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Vorlage - VI/STR/65/0206/15  

Betreff: Aufstellungsbeschluss für die Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 zur Errichtung eines REWE Vollsortimentsmarktes an der Donalies- /Schädestraße in Zeitz als Bebauungsplan der Innenentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
01.07.2015 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
02.07.2015 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
09.07.2015 
13. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/65/0206/15)
Anlagen:
schreiben vom 04.06.2015 Stadt Zeitz
AnlageAufstellungsbeschluss
ScandmRewe07.06.2015

 

Der Stadtrat beschließt:

 

 

  • Für die in der Anlage dargestellten Flächen an der Donaliestraße Ecke Schädestraße in der Gemarkung Zeitz, Flur 1, Flurstücke 118/2, 119/1, 1165/197, 1247/197, 1246/119, 121/2, 121/1, 12248/197 und 1065/204 wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 72 „Errichtung eines REWE Vollsortimentsmarktes an der Donaliesstraße“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Die Erarbeitung der Planunterlagen erfolgt durch den Vorhabenträger bzw. durch ein von ihm beauftragtes Büro.

 

  • Es wird folgendes Planziel angestrebt: Schaffung von Baurecht zur Errichtung eines REWE Vollsortimentsmarktes mit einer maximal zulässigen Geschossfläche (GF) von bis zu 2.200 m².

 

  • Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB soll für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72   wie folgt durchgeführt werden:
  • Bekanntmachung, dass für die Bürger und Bürgerinnen die Möglichkeit besteht, sich innerhalb einer Frist bei der Stadtverwaltung über die allgemeinen Ziele und Zwecke des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes zu informieren und zu beteiligen.

 

  • Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 72 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung erstellt, es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) entsprechend.

 

  • Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 


Gesetzliche Grundlage:

§ 1, §§ 8,9, 12 und § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

§  45 (2) Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

(Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

-

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

 

Begründung:

 

Seitens des Antragstellers wurde mit Schreiben vom 04.06.2015 der Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Ziel ist Errichtung eines Rewe Vollsortimentsmarktes an der Donalies- Ecke Schädestraße, in der Gemarkung Zeitz.

Die Erschließung soll über die öffentlich gewidmeten Straßen (Schädestraße und Donaliesstraße) der Gemarkung Zeitz erfolgen.

 

Im beschlossenen Entwurf des neuen Flächennutzungsplanes  ist dieser Bereich als Gemischte Baufläche ausgewiesen. Das Vorhaben ist großflächig gemäß § 11 (3) Baunutzungsverordnung (BauNVO) und kann somit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

Die Voraussetzungen für die Erstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung sind gemäß § 13 a Baugesetzbuch(BauGB) gegeben:

„(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

  1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
  2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.“ (§ 13 a, Abs. 1 BauGB)

 

Da der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Fläche von 9.527 m² aufweist und weitere Bebauungspläne angrenzend nicht vorhanden und auch nicht in Aufstellung sind, werden diese Kriterien erfüllt.

Die Geschossfläche wird maximal 2.200 m² und die zulässige Grundflächenzahl (Summe aller versiegelten, d.h. befestigten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes) wird maximal 7.621 m² betragen.

Im beschleunigten Verfahren kann gemäß § 13 a, Abs. 2 BauGB „ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen“.

Ziel des Bebauungsplanes ist die Wiedernutzbarmachung von vorgenutzten Flächen.

 

Die Verbesserung der Einkaufsmöglichkeiten mit Waren für den täglichen Bedarf an diesem Standort entspricht den Zielen des vom Stadtrat beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes.

 

Die Kosten der Planerarbeitung und der Erschließung / Erschließungsanpassung, wie auch die erforderlichen Gutachten: Verträglichkeitsanalyse, Umwelt – und Schallschutzgutachten und die ggf. erforderliche Beseitigung von vorhandenen leerstehenden Gebäuden  sowie Bodenverunreinigungen (Altlasten) werden vom Investor getragen. Zu diesem Zweck wird ein Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Zeitz abgeschlossen.

 

Folglich sind mit der Umsetzung des Beschlusses keine finanziellen Belastungen der Stadt Zeitz verbunden.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen : Keine

 

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 schreiben vom 04.06.2015 Stadt Zeitz (482 KB)    
Anlage 2 2 AnlageAufstellungsbeschluss (208 KB)    
Anlage 3 3 ScandmRewe07.06.2015 (676 KB)