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Vorlage - VI/STR/75/0240/15  

Betreff: Schmutzwasserbeseitigungsausschlusssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"
Betriebsführer SWZ GmbH
Federführend:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Vorberatung
16.09.2015 
Sitzung des Betriebsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
24.09.2015 
14. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/75/0240/15)
Anlagen:
Anlage Entwurf Schmutzwasserbeseitigungsausschlusssatzung
Anlagen 1 bis 4 zur Schmutzwasserbeseitigungsausschlusssatzung

Der Stadtrat beschließt die Schmutzwasserbeseitigungsausschlusssatzung.


Gem. § 79a Abs. 1 WG LSA kann die Stadt Zeitz auf Grundlage einer Ausschlusssatzung Abwasser aus ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen, wenn die dort niedergelegten Voraussetzungen (vgl. § 1 Abs. 2 der Schmutzwasserbeseitigungsausschlusssatzung) erfüllt sind. In dem Umfang, in dem das Grundstück aus der Abwasserbeseitigungspflicht ausgeschlossen ist, ist derjenige zur Beseitigung des Abwassers verpflichtet, bei dem das Abwasser oder der Schlamm anfällt (§ 79 Abs. 2 Satz 1 WG LSA, § 2 Abs. 4 Schmutzwasserbeseitigungsausschlusssatzung). Art und Umfang der auszuschließenden Grundstücke folgen aus dem am 06.08.2007 genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept für das Entsorgungsgebiet Stadt Zeitz von Dezember 2006 in der zurzeit gültigen Aktualisierung 2014 vom 19.01.2015, welche voraussichtlich im Oktober 2015 genehmigt wird.

 

Die dort enthaltenen Tabellen:

 

-Tabelle 4.2 Grundstücke, die an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden sollen (Wohngrundstücke, Grundstücke mit Gewerbe oder Industrie)

 

-Tabelle 4.3.1 Grundstücke die nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden sollen (Wohngrundstücke)

 

-Tabelle 4.3.2 Grundstücke die nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden sollen (Grundstücke im Bereich Gewerbe oder Industrie)

 

-Tabelle 4.3.3 Grundstücke im Bereich Gewerbe oder Industrie, von denen nur das gewerbliche-industrielle Abwasser nicht durch öffentliche Abwasseranlagen beseitigt wird

 

 

sind gem. § 1 Abs. 5 Schmutzwasserbeseitigungsausschlusssatzung Bestandteil der Satzung. Soweit die Schmutzwasserbeseitigungspflicht für die Grundstücke dauerhaft aus der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Zeitz ausgeschlossen wird, sind die Grundstücke auch aus der Flächenbilanz der der Schmutzwasserbeitragssatzung zugrundeliegenden Globalkalkulation ausgeklammert. Durch den mit dieser Satzung rechtsverbindlichen Ausschluss der Grundstücke aus der Abwasserbeseitigungspflicht wird die soweit in der Globalkalkulation getroffene Prognoseentscheidung abgesichert.

 


Anlage:

Entwurf Schmutzwasserbeseitigungsausschlusssatzung

Anlagen 1 – 4

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage Entwurf Schmutzwasserbeseitigungsausschlusssatzung (85 KB)    
Anlage 2 2 Anlagen 1 bis 4 zur Schmutzwasserbeseitigungsausschlusssatzung (3270 KB)