Vorlage - VI/STR/10/0211/15
|
|
Der Stadtrat beschließt
als Beitrag zur Haushaltskonsolidierung die Laufzeit des Angebotes der freiwilligen Arbeitszeitreduzierung mit Teilentgeltausgleich entsprechend des Stadtratsbeschlusses vom 11.11.2010 für diejenigen Beschäftigten, die einen Änderungsvertrag mit Laufzeit bis 31.12.2015 abgeschlossen haben, nach dem Vorliegen entsprechender kommunalaufsichtlicher Zustimmung nunmehr bis zum 31.12.2017 zu verlängern.
Gesetzliche Grundlage: | § 45 Abs. 5 Nr.1, 2. Halbsatz KVG LSA, § 76 KVG LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: | V/STR/10/0383/1111/10 |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
In der Stadtratssitzung vom 11.11.2010 wurde unter TOP 12 „Instrumente zur Personalanpassung im Rahmen der Personalentwicklung“ die Vorlage V/STR/10/0383/1111/10 behandelt und fand entsprechende Zustimmung.
Im Ergebnis dessen wurden zahlreiche Änderungsverträge abgeschlossen. Dabei erfolgte zum überwiegenden Anteil eine Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 36 Stunden wöchentlich bei einer Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2015.
Grundlage hierfür war, neben der Zulassung einer Ausnahmeregelung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Sachsen-Anhalt gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung des KAV Sachsen-Anhalt e.V.,die kommunalrechtliche Zulassung einer Ausnahme nach § 73 Abs. 2 GO LSA.
Da sich die bestehende Regelung als Instrument der Personalkosteneinsparung bewährt hat, hat sich die Stadt Zeitz zwischenzeitlich mit Schreiben vom 01.06.2015 „Antrag auf Zulassung einer Ausnahmeregelung gemäß § 7 Abs. 2 der Verbandssatzung“ (Anlage 1) an den Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt gewandt.
Mit Schreiben vom 19.06.2015 (Anlage 2) erfolgte die Zustimmung zur geplanten Maßnahme, allen Beschäftigten, die derzeit ihre Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitgeberangebotes reduziert haben, anzubieten, ihren bestehenden Änderungsvertrag bei Beibehaltung der reduzierten Wochenarbeitszeit und des Teilentgeltausgleiches dergestalt zu verändern, dass an Stelle des Laufzeitendes 31.12.2015 nunmehr der 31.12.2017 tritt.
Nach entsprechender Beschlussfassung ist beabsichtigt, hinsichtlich des hier zu beschließenden Arbeitgeberangebotes, entsprechend des in Anlage 3 beigefügten Schreibens der Kommunalaufsicht vom 23.03.2015 (Rundverfügung des Landesverwaltungsamtes, Referat Kommunalrecht, Kommunale Wirtschaft und Finanzen vom 18. März 2015) zu verfahren.
Hinsichtlich der Ermittlung der konkret nachweisbaren Verringerung im Stellenplan ist beabsichtigt, nach Beschlussfassung durch den Stadtrat zeitnah eine entsprechende Abfrage bei allen 158 Beschäftigten, deren Änderungsvertrag im Rahmen des ursprünglichen Arbeitgeberangebotes das Enddatum 31.12.2015 hat, durchzuführen, um im Ergebnis dessen gegenüber der Kommunalaufsicht eine Erläuterung der konkret nachweisbaren Verringerung der Stellen im Stellenplan (wie in Anlage 3, Seite 2 unten gefordert) vorzulegen.
Erst nach Abschluss des kommunalaufsichtlichen Verfahrens nach § 76 KVG LSA erfolgt dann die Ausfertigung der Änderungsverträge.
Die mögliche Personalkostenersparnis ist an Hand eines Beispiels in Anlage 4 dargestellt.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1 (265 KB) | |||
2 | Anlage 2 (143 KB) | |||
3 | Anlage 3 (600 KB) | |||
4 | Anlage 4 (116 KB) |