Vorlage - VI/STR/63/0140/15
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Der Stadtrat beschließt die Aufhebung der städtischen „Richtlinie zur Förderung von Vorhaben im Rahmen der städtebaulichen Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet Stadtmitte Zeitz“.
Gesetzliche Grundlage: | Richtlinie Städtebauförderung Land Sachsen-Anhalt |
bereits gefasste Beschlüsse: | II / 0726 / 1203 / 98 |
aufzuhebende Beschlüsse: | II / 0726 / 1203 / 98 |
Begründung:
Grundlage für die Erarbeitung der städtischen Richtlinie war die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von städtebaulichen Sanierungs – und Entwicklungsmaßnahmen; Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne; städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich“ des Landes Sachsen-Anhalt (Städtebauförderrichtlinie des LSA).
Die städtische Richtlinie von 1998 stellt eine Konkretisierung/ Einschränkung der Landesrichtlinie auf Grundlage der damals gültigen Sanierungsziele dar. Sie war der Leitfaden für die Inanspruchnahme von Städtebaufördermitteln für den Bürger und Handlungsgrundlage für die Mitarbeiter der Stadtsanierung.
Zwischenzeitlich haben sich die Rahmenbedingungen geändert, die unmittelbar Einfluss auf die städtische Förderrichtlinie haben.
Das Programm zur Förderung von Vorhaben „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der Sanierungsmaßnahme Ortskern“ (SAN) ist geschlossen worden. Die Stadt Zeitz wurde im Jahr 2010 in das Förderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ (ASO) aufgenommen, welches u.a. als Ziel die Aufwertung des öffentlichen Raumes und den Erhalt sowie die behutsame Anpassung kleinteiliger Raumstrukturen mit stadtverträglicher Integration freier Räume und Flächen beinhaltet (z.B. Maßnahmen am Neumarkt). Wie die Erfahrungen der letzten Jahre zeigten, lässt sich diese vielschichtige Aufgabe zum großen Teil nur mit Partnern aus der Wohnungswirtschaft bewältigen.
Die somit unumgängliche wirtschaftliche Betrachtung verlangt die Einbeziehung des Dachgeschossausbaus für die Wohnnutzung sowie ggf. auch einen Ergänzungs- bzw. Ersatzneubau in die Gesamtbaumaßnahme.
Die städtische Richtlinie schließt auf Grund des damals im Vordergrund stehenden Erhalts der Altbausubstanz dieses aus, die Mittel sollten konzentriert in die Erhaltungsmaßnahmen fließen.
Für die Entwicklung der Innenstadt ist es inzwischen aber unerlässlich und wünschenswert freigeräumte Grundstücke wieder zu bebauen. In der Kombination der Sanierung von Altbausubstanz mit Neubau können mehrere Grundstücke unter wirtschaftlicher Betrachtung zu einem vertretbaren Kosten-/Nutzenaufwand gestaltet und vermarktet werden. Zukünftig sollen Neubauten als Ersatz- und Ergänzungsbau und der Dachausbau i. V. m. komplexen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, also nicht separiert, zur Sicherung der Sanierungsziele gefördert werden.
Da die Stadt Zeitz keine gültige Gestaltungssatzung und keine städtebauliche Oberleitung mehr hat, treffen nicht mehr alle Fördervoraussetzungen zu.
Aufgrund der gegenwärtigen Situation auf dem Wohnungsmarkt ist die geforderte grundbuchliche Sicherung eines Belegungsrechtes für nicht vom Eigentümer genutzten Wohnraum überflüssig.
Die Aufhebung der städtischen Richtlinie bedeutet die uneingeschränkte Gültigkeit der Landesrichtlinie.
Anlagen: