Vorlage - VI/STR/65/0513/17
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Der Stadtrat beschließt die 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz vom 16.12.2010.
Gesetzliche Grundlage: | BestattG LSA vom 05.02.2002
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bereits gefasste Beschlüsse: | Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz vom 16.12.2010 1.Änderungssatzung vom 08.09.2011
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aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Die Friedhofsgebühren wurden mit Beschluss der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz vom 16.12.2010 auf Grundlage der tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten auf den 4 kommunalen Friedhöfen Geußnitz, Kayna, Luckenau und Mahlen einheitlich kalkuliert. Um neben der Wahlgrabstellen auf den Friedhöfen auch das Anlegen von Reihengrabstellen zu ermöglichen, wurde die 1. Änderungssatzung beschlossen.
Die Stadt Zeitz regelt gemäß § 8 GO LSA im eigenen Wirkungskreis durch Satzung die Benutzung der Friedhöfe. Entsprechend § 5 Abs. 2 b KAG LSA kann die Kostenermittlung für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll.
Für die Erstellung der Kosten- und Gebührenkalkulation zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz wurde das Institut für Schulung, Coaching und Verwaltungsoptimierung mit Sitz in Zwickau beauftragt. Das Ergebnis der Überprüfung im November 2016 ergab einen gleichbleibenden Gebührentarif zum Jahr 2013. Die Gebühren für Verwaltungsleistungen wurden bisher über die Verwaltungskostensatzung der Stadt Zeitz erhoben. Dies ist nicht statthaft. Der Verwaltungsaufwand ist künftig in der Friedhofsgebührensatzung zu berücksichtigen.
Es ist deshalb erforderlich, die Gebühr für Verwaltungsleistungen, bspw. Genehmigungen für Nutzungsrechte und Beisetzungen und Genehmigungen zur Errichtung sowie Veränderung an Grabmalen in der Friedhofsgebührensatzung neu aufzunehmen.
Die Auswertung der Kosten- und Gebührenkalkulation für die Friedhöfe Geußnitz, Kayna, Luckenau und Mahlen ergeben Verwaltungsgebühren, welche in der zu beschließenden 2. Änderungssatzung festgelegt sind.
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 2017 02 24 2. Änderungssatzung (14 KB) |