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Vorlage - VI/STR/65/0512/17  

Betreff: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Zeitz - Baumschutzsatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG öffentliches Grün / Baumschutz
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Würchwitz Vorberatung
14.03.2017 
Sitzung des Ortschaftsrates Würchwitz    
Ortschaftsrat Zangenberg Vorberatung
14.03.2017 
Sitzung des Ortschaftsrates Zangenberg geändert beschlossen   
Ortschaftsrat Pirkau Vorberatung
20.03.2017 
Sitzung des Ortschaftsrates Pirkau ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Nonnewitz Vorberatung
21.03.2017 
Sitzung des Ortschaftsrates Nonnewitz geändert beschlossen   
Ortschaftsrat Geußnitz Vorberatung
28.03.2017 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Theißen Vorberatung
28.03.2017 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen ungeändert beschlossen   
Bauausschuss Vorberatung
05.04.2017 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Luckenau Vorberatung
19.04.2017 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Kayna Vorberatung
20.04.2017 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna      
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
27.04.2017 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
04.05.2017 
28. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (VI/STR/65/0512/17)
Anlagen:
Gegenüberstellung Aktuell - Neu 28.02.2017

 

 

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 04.05.2017 die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Zeitz - Baumschutzsatzung

 


Gesetzliche Grundlage:

Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-

Anhalt (KVG LSA) §§ 8 und 45 Abs. 2 vom 17.06.2014

(GVBl. LSA S. 288),

Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

vom 17.12.2010 (GVBl. LSA S. 569) in der jeweils

gültigen Fassung

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der

Stadt Zeitz – Baumschutzsatzung -  vom

14.04.2014,

Artikelsatzung vom 25.10.2014

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

Begründung:

Die zurzeit gültige Satzung tritt am 24.07.2017 außer Kraft.

 

Für den Fall, dass die Stadt Zeitz keine weiterführende Baumschutzsatzung erlässt, gelten die Bestimmungen gemäß der §§ 14ff Bundesnaturschutzgesetz, Eingriffsregelung sowie die Bestimmungen des § 39 BNatschG, Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen.

Die entsprechenden Anträge wären bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Da bei der Umsetzung der Eingriffsregelung nicht nach Größe und Art der Gehölze unterschieden wird, müsste auch für kleinere Bäume ein Antrag beim Burgenlandkreis gestellt werden. Auch bei eigenen Baumfällungen und Pflegemaßnahmen / Ausästungen die nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen, ist dann ein Antrag auf Eingriffsgenehmigung beim Landkreis zu stellen.

 

Für die betroffenen Bürger würden ohne Baumschutzsatzung erhöhte Kosten und Mehrbelastungen entstehen, da sich die Anzahl der zu beantragenden Fälle erhöht und es dann keinen Ansprechpartner mehr vor Ort gibt.

Da eine Baumschutzsatzung auch für den kommunalen Baumbestand gilt, kann die Stadt die notwendige Baumpflege eigenverantwortlich regeln.

Die Abschaffung der Baumschutzsatzung würde hier zu einem Verlust der Entscheidungs-gewalt über den eigenen Baumbestand führen und damit auch eine deutliche Verlängerung des Entscheidungsprozesses nach sich ziehen.

In der Stadtverwaltung können ohne Baumschutzsatzung keine Personalkosten gespart werden. Aus finanzieller Sicht würde es sogar zu Mehrkosten für den Stadthaushalt kommen.

Die Abschaffung der Baumschutzsatzungen ist deshalb keine geeignete Konsolidierungs-maßnahme.

 

Die neu zu beschließende Satzung wurde bezüglich des Stammumfangs nach entsprechender Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde überarbeitet. Diese hatte angeregt zu prüfen, ob eine Änderung des Stammumfanges auf 80 cm erfolgen kann. Ein Stammumfang von 100 cm entspricht einem Stammdurchmesser von ca. 32 cm in 1 m Höhe gemessen. Zur Sicherung des Baumbestandes der Stadt wäre ein Schutz bereits ab 80 cm Stammumfang (entspricht ca. 25 cmm Stammdurchmesser) in 1 m Höhe sinnvoller.

Bei mehrstämmigen Bäumen ist es nicht sinnvoll, dass Einzelstämme einen Stammumfang in der Größenordnung von 100 cm aufweisen sollen.

Der vielfach verwendete Wert in anderen Baumschutzsatzungen liegt hier bei mindestens 30 cm Stammumfang eines Stammes.

Eine stichprobenartige Prüfung verschiedener Baumschutzsatzungen im Burgenlandkreis ergab, dass überwiegend Bäume ab einem Stammumfang zwischen 65 und 80 cm unter Schutz gestellt sind. Bei mehrstämmigen Bäumen liegt der Umfang von mindestens einem Stämmling bei 30 cm. Weiterhin wurde der Satzungstext bezüglich der § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 um den Pkt. j ergänzt.


Anlage:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gegenüberstellung Aktuell - Neu 28.02.2017 (63 KB)