Vorlage - VI/STR/32/0500/17
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In den vorangegangenen Jahren hat der Stadtrat der Stadt Zeitz die Offenhaltung von Verkaufsstellen beschlossen.
Richtigerweise bedarf es lediglich einer internen Verwaltungsentscheidung worüber der Stadtrat informiert wird. Hierbei wird um Mitteilung zu den Wunschterminen im Michaelboten aller ansässigen Firmen und Händler aufgerufen und zeitgleich der Stadtmarketingverein angeschrieben, wonach das Gewerbeamt die benannten Termine prüft, berät und festlegt.
Nach § 7 (1) LöffZeitG LSA kann die zuständige Gemeinde erlauben, dass aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen im Jahr Verkaufsstellen offen gehalten werden können.
Ab dem kommenden Jahr 2018 und deren Folgejahre sollen die „verkaufsoffenen Sonntage“ verwaltungsintern festgelegt werden. Ein zusätzlicher Beschluss durch den Stadtrat soll entfallen, wobei dieser über die verwaltungsinterne Festlegung informiert wird.