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Vorlage - VI/STR/65/0479/16  

Betreff: Maßnahmen des Förderprogramms "Dorferneuerung/Dorfentwicklung" im Kostenrahmen der beantragten Maßnahme im Haushaltsjahr 2017
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
22.02.2017 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
16.03.2017 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
23.03.2017 
27. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/65/0479/16)

 

 

  • Der Stadtrat beschließt für den Ortsteil Luckenau den „Grundhaften Ausbau der Straße – Siedlung“ die erforderlichen Mittel für die Förderung Dorferneuerung/Dorfentwicklung im Haushalts- und Finanzplan 2017, zum Zweck der finanziellen Absicherung der zu beantragenden Fördermittel einzustellen.

 

  • Der Dorfentwicklungsplan wird für den Ausbau der Siedlung einschließlich der Oberflächenentwässerung Ortsteil (OT) Luckenau als einzige im Jahr 2017 beantragte Maßnahme hinsichtlich der Prioritätensetzung mit höchster Dringlichkeit ergänzt.

 

 


Gesetzliche Grundlage:

Teil D Punkt 4 ff der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt (Richtlinie RELE 2014-2020) vom 10.07.2015, in Kraft getreten am 08.03.2016

 

§ 45 (2) 4 , § 45 und § 104 Kommunal-verfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

Begründung:

 

Die Stadt Zeitz beabsichtigt den Ausbau der Siedlung einschließlich Oberflächenentwässerung anstatt des grundhaften Ausbaus des Fabrikweges vorzunehmen.

Bisher war gemäß „Eingemeindungsvertrag“ die Förderung der Fabrikstraße in Luckenau bis 2014 in der Dorferneuerung vorgesehen. Aufgrund des Zustandes der Fabrikstraße wurde in Abstimmung mit dem Ortschaftsrat beschlossen dem grundhaften Ausbau der „Siedlung“ den Vorzug zu geben.

 

 

Dorfentwicklungsplan

Der von der Gemeinde Luckenau erstellte Dorfentwicklungsplan hat konzeptionell heute noch Gültigkeit.

Im März 2016 trat eine neue Förderrichtlinie in Kraft, wonach die zu beantragenden Einzelmaßnahmen nicht nur den Zielen der Dorferneuerung entsprechen müssen, sondern es müssen ab sofort diese zu beantragenden Einzelmaßnahmen als solche in den Dorfentwicklungsplänen explizit benannt sein. Dies ist bezüglich der zu beantragenden Einzelmaßname „Ausbau der Siedlung einschließlich der Oberflächenentwässerung Ortsteil (OT) Luckenau “ im alten Dorfentwicklungsplan für Luckenau nur teilweise enthalten.

Der aktualisierte Dorfentwicklungsplan bedarf der zustimmenden Beschlussfassung der zuständigen Gemeindevertretung (Ortschaftsrat, Bauausschuss, Hauptausschuss und Stadtrat.)

Da es in dieser kurzen Zeit nicht möglich war und ist, den Dorfentwicklungsplan umfassend zu überarbeiten und fortzuschreiben, bedarf es auch in Hinblick auf den noch nicht genehmigten Haushalt, dieses Beschlusses.

 

 

Erforderlichkeit der kommunalaufsichtlichen Stellungnahme

Für die Beantragung der Fördermittel für die Förderung der Teilmaßnahme Dorferneuerung ist die Einholung der Stellungnahme von der Kommunalaufsicht erforderlich: gemäß Nr. 4.2 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt (Richtlinie RELE 2014-2020) vom 10.07.2015, in Kraft getreten am 08.03.2016.

Die „Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zur Sicherung der Gesamtfinanzierung der Maßnahme und Erbringung des kommunalen Eigenanteils, Bestätigung der Kommunalaufsicht, dass ausreichende Haushaltsmittel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen für die Durchführung der geplanten Maßnahme zur Verfügung stehen werden“ der Bewilligungsstelle (Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd) vorzulegen. Diese prüft, ob die beantragende Gemeinde, hier die Stadt Zeitz, in der Lage ist, den im Fall der Bewilligung der beantragten Fördermittel erforderlichen Eigenanteil bereitzustellen.

Der Prüfvorgang der Kommunalaufsicht erfolgt auf Grundlage des Haushaltsplanes bzw. falls noch kein beschlossener und genehmigter Haushaltsplan vorliegt, an Hand eines Beschlusses vom Stadtrat, ob die damit verbundenen Investitionen unabweisbar sind.

Wenn die Stellungnahme der Kommunalaufsicht bis zum 01.04.2017 bzw. 01.07.2017 nicht vorgelegt werden kann, erfolgt auch keine Bewilligung der beantragten Fördermittel.

 

 

 


 

Finanzielle Auswirkungen (in EURO)

 

 

Invest.-Nr. Produkt    Konto

Einnahmen:  329.000,00    180.000,00 54100160125410023110

149.000,00 541001601254100 232101  

 

 

Ausgaben:

1. Kosten der zu be-              2. Jährliche Folge-  3. Maßnahmebezo-

    schließenden Maß-kosten      gene Einnahmen:

    nahme            180.000,00 € in 2018 FM

        149.000,00 € in 2019 SAB

    410.000,00 €    0        329.000,00 €

 

        80,24  %

 

Mittel sind veranschlagt

2017:     35.000,00 € Investitionsnummer:5410016012

2018:   375.000,00 €Produkt: 54100

Konto:09620