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Vorlage - VI/STR/10/0183/15  

Betreff: 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
28.05.2015 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Vorberatung
04.06.2015 
12. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/10/0183/15)
Anlagen:
SYNOPSE 2. Änderung Hauptsatzung

Der Stadtrat beschließt die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 07.08.2014.


Gesetzliche Grundlage:         § 30 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (GVBl. LSA S. 92), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GVBl. S. 288, 233)

bereits gefasste Beschlüsse:keine

aufzuhebende Beschlüsse:keine

 

 

 

Begründung:

 

Nach § 30 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) entscheidet nunmehr der Wahlausschuss über die Zulassung der Bewerbungen für die Wahl zum Oberbürgermeister.

Die Entscheidung fällt nicht mehr in die Zuständigkeit des Stadtrates, somit ist auch keine Vorberatung durch den Ausschuss zulässig.


2. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz

 

Präambel

Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) und des § 30 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (GVBl. LSA S. 92), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GVBl. S. 288, 233), hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 04.07.2015 folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 07.08.2014 beschlossen:

 

Artikel I

§ 7 Abs. 2 Pkt. 3 Satz 1

Der Verweis auf § 7 Abs. 2 Nr. 8 wird gestrichen.

 

 

Der § 11 erhält folgenden neuen Wortlaut:

 

Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Bewerbungen für die Wahl zumOberbürgermeister auf der Grundlage der geltenden Vorschriften des Kommunalverfassungs-gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) und des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA).

Näheres dazu regelt das KWG LSA.

 

 

Artikel II

Die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 07.08.2014 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SYNOPSE 2. Änderung Hauptsatzung (67 KB)