KVG LSA sind für die in der Ortschaft wohnenden Einwohner Fragestunden bei öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates vorzusehen.