Vorlage - VI/STR/65/0512/17
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Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 04.05.2017 die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Zeitz - Baumschutzsatzung
Gesetzliche Grundlage: | Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) §§ 8 und 45 Abs. 2 vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.12.2010 (GVBl. LSA S. 569) in der jeweils gültigen Fassung
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bereits gefasste Beschlüsse: | Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Zeitz – Baumschutzsatzung - vom Artikelsatzung vom 25.10.2014
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aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Die zurzeit gültige Satzung tritt am 24.07.2017 außer Kraft.
Für den Fall, dass die Stadt Zeitz keine weiterführende Baumschutzsatzung erlässt, gelten die Bestimmungen gemäß der §§ 14ff Bundesnaturschutzgesetz, Eingriffsregelung sowie die Bestimmungen des § 39 BNatschG, Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen.
Die entsprechenden Anträge wären bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Da bei der Umsetzung der Eingriffsregelung nicht nach Größe und Art der Gehölze unterschieden wird, müsste auch für kleinere Bäume ein Antrag beim Burgenlandkreis gestellt werden. Auch bei eigenen Baumfällungen und Pflegemaßnahmen / Ausästungen die nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen, ist dann ein Antrag auf Eingriffsgenehmigung beim Landkreis zu stellen.
Für die betroffenen Bürger würden ohne Baumschutzsatzung erhöhte Kosten und Mehrbelastungen entstehen, da sich die Anzahl der zu beantragenden Fälle erhöht und es dann keinen Ansprechpartner mehr vor Ort gibt.
Da eine Baumschutzsatzung auch für den kommunalen Baumbestand gilt, kann die Stadt die notwendige Baumpflege eigenverantwortlich regeln.
Die Abschaffung der Baumschutzsatzung würde hier zu einem Verlust der Entscheidungs-gewalt über den eigenen Baumbestand führen und damit auch eine deutliche Verlängerung des Entscheidungsprozesses nach sich ziehen.
In der Stadtverwaltung können ohne Baumschutzsatzung keine Personalkosten gespart werden. Aus finanzieller Sicht würde es sogar zu Mehrkosten für den Stadthaushalt kommen.
Die Abschaffung der Baumschutzsatzungen ist deshalb keine geeignete Konsolidierungs-maßnahme.
Die neu zu beschließende Satzung wurde bezüglich des Stammumfangs nach entsprechender Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde überarbeitet. Diese hatte angeregt zu prüfen, ob eine Änderung des Stammumfanges auf 80 cm erfolgen kann. Ein Stammumfang von 100 cm entspricht einem Stammdurchmesser von ca. 32 cm in 1 m Höhe gemessen. Zur Sicherung des Baumbestandes der Stadt wäre ein Schutz bereits ab 80 cm Stammumfang (entspricht ca. 25 cmm Stammdurchmesser) in 1 m Höhe sinnvoller.
Bei mehrstämmigen Bäumen ist es nicht sinnvoll, dass Einzelstämme einen Stammumfang in der Größenordnung von 100 cm aufweisen sollen.
Der vielfach verwendete Wert in anderen Baumschutzsatzungen liegt hier bei mindestens 30 cm Stammumfang eines Stammes.
Eine stichprobenartige Prüfung verschiedener Baumschutzsatzungen im Burgenlandkreis ergab, dass überwiegend Bäume ab einem Stammumfang zwischen 65 und 80 cm unter Schutz gestellt sind. Bei mehrstämmigen Bäumen liegt der Umfang von mindestens einem Stämmling bei 30 cm. Weiterhin wurde der Satzungstext bezüglich der § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 um den Pkt. j ergänzt.
Anlage:
Anlagen: | ||||
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1 | Gegenüberstellung Aktuell - Neu 28.02.2017 (63 KB) |