Vorlage - VI/STR/10/0346/16
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Der Stadtrat trifft nach Ablauf der im § 50 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Entscheidung:
Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Gesetzliche Grundlage: | § 52 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 50 Kommunalwahlgesetz LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Infolge des Ergebnisses der Oberbürgermeisterwahl vom 28.02.2016, bei der kein Bewerber mehr als die Hälfte der Gültigen Stimmen erhalten hat, war eine Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz am 13. März 2016 durchzuführen.
Die Wahl verlief ordnungsgemäß und ohne Vorkommnisse.
Der Wahlausschuss verhandelte am 15. März 2016 in öffentlicher Sitzung im Rathaus Zeitz, Friedenssaal und bestätigte einstimmig das Wahlergebnis.
Die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses des gewählten Bewerbers der Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz am 13. März 2016 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Zeitz, am 19. März 2016. Die Einspruchsfrist endet somit am 01. April 2016.