Inhalt

Vorlage - VI/STR/10/0346/16  

Betreff: Entscheidung über die Gültigkeit der Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz vom 13. März 2016
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtwahlleiter
Wahlbüro
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
28.04.2016 
20. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/10/0346/16)

Der Stadtrat trifft nach Ablauf der im § 50 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Entscheidung:

 

Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.


Gesetzliche Grundlage:

§ 52 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 50 Kommunalwahlgesetz LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

Infolge des Ergebnisses der Oberbürgermeisterwahl vom 28.02.2016, bei der kein Bewerber mehr als die Hälfte der Gültigen Stimmen erhalten hat, war eine Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz am 13. März 2016 durchzuführen.

 

Die Wahl verlief ordnungsgemäß und ohne Vorkommnisse.

Der Wahlausschuss verhandelte am 15. März 2016 in öffentlicher Sitzung im Rathaus Zeitz, Friedenssaal und bestätigte einstimmig das Wahlergebnis.

 

Die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses des gewählten Bewerbers der Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz am 13. März 2016 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Zeitz, am 19. März 2016. Die Einspruchsfrist endet somit am 01. April 2016.