Vorlage - VI/STR/63/0502/17
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Der Stadtrat beschließt die Umsetzung der das Sanierungsziel verfolgenden Maßnahmen im Rahmen der bewilligten Fördermittel bis einschließlich Programmjahr 2015 in den Städtebauförderprogrammen „Städtebaulicher Denkmalschutz“ (STD) und „Aktive Stadt und Ortsteilzentren“ (ASO) und der Antragstellung für das Programmjahr 2017 im „Städtebaulichen Denkmalschutz“, Stand 30.01.2017
Für die bewilligten und beantragten Fördermittel sind die dafür erforderlichen kommunalen Eigenanteile in den jeweiligen Haushaltsjahren einzustellen.
Über Erhöhungen der Kostenansätze der Einzelmaßnahmen mit einem Betrag von mehr als 50.000,00 € beschließt der Stadtrat.
Gesetzliche Grundlage: | StäBau FRL LSA 2015 |
bereits gefasste Beschlüsse: | VI/63/0324/1703/16 |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Städtebauförderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ (STD)
Die im Programmjahr 2016 beantragten Fördermittel für die Evangelische Grundschule im Franziskanerkloster wurden nicht bewilligt. Das formelle Schreiben dazu erreichte die Stadt am 14.12 2016 ohne weitere Nennung von Gründen. Der Stadt wurde vorab am 28.Oktober auf Nachfrage mündlich mitgeteilt, dass der nicht genehmigte Haushalt 2016 der Grund für die Nichtgewährung der Fördermittel sei. Die Haushaltssatzung der Stadt für das Jahr 2016 war erst per 02.November von der Kommunalaufsicht genehmigt worden, rechtskräftig ab dem 28. November 2016. Die im Zuge der Haushaltsgenehmigung für beantragte Fördermittel von der Kommunalaufsichtsbehörde separat zu erarbeitende Stellungnahme hätte dem Landesverwaltungsamt spätestens zum 30. Juni 2016 vorliegen müssen. Es konnte seitens der Kommunalaufsichtsbehörde aber ohne vorliegenden Haushalt nur eine zwar positive, aber mit Bedingungen versehene Stellungnahme abgegeben werden. Das Kreiskirchenamt Naumburg bestätigte per 27.06.2016 die Bereitstellung von Mitteln als Ersatz für die erforderlichen Eigenmittel, so dass diese nicht den städtischen Haushalt belasten. Dazu lag die Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde am 28.06.2016 vor und der Beschluss des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses und des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport zum Nutzungsvertrag als Evangelische Grundschule und Hort am 27.06.2016. Da dem Landesverwaltungsamt diese Unterlagen bis Ende Juni vorlagen und weil bereits die Bewilligung des ersten Teils der benötigten Fördermittel im November 2015 erfolgte wurde die weitere Bewilligung durchaus erwartet. Der seitens des Schulträgers unterschriebene Nutzungsvertrag ging am 24. Oktober bei der Stadt ein und konnte dann erst an das Landesverwaltungsamt weitergereicht werden, die Haushaltsgenehmigung erst nach dem 02. November.
Nachdem der Stadt bekannt war, dass es keine Fördermittel im Programmjahr 2016 geben wird konnte ein Gesprächstermin zwischen der Stadt, dem Schulträger und den Zuständigen im Landesministerium für den 23. November in Magdeburg organisiert werden. Im Resultat dieses Gesprächs steht das Bekenntnis des Landes zur Förderung des Vorhabens im Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“, ein entsprechendes Schreiben vom 30.11.2016 liegt vor. Voraussetzung der Förderung ist u.a. die positive kommunalaufsichtliche Stellungnahme zum Haushalt 2017 bis zum 30.06.2017 und die Prüfung des Bau- und Liegenschaftsmanagements des Landes Sachsen-Anhalt (BLSA) zur wirtschaftlichen Planung des Vorhabens. Die Planunterlagen der Leistungsphase 4 (Baugenehmigung) wurden dem Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 23.12.2016 zur Weiterleitung an das BLSA zugesandt. Die Prüfzeit kann bis zu 7 Monate in Anspruch nehmen. Auf Grundlage des vorliegenden Prüfergebnisses und der Genehmigung des vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginns kann dann die Ausführungsplanung erfolgen, d.h. dass die ersten Bauleistungen voraussichtlich erst im Herbst 2017 ausgeschrieben werden können. Die bereits bewilligten Mittel für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 375 T€ müssen aber abgerufen werden und erzeugen ohne kassenwirksam zu werden Strafzinsen.
Der Förderantrag für das Programmjahr 2017 wurde fristwahrend zum 30.11.2016 eingereicht, mit einer Bewilligung ist nicht vor November 2017 zu rechnen.
Im Maßnahme-Kosten-Plan, Stand 30.01.2017, ist die mit der neuen Antragstellung verbundene zeitliche Verschiebung erfasst.
Als weitere Einzelmaßnahme ist die Sicherung und Instandsetzung von Brühl 5 in den Förderantrag aufgenommen worden. Das vorliegende Gerichtsurteil verpflichtet die Stadt zum Erhalt des Einzeldenkmals. Als erster Schritt wurde ein Statiker zur Begutachtung des Bauwerks im Hinblick auf die Erhaltungsmöglichkeiten/-aufwendungen beauftragt. Danach muss mit dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie die weitere Vorgehensweise geklärt werden.
Städtebauförderprogramm “Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ (ASO)
Im Programmjahr 2016 wurde für ASO kein Förderantrag gestellt. Die zur Verfügung stehenden Fördermittel sind Mittel aus den Bewilligungen bis zum Programmjahr 2014 und in bereits beschlossenen Maßnahme-Kosten-Plänen mit Einzelmaßnahmen untersetzt. Wegen der noch nicht geklärten Nutzung von Rahnestraße 7 sollen die ursprünglich dafür beantragten und genehmigten Fördermittel, die dem Haushaltsjahr 2017 zugeordnet sind der Neugestaltung des Quartiers 15 zwischen Neumarkt/ Kramerstraße/ Roßmarkt/ Michealiskirchhof zugeschlagen werden. Es handelt sich um ca. 250.000 €, so dass sich der Ansatz für diese Maßnahme auf 440.300 € erhöht.
Im Programmjahr 2017 beantragte die Stadt Fördermittel für den Einsatz eines Citymanagers. Mit Schreiben vom 20.Januar 2017 teilte das Landesverwaltungsamt mit, dass ohne neu beantragte Investitionsmaßnahmen der Einsatz eines Citymanagers nicht förderfähig sei. Förderantragsfähige Unterlagen für Investitionsmaßnahmen im Sanierungsgebiet liegen nicht vor und in Anbetracht der Drittelförderung, also Deckung von 1/3 der Kosten mit kommunalen Eigenmitteln, können kurzfristig auch keine Maßnahmen neu beantragt werden.
Anlage:
Maßnahme-Kosten-Plan STD, Stand 30.01.2017
Anlagen:
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Nr. | Name | |||
1 | Anlage STD STR 23.03.2017,30.01.2017 (31 KB) |