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Vorlage - VI/STR/40/0351/16  

Betreff: Genehmigung der Annahme von Spenden gemäß § 99 KVG LSA i. V. m. § 7 Hauptsatzung der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Museum
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Entscheidung
09.06.2016 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   

Der Haupt- und Wirtschaftsausschuss stimmt der Annahme der Spende von Herrn Ernst Albert Naether für die Fortführung der Neugestaltung des Deutschen Kinderwagenmuseums

in Höhe von 2.500 € zu.

 


Begründung:

 

Gemäß § 99 Abs. 6 S. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in seiner Fassung vom 17.06.2014 darf die Kommune zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 Spende, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 beteiligen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet gemäß § 99 Abs. 6 S. 3 KVG LSA i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 7 der Hauptsatzung der Stadt Zeitz i. d. F. der 1. Änderung vom 27.10.2014 der Haupt- und Wirtschaftsausschuss.

 

 

Am 02.03.2016 wandte sich Herr Naether per E-Mail an das Museum mit dem Angebot, unsere Arbeit an der Neugestaltung des Deutschen Kinderwagenmuseums mit einer Spende in Höhe von 2.500 € zu unterstützen. Im Einzelnen schrieb Herr Naether, es sei ihm „ein Anliegen, dass auch die Leistungen des Folgebetriebs ZEKIWA gebührend präsentiert werden können.“

 

Dem Wunsch des Spenders entsprechend sollen die Mittel zur weiteren Digitalisierung unserer Sammlung zur Geschichte des Kinderwagenbaues, insbesondere des ZEKIWA-Bestandes, eingesetzt werden.

 

Am 12.04.2016 ging die Zuwendung des Herrn Ernst-Albert Naether für den beschriebenen Zweck in Höhe von 2.500 € ein.