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Vorlage - VI/STR/32/0319/16  

Betreff: Verkaufsoffene Sonntage 2016
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Recht u. Ordnungswesen
SG Sicherheit u. Ordnung
Federführend:Fachbereich Ordnungswesen   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
24.02.2016 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
10.03.2016 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
17.03.2016 
19. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/32/0319/16)

Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2016:

 

Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass

 

  • am 09. Oktober 2016

 

  • am 04. Dezember 2016

 

  • am 18. Dezember 2016,

 

in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.  

 

 

  1. Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA wird für den 09. Oktober 2016 und für den 04. Dezember 2016 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.

Zur Innenstadt zählen die Schützenstraße, Weberstraße, Voigtstraße, Kalkstraße, Fischstraße, Braustraße, Neumarkt, Neumarktstraße, Luthergasse, Kramerstraße, Parzellenstraße, Wendische Straße, Roßmarkt, Judenstraße, Altmarkt, Michaeliskirchhof, Brüderstraße, Baderstraße, Rahnestraße und Gewandhausgasse.

 


Gesetzliche Grundlage:

§ 7 (1) Gesetz über die Landenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LöffZeitG LSA)

§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Beschluss-Nr. VI/STR/32/0282/1712/15

folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen am  10. April  2016:

 

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

Nach § 7 (1) LöffZeitG LSA kann die zuständige Gemeinde erlauben, dass aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen im Jahr Verkaufsstellen offen gehalten werden können. Die Stadt Zeitz beabsichtigt, drei weitere verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2016, am 09. Oktober 2016 aus besonderem Anlass des Zuckerfestes Zeitz,                                am 04. Dezember 2016 aus besonderem Anlass des Zeitzer Weihnachtsmarktes und am 18. Dezember 2016 aus Anlass des 4. Advents durchzuführen.

 

Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 (2) LÖffZeitG LSA wird für den 09. Oktober 2016 und für den 04. Dezember 2016 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz, Gebrauch gemacht, da die Anlässe dort besondere Veranstaltungen in der Innenstadt sind.