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Vorlage - VI/STR/OB/0189/15  

Betreff: Rechtsformwechsel der Kommunalwirtschaft Sachsen-Anhalt GmbH & Co. Beteiligungs-KG (KOWISA KG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Beteiligungsmanagement
Federführend:Oberbürgermeister   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
28.05.2015 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
04.06.2015 
12. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/OB/0189/15)

Der Stadtrat beschließt:

 

 

1. Dem Rechtsformwechsel der Kommunalwirtschaft Sachsen-Anhalt GmbH & Co.

Beteiligungs-KG (KOWISA KG) nach §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) von einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH &

Co. KG) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird gemäß § 45 Abs. 2

Nr. 9 KVG LSA zugestimmt.

 

2. Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, auf der Gesellschafterversammlung der KOWISA

KG dem Rechtsformwechsel zuzustimmen und alle für die Durchführung notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

 


Gesetzliche Grundlage:            §     45 Abs. 2 Nr. 9 KVG LSA

                                                     §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG)

 

bereits gefasste Beschlüsse:   keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:      keine

 

 

 

Begründung:

Im Jahr 2013 erfolgte eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes in Bezug auf Anteile an Kapitalgesellschaften von weniger als 10 % (sogenannte Streubesitzanteile). Diese Änderung betrifft auch die Besteuerung der von Kommunen gehaltenen Anteile an Personengesellschaften und bewirkt, dass die Gesellschafter der KOWISA KG einer zusätzlichen Körperschaftsteuerbelastung auf ihren anteiligen Gewinn unterliegen.

 

Daher soll durch den Wechsel der Rechtsform der jetzigen KOWISA KG in eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der GmbH diese Körperschaftsteuerbelastung wieder auf die bis zur Gesetzesänderung maßgebliche Größenordnung zurückgeführt werden. Die Umwandlung der Gesellschaft von einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft ist dazu ein geeignetes Mittel, weil dadurch eine Änderung der Besteuerungssystematik eintritt. Diese bewirkt, dass nach dem Rechtsformwechsel einerseits die steuerlichen Gewinne der Gesellschaft ausschließlich bei dieser besteuert werden und nur die Ausschüttungen bei den Gesellschaftern einer Besteuerung unterliegen, und andererseits die Beteiligung der Städte und Gemeinden an der KOWISA steuerlich in deren hoheitlichen Bereich fällt, so dass von den kommunalen Gesellschaftern empfangene Ausschüttungen nicht körperschaftsteuerpflichtig sind.

 

Gesellschaftsrechtlich setzt der vorgesehene Rechtsformwechsel die Zustimmung aller Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung der jetzigen KOWISA KG voraus. Kommunalrechtlich muss der Stadtrat über die Zustimmung zum Rechtsformwechsel beschließen. Dieser Beschluss ist durch den Hauptverwaltungsbeamten umzusetzen.

 

Die kommunalrechtlich gem. § 135 Abs. 1 KVG LSA erforderliche Analyse der Vor- und

Nachteile eines Rechtsformwechsels und dessen Auswirkungen, die auch bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen ist, wurde durch die KOWISA KG für alle gemeindlichen Gesellschafter erstellt.

 

Im Einzelnen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

 

1. Ausgangssituation

Die Stadt Zeitz ist mit einem Anteil von 0,512 %, dies entspricht 679 Punkten, als Kommanditist an der Kommunalwirtschaft Sachsen-Anhalt GmbH & Co. Beteiligungs-KG (KOWISA KG) beteiligt.

 

Die Beteiligung der Kommune resultiert aus der Einlage von Anteilen an der MEAG, jetzt

enviaM AG, der ehemaligen Gemeinden Luckenau, Theißen, Döbris, Geußnitz, Kayna, Nonnewitz, Würchwitz und der Stadt Zeitz die diesen im Rahmen des Wiedervereinigungsprozesses auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 zugeordnet worden waren.

Durch Übertragung des Wertes der Einlage in das gesellschaftsvertraglich geregelte Punktesystem der KOWISA KG wurde die jetzt bestehende Punktzahl der Stadt Zeitz ermittelt. An diese sind die Stimmrechte sowie die Beteiligung am Vermögen und an den Ausschüttungen der Gesellschaft geknüpft.

 

Steuerrechtlich stellt die Beteiligung an der KOWISA KG für die Stadt Zeitz einen eigenen

Betrieb gewerblicher Art dar, da es sich bei der Beteiligung an der KOWISA KG um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft handelt.

 

Dies hat zur Folge, dass bei einem Jahresüberschuss der KOWISA KG für die Betriebe gewerblicher Art der beteiligten Kommunen grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtige anteilige Gewinne aus der Beteiligung an der KOWISA KG entstehen. Auf den anteiligen Gewinn ist dann Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) in Höhe von 15,825 % zu entrichten.

 

Aufsichtsrat wie auch Gesellschafterversammlung der KOWISA KG sind über die zusätzliche

Belastung der Kommunen mit Körperschaftsteuer informiert worden und haben den Auftrag

zur Prüfung erteilt, ob, wie und in welchem Umfang die Steuerbelastung wieder auf das Maß

vor Änderung des Körperschaftsteuergesetzes zurückgeführt werden kann.

 

Die Prüfung verschiedener Modelle durch die Geschäftsführung der KOWISA KG führte zu

dem Ergebnis, dass eine Änderung der Rechtsform in eine Kapitalgesellschaft die geeignetste Möglichkeit darstellt, die Steuerbelastung der Kommunen zurückzuführen. Sie ist nachhaltig und beeinträchtigt nicht die wirtschaftliche Stärke der KOWISA.

 

2. Auswirkungen eines Wechsels der Rechtform in eine GmbH

Zivilrechtlich erfolgt ein Rechtsformwechsel nach §§ 190 ff. UmwG identitätswahrend.

 

Die KOWISA erhält nur ein neues rechtliches Kleid. Die Identität der Gesellschaft und ihre

rechtlichen Beziehungen werden nicht geändert. Dieselben Anteilseigner sind weiterhin an

denselben Vermögensrechten beteiligt.

 

Die Struktur der Gesellschaft, ihre Beteiligungen an den Gesellschaften der KOWISAGruppe,

ihre Geschäftstätigkeit und insbesondere die Stellung der Gesellschafter der

KOWISA sowie deren Beteiligungsverhältnisse bleiben weitgehend unberührt, insbesondere

das bisherige Punktesystem wird unverändert übernommen.

 

Die Stadt Zeitz ist auch nach dem Rechtsformwechsel mit den gleichen Rechten in Höhe von

0,512 % (679 Punkten) an der KOWISA beteiligt.

 

Um für die aus einem Rechtsformwechsel auf Ebene der Kommunen anfallende Steuerbelastung die notwendige Sicherheit zu bekommen, wurde durch die KOWISA KG eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes Magdeburg eingeholt. Die Verbindliche Auskunft ist nur gültig für einen Rechtsformwechsel, der im Jahr 2015 beschlossen und zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet wird.

 

Um zu gewährleisten, dass der Rechtsformwechsel noch mit steuerlicher Rückwirkung für das Jahr 2015 erfolgen kann, ist es darüber hinaus zwingend erforderlich, dass die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der KOWISA KG und die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bis zum 31.08.2015 vorgenommen werden. Bei einer späteren Anmeldung wirkt sich der Rechtsformwechsel steuerlich erst ab dem Jahr 2016 aus. Die beschriebene Entlastung von der Körperschaftsteuer tritt dann auch erst ab 2016 ein.

 

Aus der verbindlichen Auskunft geht hervor, dass die KOWISA KG nach den zivilrechtlichen

Vorschriften in eine GmbH umgewandelt werden kann. Weiterhin darf der Rechtsformwechsel unter Fortführung der bisher in den Bilanzen der KOWISA KG für die Vermögensgegenstände und Schulden angesetzten Werte durchgeführt werden, so dass es im Rahmen des Rechtsformwechsels nicht zu einer Aufdeckung gegebenenfalls bestehender stiller Reserven und deren Besteuerung kommt. Bei einer Veräußerung der Beteiligung an der KOWISA durch einen Gesellschafter vor Ablauf von sieben Jahren nach dem Rechtsformwechsel wird bei dem betroffenen Gesellschafter rückwirkend ein sogenannter Einbringungsgewinn besteuert.

 

Des Weiteren resultiert aus dem Rechtsformwechsel möglicherweise eine Einmalbelastung

der Kommunen mit Kapitalertragsteuer. Diese entfällt auf die in den Vorjahren aus nicht ausgeschütteten Jahresüberschüssen gebildeten Rücklagen. Durch den Rechtsformwechsel gelten diese steuerlich als ausgeschüttet. Die Einmalbelastung liegt nach Berechnungen des Steuerberaters der KOWISA KG für die Stadt Zeitz bei ca. 45 EUR/Punkt.

 

Die KOWISA GmbH wird nach Durchführung des Rechtsformwechsels den Kommunen diese Einmalbelastung im Rahmen einer Sonderausschüttung ausgleichen.

 

Durch die mit dem Rechtsformwechsel verbundene Änderung der Besteuerungssystematik

entfällt für die Gesellschafter die Erstattung der so genannten anrechenbaren Steuern. Durch

diese Erstattung, die in der Vergangenheit erheblich schwankte, flossen den Kommunen (brutto) zusätzlich zu der festen Ausschüttung der KOWISA KG Beträge in Höhe von

1,71 EUR/Punkt im Jahr 2006 bis 52,65 EUR/Punkt im Jahr 2012 zu.

 

Es ist vorgesehen, die reguläre jährliche Ausschüttung an die Gesellschafter von derzeit brutto 65 EUR/Punkt auf brutto 110 EUR/Punkt zu erhöhen, sofern die wirtschaftliche Entwicklung der KOWISA GmbH eine Ausschüttung in dieser Höhe zulässt. Durch diese Erhöhung soll auch der Wegfall der Steuererstattungen kompensiert werden. Gleichzeitig wird durch das Entfallen der jährlichen Schwankungen die Planungssicherheit für die kommunalen Haushalte erhöht. Zu dieser Erhöhung gibt es bereits einen Grundsatzbeschluss des Aufsichtsrates der KOWISA KG.

 

Bestandteil der Beschlussvorlage sind die nachstehend aufgeführten Anlagen, die auf Grund ihrer Dateigröße, nur als CD ausgereicht werden:

 

· Eine Erläuterung der steuerlichen Details (Anlage 1)

· Eine Präsentation mit den wesentlichen Informationen zu Anlass, Voraussetzungen

  und Auswirkungen eines Rechtsformwechsels der KOWISA KG (Anlage 2)

· Die kommunalrechtlich erforderliche Analyse zu den Vor- und Nachteilen sowie

  den Auswirkungen des Rechtsformwechsels auf den Haushalt der Kommune

  gem. § 135 Abs. 1 KVG LSA (Anlage 3)

· Aus dem auf Grund zivilrechtlicher Bestimmungen den Gesellschaftern vier Wochen vor der  

  Gesellschafterversammlung zur Verfügung zu stellenden Umwandlungsbericht

- Entwurf des Umwandlungsbeschlusses (Anlage 4.1) sowie

- Entwurf des Gesellschaftsvertrages (Anlage 4.2)

- Auszug aus der Gesellschafterliste für die Stadt Zeitz (Anlage 4.3)

· Die derzeitige Fassung des Gesellschaftsvertrag der KOWISA KG (Anlage 5)

· Eine Synopse der beiden Gesellschaftsverträge (Anlage 6)


Anlage:

CD mit Anlagen 1 - 6