Vorlage - VI/STR/32/0499/17
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Der Stadtrat beschließt folgende Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2017:
Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass
- am 30. April 2017
- am 11. Juni 2017
- am 08. Oktober 2017
- am 03. Dezember 2017
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.
Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA wird für den 11. Juni 2017 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.
Zur Innenstadt zählen die: Schützenstraße, Weberstraße, Voigtstraße, Kalkstraße, Fischstraße, Braustraße, Neumarkt, Neumarktstraße, Luthergasse, Kramerstraße, Parzellenstraße, Wendische Straße, Roßmarkt, Judenstraße, Altmarkt, Michaeliskirchhof, Brüderstraße, Baderstraße, Rahnestraße und Gewandhausgasse.
Gesetzliche Grundlage: | § 7 (1) Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LöffZeitG LSA) § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
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bereits gefasste Beschlüsse: | Keine
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Nach § 7 (1) LöffZeitG LSA kann die zuständige Gemeinde erlauben, dass aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen im Jahr Verkaufsstellen offen gehalten werden können. Die Stadt Zeitz beabsichtigt, verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2017, am 30.04.2017 anlässlich der Walpurgisnacht, am 11. Juni 2017 anlässlich eines großen Festumzuges zum Stadtjubiläum – 1050. Geburtstag der Stadt Zeitz, am 08. Oktober 2017 aus besonderem Anlass des Zuckerfestes Zeitz, sowie am 03. Dezember 2017 anlässlich der Eröffnung des Zeitzer Weihnachtsmarktes, durchzuführen.
Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 (2) LÖffZeitG LSA wird für den 11. Juni 2017 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz, Gebrauch gemacht, da anlässlich der 1050-Jahrfeier der Innenstadtbereich hauptsächlich zum Veranstaltungsort zählt.